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Featured researches published by Gerhard Schäfer.
Juristische Rundschau | 2017
Gerhard Schäfer
StPO § 229 Abs. 3 Satz 1; GVG § 192 Abs. 2 Kann ein zur Urteilsfindung berufener Richter wegen Krankheit nicht zu einer Hauptverhandlung erscheinen, die bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat (§ 229 Abs. 3 Satz 1 StPO), so kommt der Eintritt eines Ergänzungsrichters (§ 192 Abs. 2 GVG) grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn der erkrankte Richter nach Ablauf der maximalen Fristenhemmung zu dem ersten notwendigen Fortsetzungsterminweiterhin nicht erscheinen kann. BGH, Beschl. v. 8. 3. 2016 – 3 StR 544/15 – für BGHSt bestimmt
Juristische Rundschau | 2011
Gerhard Schäfer
Auf die sofortige Beschwerde eines früheren Beschuldigten hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs gemäß § 101 Abs. 7 Satz 2 und 3 StPO einen Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs aufgehoben und die Rechtswidrigkeit einer Vielzahl heimlicher Ermittlungen festgestellt.
Juristische Rundschau | 2009
Gerhard Schäfer
Vorbemerkung zu den beiden nachstehend abgedruckten Entscheidungen einer Kammer des BVerfG und des 1. Strafsenats des BGH zur schadensgleichen Gefährdung bei Betrug und Untreue: Die Auslegung des Begriffs »Nachteil« bei § 266 StGB und »Schaden« bei § 263 StGB ist nach wie vor äußerst kontrovers und vor allem unsicher in den Fällen, in denen der Vermögensausfall zunächst noch nicht endgültig eingetreten oder gar später ausgeblieben ist. Dabei ließen sich die meisten Fälle leicht lösen, wenn alte Rechtsprechungsgrundsätze beachtet würden. Das Reichsgericht hat, wie von der Kammer des BVerfG zitiert, schon im Jahr 1887 entschieden, dass eine Vermögensbeeinträchtigung als ein Schaden im Sinne von § 263 oder als ein Nachteil nach § 266 StGB zu qualifizieren ist, wenn sie nach wirtschaftlicher Betrachtung bereits gegenwärtig zu einer Vermögensminderung führt. Wann eine solche Minderung vorliegt, lässt sich in den meisten Fällen einfach beantworten: Sie ist mindestens dann gegeben, wenn der ordentliche Kaufmann diese in seiner Bilanz durch Teilwertabschreibung oder Wertberichtigung vermögensmindernd ausweisen muss. So kann eine aus diesen Gründen ganz oder teilweise abgeschriebene Forderung zur Überschuldung zu einem Zeitpunkt führen, längst bevor der endgültige Ausfall feststeht. Ichwarte noch auf den Kritiker dieser Auslegung des Begriffs Vermögensnachteil, der dem geschädigten Kaufmann in einer solchen Lage weiszumachen versucht, trotz Überschuldung könne von einem Schaden noch nicht gesprochen werden. Mit der Annahme eines Betrugsoder Untreueschadens müsse er warten, bis sicher sei, dass nichts mehr zu holen ist. Wer auch nur ein wenig wirtschaftlich zu denken in der Lage ist, kann sich der Logik der Auslegung des Begriffs Nachteil oder Schaden durch die Rechtsprechung nicht verschließen. Dies haben im übrigen schon vor weit mehr als zwanzig Jahren meine Angeklagten, die einen Betrugsvorsatz heftig bestritten, ohne Widerspruch eingesehen, wenn ich sie als Vorsitzender einer Wirtschaftsstrafkammer fragte, wie denn eine solche zweifelhafte Forderung etwa im Falle eines Forderungsverkaufs nach ihrer Auffassung zu bewerten sei.
Juristische Rundschau | 2008
Gerhard Schäfer
GVG § 176 Zur Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beim Erlass sitzungspolizeilicher Anordnungen über Ton- und Bildaufnahmen unmittelbar vor und nach einer mündlichen Verhandlung sowie in Sitzungspausen.
Juristische Rundschau | 2018
Gerhard Schäfer
Juristische Rundschau | 2018
Gerhard Schäfer
Juristische Rundschau | 2017
Gerhard Schäfer
Juristische Rundschau | 2017
Gerhard Schäfer
Juristische Rundschau | 2015
Gerhard Schäfer
Juristische Rundschau | 2010
Gerhard Schäfer