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Fahreignung und kardiovaskuläre Erkrankungen: gemeinsame Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Kardiologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin

 
 
 
 
 

Abstract


Kardiovaskuläre Erkrankungen sind in der Bevölkerung weit verbreitet. Gleichzeitig hat der motorisierte Strassenverkehr im privaten und beruflichen Setting einen hohen Stellenwert. Richtlinien zur Fahreignung bei kardiovaskulären Erkrankungen drängen sich somit auf. Diese Richtlinien folgen in ihrer Grundstruktur der Pocket-Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie Herzund Kreislaufforschung e.V. «Fahreignung bei kardiovaskulären Erkrankungen», Update 2018. Deren Tabellen wurden gemäss der im Literaturverzeichnis aufgeführten Dokumente, Schweiz-spezifischen Überlegungen und unter Berücksichtigung des Schweizer Verkehrsrechts angepasst. Hinsichtlich der wissenschaftlichen Grundlagen wird auf die Literatur verwiesen (namentlich [1, 2]). Diese Richtlinien beziehen sich auf die vom Gesetzgeber aufgestellten Mindestanforderungen für Fahrzeuglenker. Diese Mindestanforderungen gelten – da Bundesrecht – schweizweit. Nicht berücksichtigt werden können allfällige zusätzliche Vorgaben von einzelnen Transportunternehmen, die über die rechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen. Die vorliegenden Richtlinien sind tabellenübergreifend zu verwenden: So sind beispielsweise beim Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit, begleitet von einer Herzinsuffizienz und einem Linksschenkelblock, Tabelle 2 «Fahreignung bei Herzinsuffizienz», Tabelle 3 «Fahreignung bei koronarer Herzkrankheit» sowie Tabelle 4 «Fahreignung bei bradykarden Arrhythmien» zu berücksichtigen. Der in den Tabellen verwendete Begriff «Einzelfallbeurteilung» bedeutet, dass die Arbeitsgruppe keine generelle Empfehlung zur Fahreignung abgibt. Das kann beispielsweise durch die Heterogenität der in einer Tabellenzeile subsummierten Erkrankungen bedingt sein, so bei den symptomatischen kongenitalen Herzerkrankungen (GUCH) in Tabelle 8. Die Beurteilung der Fahreignung hat in solchen Fällen fallspezifisch unter Berücksichtigung der Ausprägung der Erkrankung, des Funktionsniveaus des Betroffenen und der Prognose zu erfolgen. Die allzeit sichere Verkehrsteilnahme muss dabei gewährleistet sein. Die Mindestanforderungen gemäss Anhang 1 VZV sind in der Beurteilung immer zu beachten (siehe Abschnitt «Gesetzliche Grundlagen»). Im Zweifelsfall kann immer ein Verkehrsmediziner zur Beurteilung beigezogen werden. In diesen Richtlinien sind stets Personen männlichen und weiblichen Geschlechts gleichermassen gemeint. Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird im Folgenden nur die männliche Form verwendet. Correspondence: Prof. Dr. med. Beat Schär, Universitätsspital Basel, Klinik für Kardiologie, Petersgraben 4, CH-4031 Basel, Beat.Schaer[at]usb.ch

Volume 22
Pages None
DOI 10.4414/CVM.2019.02023
Language English
Journal None

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