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Technische und rechtliche Rahmenbedingungen des elektromagnetischen Immissionsschutzes in Verteilnetzen

 

Abstract


Die Verordnung uber elektromagnetische Felder (26. BImSchV) legt in Deutschland Grenzwerte fur von ortsfesten Anlagen ausgehende elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder an fur die Allgemeinbevolkerung zuganglichen Orten fest. Zusatzlich zur Grenzwerteinhaltung wird im Bereich der energietechnischen Anlagen seit dem Jahr 2016 uber eine zusatzlich erlassene Verwaltungsvorschrift (26. BImSchVVwV) eine moglichst starke Verringerung der elektrischen und magnetischen Felder verlangt. Zu diesem Zweck fuhrt die 26. BImSchVVwV eine Reihe von Minimierungsmasnahmen auf, die bei Errichtung und/oder wesentlicher Anderung einer solchen Anlage zu prufen und gegebenenfalls umzusetzen sind. Diese Minimierungsmasnahmen sind zwar in weiten Teilen grundsatzlich wirksam, ihrer Verwirklichung stehen aber oftmals praktische Grunde oder andere Schutzguter entgegen. Wenige dieser Masnahmen sind entgegen den Angaben der 26. BImSchVVwV wirkungslos oder bewirken unter Umstanden sogar eine Erhohung der Feldstarken. Gleichwohl fuhren die oben erkannten Defizite der 26. BImSchVVwV nicht zu ihrer juristischen Angreifbarkeit. Dies liegt daran, dass die 26. BImSchVVwV als sogenannte normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift nur einer eingeschrankten gerichtlichen Kontrolle unterliegt und die von ihr als wirksam postulierten Minimierungsmasnahmen daher auch in einem etwaigen Gerichtsverfahren als solche anzusehen waren. Aus diesem Grund und wegen des von der 26. BImSchVVwV eingeraumten Ermessensspielraums wird es einem betroffenen Netzbetreiber oder einem beteiligten immissionsschutzrechtlichen Nachbarn nur in Ausnahmefallen moglich sein, eine gegebenenfalls von einer Behorde getroffene Auswahl durchzufuhrender Minimierungsmasnahmen rechtlich anzugreifen bzw. zusatzlich durchzufuhrende Masnahmen durchzusetzen. Abgesehen davon weist die 26. BImSchV auch besondere Vorschriften zur Sicherstellung der Grenzwerteinhaltung fur den Fall auf, dass sich elektrische, magnetische und/oder elektromagnetische Felder unterschiedlicher Frequenzen uberlagern. Im Falle der Uberlagerung der Felder einer Nieder- und einer Hochfrequenzanlage fuhren die Eigenheiten des Nahfeldes der Hochfrequenzanlage und die Ausgestaltung der Feldstarkegrenzwerte im Hochfrequenzbereich dazu, dass in der Praxis nur bei der elektrischen Feldstarke eine Prufung auf Grenzwerteinhaltung bei Felduberlagerung erforderlich ist, wahrend diese bei der magnetischen Feldstarke vernachlassigt werden kann.

Volume None
Pages None
DOI 10.24355/DBBS.084-202104151103-0
Language English
Journal None

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