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Dive into the research topics where Christoph Bezemek is active.

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Featured researches published by Christoph Bezemek.


Archive | 2010

Störung der Geschäftsgrundlage

Christoph Bezemek

Wie gezeigt, kann fur die Rechtsprechung nach wie vor weitgehend bejaht werden, dass es Piskos Auffassung ist, welche die grundlegenden Axiome zur Bewaltigung des Fehlens oder Wegfalls der Geschaftsgrundlage bereitstellt. Neuere Tendenzen aus der Lehre zur Losung dieser Problematik werden hingegen eher zogerlich in die hochstgerichtliche Judikatur integriert. Freilich ist es auch in der Lehre Piskos Aufarbeitung der Thematik, die wenigstens in Grundzugen immer noch zentrale Geltung beanspruchen kann. Auch die vorliegende Darstellung wird somit um eine Auseinandersetzung mit dieser pragenden Auffassung nicht umhinkommen. Auf struktureller Ebene entfernt sich die vorliegende Darstellung jedoch zunachst ein Stuck von Piskos Lehre; denn es sind meiner Ansicht zufolge jene Falle, die gemeinhin unter dem Uberbegriff der Geschaftsgrundlage firmieren, zu verschieden, um ein umfassendes Losungsmodell anbieten zu konnen. Der Versuch, samtliche Falle von „Geschaftsgrundlagenstorungen“ in ein einheitliches Korsett zu pressen, ist zwar mit Sicherheit nicht untauglich, kann aber den verschiedenartigen Konstellationen meines Erachtens nicht vollumfanglich gerecht werden.


International Journal of Technology Policy and Law | 2017

Behind a Veil of Obscurity – Anonymity, Encryption, Free Speech and Privacy

Christoph Bezemek

Anonymous and encrypted communication look back on a rich historical tradition. This paper discusses Anonymity and Encryption in a fundamental rights perspective, asking whether Free Speech and Privacy entail a right to anonymous and encrypted communication while also addressing the problems posed by these modes of communication in the Digital Age.


Archive | 2016

Bad for Good - Perspectives on Law and Force

Christoph Bezemek

Typically, the ‘Bad Man’ who’s role we have to assume according to O.W. Holmes in order to ‘know the law and nothing else’, is considered to be both morally impoverished and analytically deficient. This paper argues that, quite on the contrary, the Bad Man’s perspective is most useful in order to doctrinally explore a legal system and to cast light on the general relationship of law and force.


Archive | 2015

Pure Formalism? Kelsenian Interpretative Theory between Textualism and Realism

Christoph Bezemek

Positivist theory, to state the obvious, is not held in high regard at least among some members of US legal academia; a position, it seems, partly owed to supposed grave methodological deficiencies caused by a positivist approach: A formalist, or even ‘hyperformalist’ theory, positivism, it is sometimes suggested, is destined to entail a ‘hypertextualist’, and thus in any case inadequate, approach to interpretation. Still: Focusing on the Kelsenian variety of legal positivism one may wonder whether this presumption actually proves to be correct. Arguably Kelsen’s theory is to be understood as a formal approach to law. Still: Whether the appreciation of positivist thought as ‘formalist’ or even ‘hyperformalist’ actually does apply, obviously depends on the definition of formalism. But even if Kel-sen’s theory of legal positivism is to be considered a formal approach to law: Are the methodological consequences thus implied valid? Does the Pure Theory of Law call for a purely formalist theory of interpretation? This essay will argue it does not.


Archive | 2010

Gegenstand und Entwicklung

Christoph Bezemek

Terrorgefahr in Reisedestinationen, Betriebsauflosungen, Geldentwertung, Todesfalle — „Wer tragt das Risiko der Wirklichkeit?“, so lautet die von Flume treffend auf den Punkt gebrachte Fragestellung, mit der sich die vorliegende Darstellung auseinand ersetzen will.1 Mit Selbstverstandlichkeit gehen Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss vom Bestehen, Fortbestand oder dem Eintritt bestimmter (tatsachlicher oder rechtlicher)2 Ausenumstande aus.3 Wird diese Erwartungshaltung enttauscht oder entpuppt sie sich als fehlerhaft, kann der Vertrag fur eine der Parteien zur sinnlosen Burde oder in Extremfallen zur Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz werden. Losungsansatze fur jene Problembereiche fehlender oder nicht langer zutreffender Voraussetzungen eines Rechtsgeschafts zu diskutieren, die von den Parteien weder ausdrucklich noch konkludent zu Bestandteilen des jeweiligen Vertrages erhoben wurden und weder mit Hilfe dispostitiven Rechts noch mit den Mitteln erganzender Vertragsauslegung bewaltigbar scheinen, wird nachfolgend versucht.


Archive | 2010

Geschäftsgrundlage und condictio causa data non secuta — Versuch einer Abgrenzung

Christoph Bezemek

Nach dieser kursorischen Auseinandersetzung mit Kernfragen der condictio causa data non secuta soll nun abschliesend ihr Verhaltnis zur Geschaftsgrundlagenlehre naher beleuchtet werden. Das grundlegende Verdienst, Klarheit in dieses Verhaltnis gebracht zu haben, ist Rummel zuzuschreiben.591 Die von ihm „nach pragmatischen Kriterien“592 gewahlte Abgrenzung zwischen beiden Instituten stellt darauf ab, ob die Leistung vor dem Hintergrund einer gultigen causa erfolgte, in welchem Fall die in der Geschaftsgrundlagenlehre herausgearbeiteten Regeln zur Anwendung zu gelangen haben. Nur in jenen Fallen, in denen kein wirksames Schuldverhaltnis den Rechtsgrund der Leistung bildete, ist mit den Instrumenten der condictio causa data non secuta vorzugehen. Dieser Differenzierung soll nicht entgegengetreten, vielmehr versucht werden, grundlegende Unterschiede zwischen den genannten Rechtsinstituten aufzuzeigen, denen die Funktion eines dogmatisch tragfahigen Fundaments eines solchen Ansatzes zukommen kann.


