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Featured researches published by Gerd Rose.


Archive | 1973

Absatz und Besteuerung

Gerd Rose

Demjenigen, der sich an Hand der Absatzliteratur einen Uberblick uber die Einflusse der Besteuerung auf die im Bereich der Leistungsverwertung der Unternehmungen anfallenden Probleme verschaffen will, wird alsbald auffallen, das die vorliegenden Untersuchungen Steuerfragen vollig oder sehr weitgehend ausklammern, und zwar gewohnlich, ohne auf diese Einschrankung auch nur mit einem Wort hinzuweisen1). Wer andererseits im Schrifttum der — nach langer Stagnation nun in rascherer Entwicklung befindlichen — Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre nach einer geschlossenen Darstellung der Steuerfragen sucht, die den Funktionsbereich Absatz insgesamt betreffen, findet nur einen einzigen erheblichen Beitrag2). Offenbar haben also bisher die Steuerwirtschaftler die Absatzprobleme und die Absatzwirtschaftler die Steuerprobleme stark vernachlassigt.


Archive | 1990

Entwicklungsstand der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre

Gerd Rose

Das Vorhandensein eines kompliziert aufgebauten steuerrechtlichen Substrats und die dadurch bedingte Notwendigkeit, bei der Beschaftigung mit betrieblichen Steuerfragen fundierte Steuerrechtskenntnisse zu besitzen und anzuwenden, macht es nicht erforderlich, die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre aus der Betriebswirtschaftslehre auszugliedern. Ihre fachlichen Problemstellungen bei der Ermittlung dispositionsbezogener Steuerwirkungen und bei der Steuerplanung sowie im wertend-normativen Bereich sind vielmehr ohne Schwierigkeiten als solche der Betriebswirtschaftslehre zu qualifizieren. Die herrschende Meinung sieht deshalb ganz uberwiegend die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre als Teil der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre bzw. der jeweiligen wirtschaftszweigorientierten Besonderen Betriebswirtschaftslehren (der Industrie, des Handels, der Dienstleistungsbetriebe, des Kreditgewerbes etc.) an; ihre Sonderstellung ergibt sich nicht aus einer speziellen Funktion, sondern resultiert aus forschungs-, lehr- und prufungsokonomischen Gesichtspunkten.


Archive | 1988

Fall K 28

Gerd Rose

Zwischen der M-AG (Sitz Koln) und ihrer 100 %igen Tochtergesellschaft T- GmbH (Sitz Dortmund) besteht ein Organschaftsverhaltnis mit Ergebnisabfuhrungsvereinbarung. In einem bestimmten Wirtschaftsjahr hat M der T Halberzeugnisse zur Weiterverarbeitung geliefert, und zwar mit Rucksicht auf die Ertragslage der T zu Verrechnungspreisen, die insgesamt um 1 000 000 DM unter den ublichen Marktpreisen lagen. Dennoch entstand bei T im betreffenen Wirtschaftsjahr noch ein Verlust in Hohe von 200 000 DM, den M aufgrund des Ergebnisabfuhrungsvertrages ubernehmen muste.


Archive | 1988

Fall K 24

Gerd Rose

Vater V besas bei seinem Tod zahlreiche grose schuldenfreie Mietwohnhauser mit Einheitswerten (einschlieslich Zuschlag gem. § 121a BewG) von insgesamt 504 000 DM. Er hat seinen einzigen, 30 Jahre alten Sohn S zum Alleinerben eingesetzt, aber ein Vermachtnis dahingehend angeordnet, das S der zweiten Ehefrau E seines Vaters bis an ihr Lebensende 25 % der Mieteinnahmen aus den Hausern zukommen lassen mus. E ist 69 Jahre alt. Es kann damit gerechnet werden, das die Hauser, deren Verkehrswert etwa 6 000 000 DM betragt, jahrliche Mieteinnahmen von 600 000 DM abwerfen. Im ubrigen hinterlast V nur gerade so viel Vermogen, das alle mit seinem Tod zusammenhangende Kosten gedeckt werden.


