Burkhard Boemke
Leipzig University
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Featured researches published by Burkhard Boemke.
Archive | 2014
Burkhard Boemke; Bernhard Ulrici
Zentraler Begriff der rechtsgeschaftlichen Handlungen ist die Willenserklarung. Zuruckgehend auf die Motive zum BGB versteht die allg. A. hierunter eine private Willensauserung, die auf die Herbeifuhrung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist, die deswegen eintritt, weil sie gewollt und von der Rechtsordnung anerkannt ist. Die Willenserklarung ist somit das Mittel, den inneren Willen, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizufuhren, nach ausen kundzutun. Sie setzt sich danach aus einem subjektiven und einem objektiven Element zusammen. Zunachst muss ein innerer Wille (subjektiv) gebildet werden, der anschliesend nach ausen kundgegeben wird (objektiv).
Archive | 2014
Burkhard Boemke; Bernhard Ulrici
Liegen die Voraussetzungen fur das Entstehen eines Anspruchs vor, bedeutet dies nicht zwangslaufig, dass der Glaubiger sein Begehren erfolgreich geltend machen kann. Vielmehr konnen im Einzelfall Umstande gegeben sein, welche die Entstehung des Anspruchs hindern, einen entstandenen Anspruch zu Fall bringen oder aber dessen Durchsetzung ganz oder zumindest vorubergehend entgegenstehen. Zwar gilt im Grundsatz, dass der Glaubiger das begehrte Tun oder Unterlassen vom Schuldner erfolgreich einfordern kann, wenn der Tatbestand einer Anspruchsnorm erfullt ist. Dies gilt allerdings nicht, wenn ein Rechtssatz diese Rechtsfolge dadurch zu Fall bringt, dass er die Entstehung eines Anspruchs hindert, den Anspruch vernichtet oder der Durchsetzung des Anspruchs, zumindest vorlaufig, entgegensteht. Diejenigen Rechtssatze, welche einen Anspruch hindern, vernichten oder hemmen, werden als Einwendungen und Einreden im materiell-rechtlichen Sinne bezeichnet. Wesentliche Gemeinsamkeit von Einwendungen und Einreden ist folglich, dass sie Rechtssatze bezeichnen, die sich gunstig fur den Schuldner auswirken. Sie stehen gemeinsam den Anspruchsnormen gegenuber, die eine dem Glaubiger gunstige Rechtsfolge bewirken.
Archive | 2014
Burkhard Boemke; Bernhard Ulrici
Grds. treten die von einem Rechtsgeschaft intendierten Rechtsfolgen sofort mit Vornahme des Rechtsgeschafts ein, wenn alle Wirksamkeitsvoraussetzungen erfullt sind. In bestimmten Fallen macht das Gesetz den Eintritt der intendierten Rechtsfolgen von auserhalb des Rechtsgeschafts liegenden Wirksamkeitsvoraussetzung, insbesondere von der Zustimmung eines Dritten, der selbst nicht am Rechtsgeschaft beteiligt ist, abhangig. Fehlt die erforderliche Zustimmung im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschafts, treten die intendierten Rechtsfolgen nicht ein. Im Regelfall ist das Rechtsgeschaft aber nicht endgultig unwirksam. Vielmehr entsteht grds. eine dem bedingten Rechtsgeschaft vergleichbare Schwebelage. Besondere Vorschriften hieruber enthalten die §§ 182 ff. BGB
Archive | 2014
Burkhard Boemke; Bernhard Ulrici
Eine Willenserklarung muss, um die beabsichtigten Rechtsfolgen herbeizufuhren, 1 wirksam werden. Hierfur kann das Gesetz an verschiedene Zeitpunkte anknupfen. Fruhester denkbarer Zeitpunkt ist das Entauern eines Willens. Aus verschiedenen Grunden ist allerdings auch denkbar, an nachfolgende Zeitpunkte anzuknupfen. Der Gesetzgeber des BGB fand vier verschiedene Theorien zur Bestimmung des entscheidenden Zeitpunkts vor.
Archive | 2014
Burkhard Boemke; Bernhard Ulrici
Ein Rechtsgeschaft ist uneingeschrankt wirksam, wenn es in jeder Hinsicht den masgeblichen rechtlichen Anforderungen entspricht und deshalb diejenigen Rechtsfolgen, auf welche es abzielt, in vollem Umfang bewirkt. Aufgrund verschiedener als rechtlich erheblich angesehener Mangel (z. B. fehlende Geschaftsfahigkeit, Willensmangel, inhaltliche Mangel, Formmangel) konnen die Wirkungen eines Rechtsgeschafts jedoch hinter den angestrebten Rechtsfolgen zuruckbleiben. Derartige Rechtsgeschafte sind unwirksam. Der Begriff der Unwirksamkeit umfasst als Oberbegriff Beschrankungen der rechtlichen Wirkungen eines Rechtsgeschafts unterschiedlicher Intensitat und Ausgestaltung.
