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Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Abstract
§ 35a Abs. 6a SGB IV nennt als Kriterien zur Bestimmung des angemessenen Verhaltnisses der Vorstandsvergutung: Aufgabenbereich, Grose und Bedeutung der Korperschaft (d.h. der einzelnen Krankenkasse). Dabei ist insbesondere die Zahl der Mitglieder dieser Krankenkasse zu berucksichtigen. Diese Berucksichtigung bedeutet nicht Beachtung im Sinne strikter Verbindlichkeit, sondern dass dieses Kriterium in die Uberlegungen mit einbezogen werden muss („in Erwagung ziehen“), also nicht ganzlich auser Betracht gelassen werden darf – es aber aus sachlichen Grunden moglich ist, dieses Kriterium nicht so stark zu gewichten und die anderen im Gesetz genannten Kriterien in den Vordergrund zu rucken.