Archive | 1988

Fall K 50

Gerd Rose

Unternehmensberater Dr. Frech, ansassig in Koln, ist Alleingesellschafter und -ge- schaftsfuhrer der „Prosperitas“-Unternehmensberatung-GmbH, Koln, welche die riskanteren Falle ubernimmt. Im Januar 1983 grundet Dr. Frech mit der „Pro- speritas“ eine stille Gesellschaft unter Einlage seines Grundstucks „Heinestrase“ in Koln (Einheitswert des Grundstucks 90 000 DM, Verkehrswert 50 000 DM) gegen eine 30 %ige Gewinn- und Verlustbeteiligung; der Verkehrswert dieser Beteiligung ist mit 200 000 DM anzusetzen. Dr. Frech verpflichtet sich, alle an- laslich der Grundung anfallenden Verkehrsteuern zu tragen. Im Vertrag uber die stille Gesellschaft ist vereinbart, das Dr. Frech seine Gewinnanteile zur Aufstockung seiner Beteiligung unter Erhohung seines Auseinandersetzungsanspruchs in der Gesellschaft zu belassen hat. Dieser Vereinbarung gemas verfahrt Dr. Frech mit seinem Gewinnanteil des Jahres 1983 von 50 000 DM.


Archive | 1988

Fall K 10

Gerd Rose

S (Wohnsitz Hamburg) hat im Jahr I ein langfristiges, zu 8 % verzinsliches Darlehen in Hohe von 500 000 DM aufgenommen. Die Jahreszinsen fur II in Hohe von 40 000 DM hat er Ende Dezember II an seinen Glaubiger entrichtet. — Die Valuta des Darlehens hatte S wie folgt verwendet: a) 300 000 DM zur Bezahlung von Handwerkerrechnungen, die beim Umbau seines Kaufhauses angefallen waren. b) 100 000 DM zur Anschaffung von Mobeln, Gemalden und Teppichen fur sein privates Einfamilienhaus. c) Die restlichen 100 000 hat er fur zwei Jahre dem T als Darlehen zu 10 % Jahreszins ausgeliehen. T zahlte fur das Jahr II10 000 DM Zinsen im Dezember II an S.


Archive | 1988

Fall K 37

Gerd Rose

Rechtsanwalt Kniffler will Anfang Juli des Jahres einen Personenkraftwagen anschaffen, den er voraussichtlich wahrend dessen Nutzungsdauer zu 30 % freiberuflich und zu 70 % privat verwenden wird; eine Nutzung im Ausland wird nicht vorgenommen. Das Buro des Rechtsanwalts befindet sich im Erdgeschos des von ihm bewohnten Hauses in Krefeld. — Die Anschaffungskosten des Pkw werden 30 000 DM betragen; dazu kommt noch die Umsatzsteuer, die der Autohandler ordnungsgemas in Rechnung stellen wird. Kniffler rechnet mit Unterhaltskosten fur den Pkw wahrend der gesamten Nutzungsdauer von 28 000 DM; davon werden 8 000 DM auf Kfz-Steuer und-Versicherung, die restlichen 20 000 DM auf Lieferungen und sonstige Leistungen entfallen, fur die dem Rechtsanwalt zusatzlich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden wird. (Im letztgenannten Betrag sind — netto, d. h. ohne Umsatzsteuer gerechnet — 2 000 DM unmittelbar berufsbezogene Aufwendungen enthalten.) Kniffler geht davon aus, das er den Pkw am Ende der Nutzungsdauer verschrotten lassen mus und dabei weder Aufwendungen noch Ertrage anfallen werden. Rechtsanwalt Kniffler tatigt ausschlieslich Umsatze, die nicht zum Ausschlus vom Vorsteuerabzug fuhren; der Pkw stellt ertragsteuerlich kein Betriebsvermogen dar.


Archive | 1988

Fall K 53

Gerd Rose

Maschinenhandler Franz aus Krefeld hat von dem niederlandischen Drahtfabrikanten Drahtje (Amsterdam) den Auftrag erhalten, eine Drahtziehmaschine zu liefern. In dem am 4.4.1 abgeschlossenen Kaufvertrag ist die Lieferung der Maschine „frei deutsche Grenze, unverzollt und unversteuert“ vereinbart.


Archive | 1988

Fall K 58

Gerd Rose

Kaufmann Klein, geb. 16.3.1927, ist seit dem 10.4.1967 mit Frau Else, geb. am 1.1.1928, verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen: Doris, geb. am 14.1.1971. Sie ist seit dem 30.8.1987 mit dem vermogenslosen Brause verheiratet und wohnt mit diesem in Dusseldorf. Wolfgang, geb. am 24.3.1972. Er lebt bei seinen Groseltern in der Schweiz. Die Groseltern tragen die Kosten des Unterhalts.


Archive | 1988

Fall K 56

Gerd Rose

Kaufmann K hat fur sein Unternehmen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr (1.7. — 30.6.) gewahlt. Das am 30.6. des Jahres I vorhandene Betriebsvermogen hat K nach den Vorschriften des BewG mit 168 800 DM bewertet.

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