Archive | 2014
Burkhard Boemke; Bernhard Ulrici
Die zentrale Aufgabe des Juristen besteht darin, streitige Rechtsverhaltnisse zu entscheiden, d. h. daruber zu befinden, ob diese oder jene Rechtsfolge durch einen bestimmten Lebenssachverhalt ausgelost wird. Entscheidungsmasstab sind Recht und Gesetz. Hieran sind die Gerichte gebunden (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG). Dies setzt voraus, dass zunachst die fur den Streitfall entscheidenden Rechtsnormen aufgefunden und anschliesend angewendet werden. Beide Aufgaben kann nur bewaltigen, wer die Struktur rechtlicher Normen kennt (B.) und weis, wie Gesetze zu verstehen sind (C.). Lassen sich dem Gesetz geeignete Vorschriften zur Klarung des Rechtsverhaltnisses nicht entnehmen, muss die Frage beantwortet werden, wie entsprechende Lucken geschlossen werden (D.).
Archive | 2014
Burkhard Boemke; Bernhard Ulrici
Die Wirkungen eines Rechtsgeschafts treten grds. ein, sobald dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen. Bspw. wird ein Vertrag im Regelfall mit dem Zugang der Annahmeerklarung wirksam. Andererseits konnen die Parteien ein Bedurfnis haben, die beabsichtigten Rechtsfolgen nicht sofort, sondern in der Zukunft eintreten oder eingetretene Rechtsfolgen in der Zukunft wieder entfallen zu lassen. Auserdem kann ein Bedurfnis daran bestehen, bereits vorsorgend Eintritt oder Wegfall einer Rechtsfolge vom Eintreten eines zukunftigen Ereignisses abhangig zu machen. Diese von der Privatautonomie umfassten Interessen an einer Beschrankung der Wirkungen eines Rechtsgeschafts erfahren in den §§ 158 ff. BGB ihre Berucksichtigung. Danach kann das Wirksamwerden oder der Wegfall eines Rechtsgeschafts von einer Bedingung oder einem bestimmten Zeitpunkt abhangig gemacht werden.
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Burkhard Boemke; Bernhard Ulrici
Der Oberbegriff der Person, der sowohl naturliche als auch juristische Personen umfasst, ist untrennbar mit der Rechtsfahigkeit verbunden. Diesbezuglich versteht es sich von selbst, dass Menschen Trager von Rechten und Pflichten sein konnen. Sie konnen Rechtsgeschafte vornehmen, insbesondere schuldrechtliche Vertrage schliesen, Eigentumer sein, die Ehe eingehen oder Erbe sein. Bei Betrachtung der sozialen Realitat ist jedoch leicht festzustellen, dass in verschiedensten Formen und aus den verschiedensten Grunden auser naturlichen Personen auch andere Erscheinungsformen (Zusammenschlusse von Menschen, Vermogensmassen oder organisatorische Einheiten) wirken.
Archive | 2014
Burkhard Boemke; Bernhard Ulrici
Der Begriff des Anspruchs ist im Zivilrecht doppelt besetzt. Zum einen dient er dem Zivilprozessrecht als Terminus fur das Klagebegehren. In diesem Sinne hat der Klager den „erhobenen Anspruch“ nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in der Klageschrift zu benennen und zu begrunden. Der zivilprozessuale Anspruch besteht damit, ohne dass feststeht, ob die begehrte Leistung tatsachlich auch gefordert werden kann. Zum anderen definiert § 194 Abs. 1 BGB den Anspruch im Sinne des materiellen Zivilrechts als das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Dieser Anspruch ist ein subjektives Recht und gelangt nur zur Entstehung, wenn er materiell-rechtlich begrundet ist.
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Burkhard Boemke; Bernhard Ulrici
Das BGB unterscheidet naturliche Personen (vgl. I. Buch, Abschnitt 1, Titel 1) und juristische Personen (vgl. I. Buch, Abschnitt 1, Titel 2). Als Oberbegriff spricht das Gesetz von Personen. Bedeutungsgleich ist die Bezeichnung Rechtssubjekte. Eigenart der Rechtssubjekte ist, dass sie uber Rechtsgeschafte miteinander in Verbindung treten oder generell durch Rechtsverhaltnisse miteinander verbunden sein konnen. Kurz gesagt, Rechtssubjekte konnen Trager von Rechten und Pflichten sein. Diese besondere Eigenschaft, die das BGB nicht definiert, sondern voraussetzt (vgl. § 1 BGB), wird als Rechtsfahigkeit bezeichnet.