Archive | 2019

Die gegenwärtige bankenaufsichtsrechtliche Berücksichtigung des Kreditrisikos

 

Abstract


Wie in Kapitel 2.1 bereits angeklungen, gilt die Ausstattung der Institute mit einer „ausreichenden“ Eigenmittelbasis als eine der zentralen Vorsichtsmasnahmen zur Sicherstellung des aufsichtsrechtlichen Glaubiger- und Funktionenschutzes. Daher mussen Banken nach gegenwartigem Recht zu jedem Zeitpunkt ein Mindestmas an Eigenmitteln vorhalten, dessen Hohe sich in Abhangigkeit vom Gesamtrisikobetrag ergibt und welches mit Hilfe von Mindestkapitalquoten formuliert wird. Abbildung 2 gibt nachfolgend eine Ubersicht uber die Berechnung des Gesamtrisikobetrags und der Mindestkapitalquoten:

Volume None
Pages 29-76
DOI 10.1007/978-3-658-23753-0_3
Language English
Journal None

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