Zeitschrift für das Privatrecht der Europäischen Union | 2019
Zur Arbeitnehmereigenschaft von Organpersonen einer Gesellschaft — Anmerkung zur EuGH vom 11.4.2019 – C-603/17 (Bosworth und Hurley/Arcadia Petroleum Limited u.a.)
Abstract
Die Bestimmungen von Titel II Abschnitt 5 (Art. 18 bis 21) des Lugano-Übereinkommens 2007 (im Folgenden: LGVÜ) sind dahin auszulegen, dass ein Vertrag zwischen einer Gesellschaft und einer als ihr Geschäftsführer tätigen natürlichen Person kein Unterordnungsverhältnis zwischen ihnen schafft und daher nicht als „individueller Arbeitsvertrag“ im Sinne dieser Bestimmungen eingestuft werden kann, wenn die betreffende Person die Bedingungen des Vertrags selbst bestimmen kann oder tatsächlich bestimmt und die Kontrolle und Autonomie in Bezug auf das Tagesgeschäft der Gesellschaft sowie die Durchführung ihrer eigenen Aufgaben besitzt; dies gilt auch dann, wenn der oder die Anteilseigner der Gesellschaft den Vertrag beenden können.