Network


Latest external collaboration on country level. Dive into details by clicking on the dots.

Hotspot


Dive into the research topics where Heinrich Honsell is active.

Publication


Featured researches published by Heinrich Honsell.


Archive | 1987

Die Berufung zur Erbfolge

Heinrich Honsell; Theo Mayer-Maly; Walter Selb

Wie sich bereits aus dem Vorangehenden ergibt, erfolgte die Berufung zur Erbfolge im romischen Recht der geschichtlichen Zeit entweder im Rahmen der „gesetzlichen“ Erbfolgeordnung (successio ab intestato) oder aufgrund testamentarischer Bestimmung. Die gesetzliche Erbfolgeordnung beruhte auf den Vorschriften des Zwolftafelrechts und der kaiserzeitlichen Gesetzgebung und auf den Normen des pratorischen Edikts. Das Testament war ein formliches Rechtsgeschaft, durch das der Erblasser uber das Schicksal seines Nachlasses letztwillig verfugte.


Archive | 1987

Recht und Privatrecht

Heinrich Honsell; Theo Mayer-Maly; Walter Selb

Vorbemerkung uber „allgemeine Lehren“. Allgemeine Lehren des Privatrechts geordnet darzubieten, bemuht man sich erst seit dem 18. Jahrhundert. Masgeblichen Anteil an der Konzeption eines allgemeinen Teils haben zunachst die rationalistische Naturrechtslehre1) - vor allem Christian Wolff- und dann Savig-ny2). Noch dem ABGB (von 1811) fehlt ein umfassend angelegter allgemeiner Teil, er findet sich erstmals im sachsischen BGB von 1865.


Archive | 1987

Rechtsstellung der Erben

Heinrich Honsell; Theo Mayer-Maly; Walter Selb

Miterben. Waren mehrere Erben nebeneinander zur Erbfolge berufen, so entstand ursprunglich die alte Hausgenossenschaft des consortium ercto non cito1). Bei ihr ging die Erbschaft als ungeteiltes Ganzes auf die Miterben uber. Haufig blieb das Erbe ungeteilt und wurde von den Miterben gemeinsam bewirtschaftet. Jeder Miterbe konnte mit Wirkung fur alle uber einzelne Nachlasgegenstande verfugen. An die Stelle dieses consortium trat in der fruhen Kaiserzeit eine Bruchteilsgemeinschaft, bei der jeder Miterbe - wie bei der communio unter Miteigentumern - nur einen rechnerischen Anteil am Nachlas hatte. Der Erbteil stellte nur einen ideellen Bruchteil (keinen realen Anteil) an der Erbschaft dar. War ein Erbe schon erzeugt, aber noch nicht geboren (* nasciturus), so reservierte man fur ihn prophylaktisch drei Teile, da man glaubte, ausersten Falles mit der Geburt von Drillingen rechnen zu mussen 2).


Archive | 1987

Die väterliche Gewalt (patria potestas)

Heinrich Honsell; Theo Mayer-Maly; Walter Selb

I. Vaterliche Gewalt1). Der Aufbau der romischen Familie und der Grundcharakter der romischen Hausgewalt sind bereits im Zusammenhang des Personenrechts dargestellt worden 2). Als spezielle Erscheinungsform der Hausgewalt ist uns ferner im Eherecht die ehemannliche Gewalt (manus) uber die Gattin entgegengetreten 2). Zu erortern bleibt die Gewalt des Hausvaters uber seine in rechter Ehe gezeugten Kinder und Kindeskinder (patria potestas).


Archive | 1987

Personenwechsel und Personenmehrheit bei der Obligation

Heinrich Honsell; Theo Mayer-Maly; Walter Selb

I. Grundsatzliches. Einen Wechsel von Glaubiger und Schuldner bei Fortbestehen des Forderungsrechts kannte das romische Recht nur im Rahmen der Gesamtnachfolge (Universalsukzession). Eine Einzelnachfolge (Singularsukzession) in Forderung oder Schuld gab es nicht. Der Anerkennung einer Zession oder Schuldubernahme, wie wir sie im heutigen Recht finden, stand die eigentumliche romische Auffassung von der personlichen Natur der Obligation1) entgegen. Anders als das Eigentum an Sachen konnte die Inhaberschaft an Forderungen nicht ubertragen werden 2). Die praktische Wirkung der Zession oder der Schuldubernahme war allerdings annahernd durch Novation mit Personenwechsel3) zu erreichen. Juristisch betrachtet war jedoch das Ergebnis einer solchen Novation etwas wesentlich anderes als die Rechtsnachfolge in eine bestehende Verbindlichkeit: die alte Forderung erlosch und eine neue unter anderen Personen trat an ihre Stelle. Die mit diesem rechtlichen Vorgang verbundenen praktischen Nachteile (Erloschen auch der Vorrechte und Sicherungen, die zugunsten der alten Forderung bestanden) und die Tatsache, das die Novation mit Glaubigerwechsel stets eine Mitwirkung auch des Schuldners voraussetzte, fuhrten mit der steigenden Entwicklung des Rechtsverkehrs zur Herausbildung anderer Ersatzmittel3a) fur die fehlende Ubertragbarkeit von Forderungen; den Anknupfungspunkt bildete dabei das Institut der prozessualen Stellvertretung.


