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Dive into the research topics where Christian Hinsch is active.

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Featured researches published by Christian Hinsch.


Produkthaftung | 1994

Schlußfolgerungen für die Unternehmen

Carl-Otto Bauer; Christian Hinsch; Gerd Eidam; Gerhard Otto

Unternehmen sind selbstandige Einheiten mit der Aufgabe, unter Einsatz ihrer technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Kapazitaten Ertrag zu erwirtschaften. Sie verfugen in der Regel weder uber juristische Experten zur Produkthaftung noch uber Organisationsfachleute, die alle Feinheiten moglicher Organisationsvarianten beherrschen, genauso wenig wie uber Fachleute fur samtliche Verfahren, die sie anwenden oder fur die sie Teile liefern.


Produkthaftung | 1994

Theorie und Praxis in den Unternehmen

Carl-Otto Bauer; Christian Hinsch; Gerd Eidam; Gerhard Otto

Rechtliche Anforderungen in unbestimmten Rechtsbegriffen bedurfen der produktspezifischen und anwendungsbezogenen Konkretisierung und Detaillierung in den Unternehmen.


Produkthaftung | 1994

Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften — Master Cover

Carl-Otto Bauer; Christian Hinsch; Gerd Eidam; Gerhard Otto

Fur ein umfassendes Unternehmens-Risk-Management ist es erforderlich, auch die auslandischen Tochtergesellschaften in ein Haftpflichtversicherungs-Programm einzubeziehen. Hierzu konnten die Tochtergesellschaften als Mitversicherte in den deutschen Haftpflichtvertrag einbezogen werden.


Produkthaftung | 1994

Führungskräfte und Mitarbeiter

Carl-Otto Bauer; Christian Hinsch; Gerd Eidam; Gerhard Otto

Fuhrungskrafte und Mitarbeiter sollten uber die fur ihre unternehmensindividuellen Aufgaben — notwendigen und erforderlichen Kenntnisse und Fahigkeiten verfugen, unabhangig davon, wo und wie sie erworben wurden — fur ihre Arbeiten die erforderlichen korperlichen Voraussetzungen aufweisen — soweit Qualifikationsanforderungen in Rechtsnormen bestehen, entsprechende formale Ausbildungen fur diese Tatigkeiten durchlaufen haben — fur ihre Tatigkeiten die notwendigen und erforderlichen unternehmensinternen Richtlinien, Anleitungen oder Anweisungen erhalten — bei ihren Arbeiten angemessen — unterschiedlich nach Art und Tiefe — uberwacht werden — durch gezielte Weiterbildung ihre Kenntnisse und Fahigkeiten laufend dem sich andernden Stand der Technik anpassen.


Produkthaftung | 1994

Bedeutung und Funktion der Betriebshaftpflichtversicherung

Carl-Otto Bauer; Christian Hinsch; Gerd Eidam; Gerhard Otto

Die Betriebshaftpflichtversicherung hat fur die Unternehmen standig an Bedeutung gewonnen. Bis weit in die siebziger Jahre hinein stand die Versicherung der Sachwerte gegen Feuer- und andere Beschadigungsrisiken im Mittelpunkt des Interesses der Unternehmen. Durch die Starkung des Verbraucherschutzes und dem damit verbundenen Wachsen der Wahrscheinlichkeit, durch Dritte infolge eines Produkt- oder Beratungsfehlers in Anspruch genommen zu werden, hat sich diese Risikoeinschatzung grundlegend geandert. Die Verscharfung der Haftungsnormen und die immer extensivere Auslegung der Gesetze durch die Gerichte zuungunsten der Unternehmen wurde die Grundlage fur eine explosionsartige Entwicklung des Haftpflichtrisikos. Hinzu kommt die steigende Anspruchsmentalitat der Geschadigten. Immer haufiger wird ein Schaden nicht mehr als allgemeines Lebensrisiko hingenommen, sondern nachgeforscht, wer fur den Schaden verantwortlich sein konnte. Verbesserte technische Schadenursachennachweismoglichkeiten und die Aufarbeitung von spektakularen Produktschaden durch die Medien verscharfen die Situation.


