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Kapitel X Einsatzrecht Teil I – Rechtlicher Rahmen
Abstract
Neben dem Waffenrecht muss auch die Frage des „Wie“ des Einsatzes von Waffensystemen und Waffen, das sog. Einsatzrecht, in Bezug auf die Dehumanisierung der Kriegfuhrung analysiert werden. Jeder Angriff auf eine Person oder ein Objekt in einem bewaffneten Konflikt ist unabhangig von dem eingesetzten Mittel oder der Methode dem humanitaren Volkerrecht unterworfen. Damit muss das Einsatzrecht auch auf Mittel und Methoden der Dehumanisierung der Kriegfuhrung angewandt werden. Einen Hinweis auf die Verpflichtung auch Waffen und Waffensysteme auf ihre Konformitat mit dem Einsatzrecht zu prufen, liefert der Wortlaut von Art. 36 ZP I. Dieser verlangt neben der Pflicht zur Uberprufung nach dem Waffenrecht (Waffen, Mittel und Methoden der Kriegfuhrung „deren Verwendung stets“) auch eine Analyse, ob diese „unter bestimmten Umstanden“ (…) „verboten ware(n)“. Das Einsatzrecht wird in diesem Kapitel anhand von Art. 57 ZP I erlautert.