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Offener Brief an den Bundesrat bzgl. Klimawandel

 

Abstract


Wie hältst du es mit dem Notfalldienst? Diese Gretchenfrage wurde in den letzten Ausgaben der SÄZ von mehreren Kollegen aus verschie\xad denen Ecken der Schweiz ganz unterschied\xad lich beantwortet. Für die einen gehört er ein\xad fach zum Beruf, andere erfüllt es gar mit Berufsstolz, diese wichtige Aufgabe zu über\xad nehmen, für wieder andere aber stellt der Notfalldienst eine grosse Last dar, welche neben der immer anspruchsvolleren Praxis\xad tätigkeit kaum noch zu stemmen ist. All diese verschiedenen Sichtweisen gibt es auch im Kanton Zürich. Vor allem in länd\xad lichen Regionen wurde die Belastung bei ab\xad nehmender Anzahl von Ärztinnen und Ärz\xad ten durch die folglich steigende Anzahl von Notfalldiensten beträchtlich. Die AGZ hat sich diesem Problem gestellt und in Zusammen\xad arbeit mit Kanton und Gemeinden eine Reorganisation des ärztlichen Notfalldienstes im Kanton Zürich begonnen. Erste Schritte sind erfolgreich genommen und haben be\xad reits grosse Entlastungen bewirkt. Die Zahl der Dienste konnte durch Zusammenlegung von Dienstkreisen mehr als halbiert werden. Der Hausbesuch und der Nachtdienst wurden so umorganisiert, dass praktisch alle Dienst\xad ärzte davon befreit sind. Notfalldienst in der Praxis ist tagsüber von 7 bis 18 Uhr oder am Abend von 18 bis 22 Uhr zu leisten. Dienst\xad pflichtige ab dem 60. Altersjahr sind auch vom Abenddienst befreit. Die Ersatzabgabe für 2019 beträgt – im Vergleich zu anderen Kantonen – moderate 1000 Franken bei ei\xad nem Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit von 200 000 Franken oder mehr und wird auf belegten Antrag bei geringerem Einkommen prozentual reduziert. Trotz dieser Entlastungen braucht es noch weitere Schritte bis zum Ziel einer einheitli\xad chen Organisation mit gleichen Bedingungen für alle Ärztinnen und Ärzte im ganzen Kan\xad ton. Der Notfalldienst ist keine Erfindung der kantonalen Ärztegesellschaften, sondern eine im eidgenössischen Medizinalberufegesetz und in den kantonalen Gesundheitsgesetzen verankerte gesetzliche Berufspflicht der Ärzte. Wir Ärzte sollten uns nicht gegen die\xad sen Dienst an der Gesellschaft stellen, son\xad dern ihn als selbstverständlichen Bestandteil unserer Berufsausübung ansehen. Eine kan\xad tonale Ärztegesellschaft sollte sich zur Auf\xad gabe setzen, die Umsetzung der Berufspflicht so erträglich wie möglich zu gestalten. Das ist uns im Kanton Zürich beispielgebend gelun\xad gen. Dr. med. Tobias Burkhardt, Vorstandsmitglied und Präsident der Notfalldienstkommission der AGZ

Volume 100
Pages 1361-1361
DOI 10.4414/SAEZ.2019.18231
Language English
Journal None

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