Produkthaftung | 1994

Bedingungsumfang einer Betriebshaftpflichtversicherung

Carl-Otto Bauer; Christian Hinsch; Gerd Eidam; Gerhard Otto

Den in Deutschland ublichen Haftpflichtversicherungsvertragen liegen regelmasig die Allgemeinen Versicherungsbedingungen fur die Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde. In § 1 Nr. 1 der AHB wird als Gegenstand der Versicherung definiert, das der “Versicherer ... dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz fir den Fall (gewahrt), das er wegen eines wahrend der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschadigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschadigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, fur diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. ”


Produkthaftung | 1994

Industrie-Straf-Rechtsschutzversicherung

Carl-Otto Bauer; Christian Hinsch; Gerd Eidam; Gerhard Otto

Bereits Anfang der achtziger Jahre haben die der Industrie verbundenen Rechtsschutzversicherer die wachsende Bedeutung des strafrechtlichen Risikos fur die Unternehmen und ihre Angehorigen erkannt (siehe oben S. 131 ff.). Da der in der Haftpflichtversicherung enthaltene negative Rechtsschutz (§ 150 VVG) nur nach dem Gutdunken des Versicherers eingeraumt wird, entwickelte ein in Hannover ansassiger Rechtsschutzversicherer Sonderbedingungen fur eine Industrie-Straf-Rechtsschutzversicherung, die Anfang 1983 vom Bundesaufsichtsamt fur das Versicherungswesen genehmigt wurden. Diese ISRS-Bedingungen erfreuen sich in Unternehmenskreisen bis heute standig wachsender Beliebtheit. Um auch freiberuflich Tatigen, Selbstandigen und Kleinunternehmen die Leistungen der Industrie-Straf-Rechtsschutzversicherung anbieten zu konnen, wurden Ende der 80er Jahre die Spezial-Straf-Rechtsschutzbedingungen eingefuhrt, die sich vom Inhalt her kaum von den Sonderbedingungen fur ISRS unterscheiden.


Archive | 1994

Haftung des Unternehmens für seine Mitarbeiter

Carl-Otto Bauer; Christian Hinsch; Gerd Eidam; Gerhard Otto

Nicht abstrakte Unternehmen, sondern Menschen, d. h. die Mitarbeiter des Unternehmens, machen Fehler. Daraus entsteht die Rechtsfrage, ob das Unternehmen haftet, wenn nicht der Unternehmer eigenhandig den Fehler gemacht hat, sondern einer seiner Mitarbeiter (zu der davon unabhangigen Frage, ob der Mitarbeiter personlich fur einen Fehler haftet, siehe unten S. 97).


Archive | 1994

Haftung des Mitarbeiters persönlich

Carl-Otto Bauer; Christian Hinsch; Gerd Eidam; Gerhard Otto

Gelegentlich werden nach einem Produkthaftpflichtschaden neben dem Unternehmen auch die vermeintlich schuldigen Mitarbeiter personlich mitverklagt. Auf die vertragsrechtliche Produkthaftung konnen derartige Anspruche zwar nicht gestutzt werden, denn zwischen Geschadigtem und Mitarbeiter personlich besteht kein Vertragsverhaltnis. Das Vertragsverhaltnis besteht immer nur zu dem Unternehmen. Die Haftung aus ProdHG kommt ebensowenig in Betracht, da sie sich nur an den Hersteller richtet.


Archive | 1994

Zusammenfassung: Wer haftet wie?

Carl-Otto Bauer; Christian Hinsch; Gerd Eidam; Gerhard Otto

Die wichtigsten Merkmale der vier Haupt-Anspruchsgrundlagen der Produkthaftung ergeben sich aus folgender Ubersicht.

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