Archive | 1987

Haftung für Schulden der Gewaltunterworfenen

Heinrich Honsell; Theo Mayer-Maly; Walter Selb

I. Die Gewaltunterworfenen, Sklaven oder Hauskinder, waren grundsatzlich geschaftsfahig. Ihre Rechtsgeschafte waren gultig, aber da sie eigenes Vermogen nicht haben konnten, fiel alles, was sie erwarben, ohne weiteres in das Vermogen des Gewalthabers. Von der Seite des Erwerbs aus gesehen, waren sie also lediglich Organe des paterfamilias. Anders stand es mit den Verpflichtungen. Fur die vom Gewaltunterworfenen eingegangenen Verpflichtungen haftete der paterfamilias nach Zivilrecht grundsatzlich uberhaupt nicht. Sie belasteten nur den Gewaltunterworfenen selbst. Dabei war die Rechtslage verschieden, je nachdem, ob es sich um Verpflichtungen aus Rechtsgeschaft oder aus Delikt handelte, und je nachdem, ob der Gewaltunterworfene ein Haussohn, eine Haustochter oder ein Sklave war.


Archive | 1987

Rechtswissenschaft und Rechtsfortbildung

Heinrich Honsell; Theo Mayer-Maly; Walter Selb

Die Uberlieferung berichtet von einer geheimen Rechtskunde des Kollegiums der pontifices. Ihnen oblag die Bewahrung und Auslegung sakralrechtlicher Normen, die nach romischer Anschauung den Verkehr des Menschen und namentlich des menschlichen Gemeinwesens mit der Gottheit, etwa bei einem Gelubde (votum), in peinlicher Genauigkeit regelten. Wenn die gleiche Behorde noch in einer Zeit, in der das Sakralrecht bereits zu einer gesonderten Disziplin entwickelt war2), auch das weltliche Recht durch ihre Kenntnis und Auslegungstatigkeit beherrschte, so erklart sich diese Tatsache aus den mannigfachen Zusammenhangen, die auch damals noch zwischen der Sphare des Magisch-Religiosen und der Rechtsordnung bestanden, und das nicht nur insofern, als sakralrechtliche Tatbestande an zahlreichen Punkten in das weltliche Recht hineinragten3). Der fur das altromische Recht charakteristische Formalismus der Rechtsgeschafte sowie der RechtsVerfolgung beruhte in seiner Gesamtheit auf Vorstellungen, die der religiosen Magie urverwandt waren. Wie Gebet und Opfer konnte auch die feierliche Rede und Widerrede im Rechtsverkehr nur dann wirksam sein, wenn der Sprecher die rechten Worte fand und die rechten Handlungen dazu vornahm. Kenner aller dieser Formulare (carmina), auch der privatrechtlichen, waren eben die pontifices. An sie wandte sich darum auch der Privatmann in seinen Rechtsangelegenheiten mit der Bitte um ein Gutachten (responsum), sei es, um vor einem Akt uber die rechte Form belehrt zu werden, sei es, um nach einem Akt dessen Gultigkeit und Inhalt uberprufen zu lassen.


Archive | 1987

Inhalt, Gegenstand und Entstehung der Obligation

Heinrich Honsell; Theo Mayer-Maly; Walter Selb

Die Obligation1) ist ein Schuldverhaltnis, kraft dessen die eine Partei (Glaubiger) von der anderen (Schuldner) eine Leistung fordern kann. Der Ausdruck Forderung kennzeichnet die Obligation von der Glaubigerseite aus; das Pendant auf der Schuldnerseite ist die Schuld oder Verbindlichkeit2). Beides nannten die Romer obligatio, auch das Schuldverhaltnis als ganzes konnte wohl so bezeichnet werden 3). Der Bezeichnung obligatio lag ursprunglich die Vorstellung zugrunde, das der Schuldner dem Glaubiger gegenuber gebunden sei4). Der reale Hintergrund von obligare, nectere und solvere war schon in spatrepublikanischer Zeit verblast. Man hatte die ursprungliche Wortbedeutung von obligatio vermutlich ebensowenig vor Augen wie wir heute bei dem Ausdruck Verbindlichkeit an Fesselung oder bei Haftung an eine Haft im Schuldgefangnis denken.


