Christian Armbrüster
Free University of Berlin
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Featured researches published by Christian Armbrüster.
Zeitschrift für Miet- und Raumrecht | 2018
Christian Armbrüster
I. Einleitung Wolf Deckert, dessen Gedenken dieses Heft der ZMR gewidmet ist, hat sich für die gesamte Bandbreite wohnungseigentumsrechtlicher Fragen interessiert. Nimmt man das von ihm herausgegebene zweibändige Loseblattwerk „Die Eigentumswohnung“ zur Hand, so tritt diese Bandbreite eindrucksvoll vor Augen: Das Spektrum reicht von den Einzelthemen des WEG über Mietrecht, Baurecht, Verfahrensrecht, Steuerrecht und Wertermittlung bis hin zu Finanzierung und Versicherung.
Archive | 2018
Christian Armbrüster
Der Vorstandsvorsitzende V der borsennotierten A-AG, deren Satzungszweck die Erbringung von Transportdienstleistungen ist, erwirbt aufgrund eines „heisen Tipps“ von einem sudafrikanischen Handler fur die AG Goldschurfrechte zum Preis von 3 Mio. €. Diese Rechte stellen sich alsbald als wertlos heraus; sie mussen vollstandig abgeschrieben werden. In einer Aufsichtsratssitzung wird ein Antrag, Schadensersatzklage gegen V zu erheben, mit einfacher Mehrheit abgelehnt. Die uberstimmten Aufsichtsratsmitglieder X, Y und Z erheben zwei Monate spater Klage gegen die AG auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses.
Archive | 2015
Christian Armbrüster
Zu nennen sind die 2. Richtlinie Schadensversicherung (RL 88/357/EG), die durch Art. 7–14 EGVVG a.F. mit Wirkung vom 01.07.1990 ins deutsche Recht umgesetzt worden ist, sowie die 2. Richtlinie Lebensversicherung (RL 90/619/EG) und die 3. Richtlinie Schadensversicherung, die in den bis zum 16.12.2009 geltenden Art. 7–15 EGVVG umgesetzt worden sind (s. PVR Rn. 2271). Diese Kollisionsnormen sind inzwischen uberholt (s. Frage 852).
Archive | 2015
Christian Armbrüster
Kfz-Mechaniker A ist Eigentumer und Halter eines mit einem Dieselmotor ausgestatteten Oldtimers, fur den er bei Versicherer V eine Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat. Den Wagen benutzen ohne Rucksprache gelegentlich auch seine Ehefrau E und sein Sohn S.
Archive | 2015
Christian Armbrüster
Grundlagen - Benachteiligung aufgrund des Geschlechts - Benachteiligung aufgrund einer Behinderung - Rechtsfolgen einer Diskriminierung
Archive | 2015
Christian Armbrüster
Grundlagen - Allgemeine Versicherungsbedingungen - Halbzwingende Vorschriften - Vermittlerrecht - Pflichten und Obliegenheiten vor Vertragsschluss - Vertragsschluss - Haftungsbeginn - Versicherung fur fremde Rechnung - Versicherungsschein (Versicherungspolice) - Vertragsanderungen - Vertragsbeendigung - Leistungspflichten des Versicherers - Versicherte Gefahr und Gefahrerhohung (§§ 23 ff. VVG) - Begriff und Herbeifuhrung des Versicherungsfalls - Anzeige- und Aufklarungsobliegenheiten (§§ 30, 31 VVG) - Rettungsobliegenheit (§§ 82, 83 VVG) - Versichertes Interesse - Verauserung der versicherten Sache - Mehrere Versicherer; Mehrfachversicherung - Anspruchsubergang nach § 86 VVG - Kosten der Schadensermittlung und -feststellung - Falligkeit der Versicherungsleistung; Verjahrung - Pramie - Zurechnung des Verhaltens von Hilfspersonen - Vertragliche Obliegenheiten.
