Bundesgesundheitsblatt, Gesundheitsforschung, Gesundheitsschutz | 2021

Tätigkeitsbericht der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung (ZES)

 

Abstract


Die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung ( ZES) wurde erstmals mit dem Inkrafttreten des Stammzellgesetzes ( StZG) im Jahr 2002 berufen. Das unabhängige und interdisziplinär zusammengesetzte Expertengremium prüft und bewertet Anträge auf Einfuhr und/ oder Verwendung humaner embryonaler Stammzellen (hES-Zellen) nach den Vorgaben des Stammzellgesetzes und gibt zu jedem Antrag eine Stellungnahme gegenüber der nach dem StZG zuständigen Behörde, dem Robert Koch-Institut ( RKI), ab. Grundlage der Tätigkeit der Kommission sind das Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit der Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen (Stammzellgesetz – StZG) vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2277), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) (http:// www.gesetzeiminternet.de/stzg/index.html) sowie die Verordnung über die Zentrale Ethik-Kommission für Stammzellenforschung und über die zuständige Behörde nach dem Stammzellgesetz ( ZESVerordnung – ZESV) vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2663), zuletzt geändert durch Artikel 51 des o. g. Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) (http://www.gesetzeiminternet.de/zesv/index.html). Die Kommission ist ehrenamtlich tätig und besteht aus neun Mitgliedern und neun stellvertretenden Mitgliedern, die nach § 8 StZG die Fachrichtungen Biologie und Medizin (fünf Mitglieder) und die Fachgebiete der Ethik und Theologie (vier Mitglieder) vertreten (siehe . Tab. 1). Mit dem Ende der sechsten Berufungsperiode, die im August 2020 endete, schieden Frau Prof. Dr. Wobus, Herr Prof. Dr. mult. Knoepffler, Herr Prof. Dr. Stoecker und Herr Prof. Dr. Tanner aus der ZES aus. Für den nunmehr siebten Berufungszeitraum (2020 bis 2023) wurden vierzehn Mitglieder bzw. stellvertretende Mitglieder erneut sowie drei Mitglieder und ein stellvertretendes Mitglied zum ersten Mal in die ZES berufen. Die stellvertretenden Mitglieder nehmen ebenso wie die Mitglieder gemäß ZESVerordnung regelmäßig an den Sitzungen und an der Beratung der Anträge teil. Nach § 9 StZG ist es Aufgabe der Kommission, die beim RKI eingegangenen Anträge auf Einfuhr und Verwendung von hES-Zellen im Hinblick auf ihre ethische Vertretbarkeit zu prüfen. Auf der Grundlage der von den Antragstellern eingereichten Unterlagen stellt die Kommission fest, ob ein Forschungsvorhaben, für das hES-Zellen eingeführt und/oder genutzt werden sollen, den Kriterien des § 5 StZG entspricht. § 5 StZG fordert, dass im Rahmen eines entsprechenden Antrags wissenschaftlich begründet darzulegen ist, dass a) mit dem Vorhaben hochrangige Forschungsziele für den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn verfolgt werden (§ 5 Nr. 1 StZG), b) die wissenschaftlichen Fragestellungen in anderen Systemen, beispielsweise in tierischen Zellmodellen, vorgeklärt worden sind (§ 5 Nr. 2 Buchstabe a StZG) und c) sich der angestrebte Erkenntnisgewinn voraussichtlich nur unter Verwendung von hES-Zellen erreichen lässt (§ 5 Nr. 2 Buchstabe b StZG). Die ZES fasst die Ergebnisse ihrer Prüfung in einer schriftlichen Stellungnahme zusammen und übermittelt diese dem RKI. Gemäß § 14 ZESV erstellt die ZES jährlich einen Tätigkeitsbericht, der vom Bundesministerium für Gesundheit ( BMG) veröffentlicht wird und auf den Internetseiten des BMG und des RKI eingesehen werden kann (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffevonaz/s/stammzellgesetz.html# c1091 und http://www.rki.de/ DE/Content/Kommissionen/ ZES/Taetigkeitsberichte/taetigkeitsbericht_node.html).

Volume 64
Pages 1169 - 1178
DOI 10.1007/s00103-021-03404-y
Language English
Journal Bundesgesundheitsblatt, Gesundheitsforschung, Gesundheitsschutz

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