Archive | 1987

Der Erwerb der Erbschaft

Heinrich Honsell; Theo Mayer-Maly; Walter Selb

Die Hauserben. Der Erwerb der Erbschaft1) vollzog sich in verschiedener Weise bei den Hauserben und bei den Ausenerben. Hauserben (heredes domestici) waren die sui heredes (einschlieslich der postumi), gleichviel, ob sie durch Testament oder als gesetzliche Erben berufen waren; ferner die Sklaven des Erblassers, die er im Testament freigelassen und zugleich als Erben eingesetzt hatte. Nach Zivilrecht fiel diesen Hauserben die Erbschaft - noch ganz im Sinne der alten Gewaltnachfolge - von Rechts wegen (ipso iure) und ohne, ja selbst gegen ihren Willen zu2). Sie brauchten sie nicht erst durch eine Antrittshandlung zu erwerben, konnten aber auch nicht ausschlagen. Sie waren also Zwangserben (heredes necessarii) 3) und als solche insbesondere auch ohne weiteres dem Zugriff der Erbschaftsglaubiger unterworfen. Freilich kam der Prator in dieser Hinsicht den sui heredes (nicht auch den freigelassenen Haussklaven) zuhilfe, indem er ihnen gestattete, sich der Erbschaft zu enthalten (beneficium abstinendi)4). Tat dies der suus heres, so wurde er vom Prator so behandelt, als ob er uberhaupt nicht Erbe geworden ware; vor allem aber wurde den Erbschaftsglaubigern die prozessuale Geltendmachung ihrer Rechte gegen ihn verweigert5). Das beneficium abstinendi ging jedoch verloren, wenn der suus heres eine Handlung vornahm, in der der Wille zutage trat, die Erbschaft zu behalten (se inmiscere hereditati)6), oder wenn er gar eine ausdruckliche Erklarung dieses Inhalts abgab7).


Archive | 1987

Das Recht der Spätzeit

Heinrich Honsell; Theo Mayer-Maly; Walter Selb

Die Fulle des Materials klassischer Juristenschriften, vor allem aber die grose Zahl von Juristenkontroversen musten bereits in der Klassik den durftiger ausgebildeten Rechtsanwendern, vor allem auserhalb der grosen Zentren, Schwierigkeiten bereitet haben. Wer die Argumente nicht mehr abwagen konnte, muste sie abzahlen. Genau das sollte dann auch nach den sogenannten Zitiergesetzen geschehen, deren erstes unter Konstantin (321 n. Chr.) erlassen wurde1). Sie regelten die Geltung des klassischen Schrifttums vor Gericht und legten damit auch den Rechtsquellencharakter der Schriften dar. Das bekannteste unter ihnen, erlassen von Valentinian III. und Theodosius II. (426 n. Chr.)2), enthalt eine formliche „Abstimmungsordnung“ der klassischen Autoritaten: Die Meinungen sollten gezahlt werden und die Mehrheit das Ergebnis bestimmen. Bei Stimmengleichheit aber sollte Papinian den Ausschlag geben. Nur wenn eine Auserung Papinians nicht vorlag, hatte der Richter in einem solchen Falle freie Hand, Meinungen zu wagen. Als Autoritaten wurden in erster Linie die spatklassischen Juristen anerkannt: Papinian, Paulus, Ulpian und Modestin; daneben auch Gaius, dessen Schriften in nachklassischer Zeit besonders verbreitet waren. Die Meinungen der von diesen Autoren zitierten Juristen sollten lediglich dann berucksichtigt werden, wenn sie durch Vergleichung mehrerer Handschriften gesichert werden konnten3). Es liegt auf der Hand, das solche Vorschriften, ganz abgesehen von ihrer Beschrankung auf das Juristenrecht, keine wirklich befriedigende Losung darstellen konnten.

Collaboration


Dive into the Heinrich Honsell's collaboration.

Top Co-Authors

Avatar
Researchain Logo
Decentralizing Knowledge