Archive | 2019
Kapitel XV Gesamtergebnis der rechtlichen Analyse
Abstract
Als Gesamtergebnis der rechtlichen Untersuchung lasst sich festhalten, dass alle gepruften Normen abstrakt genug sind, um die Dehumanisierung der Kriegfuhrung zu erfassen. Insbesondere das humanitare Volkerrecht muss derart offen ausgestaltet sein, um alle Mittel und Methoden der Kriegfuhrung zu erfassen. Normen, die bspw. direkt an naturliche Personen anknupfen oder Vorsatz erfordern wie Art. 30 IStGH Statut, erfassen die Dehumanisierung der Kriegfuhrung nicht. Durch dieses Entgegenstehen wird eine klare, in diesem Fall „negative“ Losung erreicht und es entstehen keine rechtlichen Probleme. Alle untersuchten Normen des Waffenrechts und des Einsatzrechts enthalten kein Erfordernis menschlicher Kontrolle.