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Kapitel 5: Schädliche traditionelle und kulturelle Praktiken im internationalen Menschenrechtsschutzsystem

 

Abstract


Im Anschluss an die vorangegangenen Untersuchungen, welche sich der Thematik aus verschiedenen, interdisziplinaren Perspektiven zu nahern bezweckten, soll im Folgenden die normative Rezeption des Konzepts der schadlichen traditionellen und kulturellen Praktiken im internationalen Menschenrechtsschutz in den Blick genommen werden. Als zentrale Menschenrechtsinstrumente erweisen sich hierbei die UN-Frauenrechtskonvention und die UN-Kinderrechtskonvention. Beide Abkommen enthalten Vorschriften, die konkret auf die Uberwindung von schadlichen Brauchen gerichtet sind. In der UN-Frauenrechtskonvention finden sich relevante Bezugspunkte in den Artikeln 2, 5 und 16 CEDAW. Die UN-Kinderrechtskonvention hat das Konzept primar in den Artikeln 19 und 24 Abs. 3 CRC inkorporiert. In den ersten beiden Abschnitten dieses Kapitels sollen die UN-Frauenrechtskonvention (A.) und die UN-Kinderrechtskonvention (B.) mit einem spezifischen Augenmerk auf den einschlagigen Vorschriften separat untersucht werden. Anschliesend widmet sich das Kapitel ausfuhrlich einer Stellungnahme zu schadlichen Praktiken aus 2014, die von den beiden Konventionsausschussen gemeinsam erstellt wurde (C.). Als leitende Fragestellungen sollen der Untersuchung insbesondere folgende Uberlegungen zugrunde gelegt werden: Wie wurde das Konzept rezipiert? Welche Anderungen, Erweiterungen oder Einschrankungen hat es erfahren? Welche zusatzlichen Erkenntnisse lassen sich aus der Arbeit der beiden Konventionsausschusse gewinnen? Welche Unterschiede lassen sich zwischen den normativen Verankerungen in beiden Abkommen feststellen? Inwiefern hat die altere UN-Frauenrechtskonvention den Ansatz der UN-Kinderrechtskonvention zu schadlichen traditionellen und kulturellen Praktiken beeinflusst? Dieser Teil der Untersuchung soll anschliesend erganzt werden durch eine kritische Auseinandersetzung mit der Auswahl von schadlichen Brauchen im UN-Diskurs (D.). Ausgehend von mehreren Fallstudien, die illustrativ herangezogen werden, sollen insbesondere vernachlassigte Gruppen, wie Jungen und intersexuelle Kinder, sowie schadliche Praktiken in westlichen Gesellschaften diskutiert werden. Aufbauend auf den Erkenntnissen aus diesem sowie dem vierten Kapitel wird in einem letzten Abschnitt ein eigenes Abwagungsmodell vorgestellt, welches eine Beurteilung der Menschenrechtskonformitat von schadlichen Praktiken auf der Grundlage des Menschenrechts auf Kultur vorschlagt (E.).

Volume None
Pages 187-349
DOI 10.1007/978-3-662-58757-7_5
Language English
Journal None

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