ZGR : Zeitschrift für Unternehmens-und Gesellschaftsrecht | 2014
Christian Armbrüster
EnglishThe paper concerns the scope of private autonomy, which is a fundamental issue of company law as well as of private law in general. In accordance with the focus of the ZGR symposium the topic will be dealt with here with regard to partnerships. Thus the article examines the limits that legal rules set to the partners‘ contractual freedom when setting up and running their partnership. This issue comes up in very different situations. It is mainly, but by no means exclusively, relevant for agreements that concern the internal relationship between the partners. In order to systemize the wealth of situations in which the question arises the contribution suggests to distinguish between three main aims of legal rules that limit private autonomy, which are the protection of the partners, of creditors and of the institution. The latter goal – protection of the institution – concerns those rules that are aimed at ascertaining an efficient and durable self-regulation of the partnership. Each of those three aims will be illustrated by an example. These are (i) the principle that a partnership needs a minimum of two partners, (ii) the requirements for an increase of the initial contributions, and (iii) the possibility to limit personal liability. This examination results in a very heterogenous picture with regard to the limits of private autonomy. In any case those limits should be determined by the actual need for protection or autonomy respectively. As far as the interests of creditors or the proper functioning of the institution are concerned there is only a limited power of parties to dispose of legal restrictions. This is true for the fiduciary duty as well even if this duty is based on the contractual agreement between the partners. Beyond the three examples mentioned above the article also deals with the legal treatment of clauses that allow for the arbitrary exclusion of a partner. Concerning such clauses the paper argues that a control of the initial effectiveness should take precedence over a mere control of their exertion. DeutschIm Folgenden geht es um eine Grundsatzfrage des Gesellschaftsrechts wie auch des gesamten Zivilrechts, namlich um die Reichweite der Privatautonomie. Dem Rahmenthema des ZGR- Symposiums gemas wird die Thematik hier fur das Personengesellschaftsrecht beleuchtet. Es geht mithin darum zu ermitteln, welche Grenzen der privatautonomen Gestaltungsfreiheit bei der Grundung und wahrend der Existenz einer Personengesellschaft gesetzt sind. Diese Frage stellt sich in ganz unterschiedlichem Kontext. Sie betrifft insbesondere, aber keineswegs allein die Ausgestaltung des Innenverhaltnisses der Gesellschafter. Um die Fulle der Einzel- falle zu systematisieren, wird im Folgenden zwischen drei Schutzzwecken freiheitsbeschran- kender Regeln differenziert: Schutz der Mitglieder, der Glaubiger und der Institution. Dabei ist der Institutionenschutz dahin gehend zu verstehen, dass die Funktionsfahigkeit der Ge- sellschaft, insbesondere eine dauerhaft effektive Selbstregulierung, sichergestellt werden soll. Fur die drei Schutzzwecke wird jeweils ein Beispiel herangezogen, namlich der Grundsatz der Mehrgliedrigkeit, die Anforderungen an eine Erhohung des vereinbarten Beitrags sowie die Moglichkeit von Haftungsbeschrankungen. Dabei ergibt sich hinsichtlich der Schranken der Gestaltungsfreiheit ein sehr heterogenes Bild. Ausschlaggebend fur die Grenzziehung muss jeweils der Umfang des tatsachlich bestehenden Schutz- bzw. Autonomiebedurfnisses sein. Sofern es um den Glaubigerschutz, aber auch den Institutionenschutz als uberindivi- duelles Interesse geht, unterliegen objektiv-rechtliche Schranken der Gestaltungsfreiheit nur in begrenztem Umfang privatautonomer Disposition. Dies gilt trotz ihrer gesellschaftsver- traglichen Grundlage auch fur die Treuepflicht. Jenseits der drei Beispielsfalle wird zudem die rechtliche Behandlung von Hinauskundigungsklauseln erortert; hier pladiert der Beitrag fur einen Vorrang der Wirksamkeits- vor der Ausubungskontrolle.
Archive | 2013
Christian Armbrüster
W ist der Komplementar, X und Y sind die Kommanditisten der W-Schmuck-handels-KG. X und Y haben ihre eine Einlage von jeweils 100.000 € voll erbracht. Nach dem Gesellschaftsvertrag soll W nur gemeinsam mit X zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sein. Als die W-KG Kapital benotigt, beschliesen die Gesellschafter, Z als neuen Kommanditisten in die Gesellschaft aufzunehmen.
Archive | 2013
Christian Armbrüster
Regisseurin P und Produzent S wollen zur Finanzierung ihres neuen Films Gelder von privaten Kapitalanlegern sammeln. Zu diesem Zweck grunden sie die SP-Gesellschaft. P und S sollen jeweils allein zur Geschaftsfuhrung berechtigt sein; die ubrigen Gesellschafter werden von der Geschaftsfuhrung ausgeschlossen. Im Gesellschaftsvertrag heist es unter anderem:
Archive | 2013
Christian Armbrüster
A und B wollen in der Rechtsform einer GmbH eine grosere Konzertagentur mit Vorverkaufsstelle betreiben. Unter der Firma Eventimo-GmbH mietet A mit Billigung des B am 2. Januar von V ein geeignetes Ladengeschaft zu einer monatlichen Miete von 5000 €. In den folgenden vier Wochen gibt B mit Zustimmung des A, gleichfalls unter der Firma Eventimo-GmbH, bei dem Tischler T wiederholt die Herstellung verschiedener Ladenmobel zum Gesamtpreis von 200.000 € in Auftrag. Bei diesen Geschaften bezeichnen sich A und B jeweils als Geschaftsfuhrer der GmbH.