Archive | 2010

Die Geschäftsgrundlage im Schrifttum

Christoph Bezemek

Mag auch der dargestellte Umriss des Irrtums im Beweggrund Anderes implizieren, so muss dennoch klar sein, dass die Rechtsordnung nicht samtlichen Fehlvorstellungen der Parteien, die nicht in den Vertrag Eingang fanden oder ihrem (moglicherweise gar unreflektierten) Vertrauen in faktische Gegebenheiten oder rechtliche Rahmenbedingungen die Beachtlichkeit versagt. Kriterien herauszuarbeiten, anhand derer festgemacht werden kann, ob und inwieweit derartigen Konstellationen Rechnung zu tragen ist, ist Aufgabe der Geschaftsgrundlagenlehre.


Archive | 2010

Neuere Rechtsprechung zum Problemkreis Geschäftsgrundlage

Christoph Bezemek

Jene Konstellationen, denen vor dem Hintergrund der Geschaftsgrundlagendiskussion potentiell Relevanz zukommen kann, sind zweifelsfrei zahllos und daher in ihrer konkreten Auspragung nicht abschliesend dokumentierbar. Der folgende Abriss soll aus diesem Grund einen punktuellen Einblick in entsprechende Sachlagen aus der jungeren Judikatur des OGH bieten. Vom Zeithorizont her sollen dabei Entscheidungen wiedergegeben werden, die in der von Fenyves erstellten Ubersicht keine Berucksichtung finden konnten.144 Insofern wird eine Anknupfung versucht, hinsichtlich ebendort angefuhrter Urteile auf das genannte Werk verwiesen, wiewohl im weiteren Verlauf der Arbeit, dort, wo es notwendig ist, Bezug auf die Vorjudikatur des Gerichtshofs genommen wird. Auf Grund der betrachtlichen Zahl der innerhalb der letzten Jahre auf dem vorliegenden Feld ergangenen hochstgerichtlichen Entscheidungen war es notwendig, eine Auswahl zu treffen. Da eine solche schon an sich subjektiv gepragt sein muss, wurde in besonderem Mase auf die Ausgewogenheit der Darstellung geachtet, sowie versucht, die Vielzahl an Rechtsmaterien, die mit dem Problembereich der Geschaftsgrundlage potentiell konfrontiert werden, in adaquater Weise aufzuzeigen. Der Grad an Detailliertheit innerhalb der einzelnen Darstellungen variiert zum Teil betrachtlich; ausfuhrlichere Sachverhaltsdarstellungen waren nur in solchen Konstellationen als sinnvoll anzusehen, die geeignet schienen, neue Facetten im Bereich der Geschaftsgrundlagenproblematik aufzuzeigen oder in denen eine breitere Darstellung zum Verstandnis der Zusammenhange notwendig schien.


Archive | 2010

Geschäftsgrundlage und condictio causa data non secuta

Christoph Bezemek

Die Problematik des Wegfalls der Geschaftsgrundlage weist augenfallige Parallelen zu jenen Konstellationen auf, in denen Leistungen vor dem Hintergrund eines deutlich zu Tage tretenden Zwecks bzw einer klar erkennbaren Erwartung erbracht werden, der angestrebte Erfolg jedoch ausbleibt oder das Fundament, das fur die Zuwendung ausschlaggebend war, dahin fallt: Der Neffe leistet auf dem Hof des „Erbonkels“ uber Jahrzehnte Dienste, ohne dafur entlohnt zu werden, in der von diesem oftmals erweckten Aussicht, nach seinem Tod die Liegenschaft letztwillig zu erhalten,487 spater stellt sich heraus, dass dieselbe dem lokalen Denkmalschutzverein vermacht wurde. Die Lebensgefahrtin ubernimmt eine Burgschaft fur das zur Renovierung des Hauses ihres Partners vorgesehene Darlehen in der Erwartung mit diesem dort gemeinsam zu wohnen; wenige Wochen nachdem diese schlagend wurde, erfolgt die Trennung.


Archive | 2010

Von „Doppellücken“ und ergänzender Vertragsauslegung zur Störung der Geschäftsgrundlage

Christoph Bezemek

Die Erkenntnis, dass es sich bei Fehlen oder Wegfall der Geschaftsgrundlage um ein subsidiar anzuwendendes Institut handelt, ist mittlerweile wohl dem juristischen Gemeingut zuzurechnen.334 Von dem Versuch eines neuerlicher „Nach weises“ dieses Umstandes kann somit im gegebenen Zusammenhang abgesehen werden; ein solcher vermag ohnedies nur unwesentlich mehr zu leisten, als sich in blosen Wiederholungen von bereits mehrmals Festgehaltenem zu ergehen. Die anerkannten Grundsatze sind aus diesem Grund in gebotener Kurze zu umreisen, weitergehend ist auf die ausfuhrliche Dokumentation bei Fenyves zu verweisen.335

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Claudia Fuchs

Vienna University of Economics and Business

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Harald Eberhard

Vienna University of Economics and Business

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