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Publication
Featured researches published by Ingeborg Puppe.
Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft | 1980
Ingeborg Puppe
Hierher gehört z. B. der Scharfrichterfall: Der Vater des Opfers stößt bei der Hinrichtung des Mörders den Scharfrichter zur Seite und löst die Falltür selbst aus. Intuitiv erkennen wir, daß der Vater für den Tod des Mörders kausal war und nicht der Scharfrichter, aber nach der Formel von der notwendigen Bedingung fällt es schwer, dies darzutun, weil ohne das Eingreifen des Vaters der Scharfrichter, vielleicht im gleichen Augenblick, jedenfalls auf die gleiche Weise den Tod des Delinquenten herbeigeführt hätte. Wer die Sache herstellt, die später ein anderer zerstört, setzt eine notwendige Bedingung für die Erfüllung des § 303, aber niemand ist bereit, ihm in einem noch so vorläufigen Sinne eine Sachbeschädigung zuzurechnen.
Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft | 1991
Ingeborg Puppe
Quorum sententiam juri ac veritati magis consentaneam esse arbitror, eo quod percutiens gladio animo solum vulnerandi, aeque in dolo est, & quia seit, aut saltern scire debebat, certo & destinato modo vulnus, praesertim gladio vel simili instrumento, ad homicidium perpetrandum apto, dari non posse, in effectu negari nequit, quin talis habeat animum occidendi, ut cujus voluntas fertur in percussionem, & in omne id, quod ex percussione dolosa immediate contingit.
Juristische Rundschau | 2017
Ingeborg Puppe
Das Landgericht hatte die Angeklagten, unter ihnen einen Arzt für Onkologie, wegen gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Betrugs in 132 Fällen in Tateinheit unter anderem deshalb verurteilt, weil sie in Prospekten, in einer Fernsehsendung und in Einzelgesprächen mit den größtenteils austherapierten Krebspatienten diesen vorgespiegelt haben, dass das Medikament Galavit in Russland klinisch an Krebspatienten getestet worden sei und sich als wirksam für die Verzögerung der Krebsentwicklung und die Linderung der Beschwerden erwiesen habe. Außerdem verlangten die Angeklagten für die Lieferung des Medikaments ungefähr das 15-fache des Preises, zu dem dieses in internationalen Apotheken zu haben war. Während der BGH in der letztgenannten Täuschung die Erfüllung des Betrugstatbestandes gesehen hat, hat er die Täuschung über die Wirksamkeit des Medikaments nicht als betrugsrelevant anerkannt und deshalb den Strafausspruch des Instanzgerichts aufgehoben. Dazu heißt es in der Begründung des Urteils:
Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft | 2008
Ingeborg Puppe
Der Grundsatz der Akzessorietät der Teilnahme, der in § 27 f. seinen Ausdruck findet, besagt, dass dem Teilnehmer die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale durch den Täter zugerechnet wird, sofern er sie kennt und sich sein Vorsatz darauf bezieht. Aber das Gesetz kennt einzelne Tatbestandsmerkmale, sie werden in § 28 als „besondere persönliche Merkmale“ bezeichnet, die sich für eine solche akzessorische Zurechnung nach dem Urteil des Gesetzgebers nicht eignen. Der Grund dafür ist umstritten und soll hier deshalb zunächst offen gelassen werden. Das allgemeine Prinzip, das § 28 zugrunde liegt, ist der Ausschluss der Zurechnung bei diesen besonderen persönlichen Merkmalen. Das nennen wir Limitierung der Akzessorietät. Aber der konsequenten Durchführung des Zurechnungsausschlusses bei besonderen persönlichen Merkmalen steht ein anderes Prinzip entgegen, das allgemein anerkannt ist: Die Limitierung der Akzessorietät soll sich nur auf das Wie, nicht aber auf das Ob der Strafbarkeit eines Teilnehmers auswirken. Dieses führt dazu, dass die Limitierung der Akzessorietät bei strafbarkeitsbegründenden höchstpersönlichen Merkmalen nur unvollkommen durchgeführt wird, sie wird gewissermaßen ihrerseits wieder limitiert. Ihre konsequente Anwendung würde bei strafbegründenden besonderen persönlichen Merkmalen nämlich dazu führen, dass der Teilnehmer straflos bleibt, der sie in seiner Person nicht erfüllt, auch wenn der Täter sie erfüllt, und umgekehrt der Teilnehmer bestraft wird, der sie in seiner Person erfüllt, auch wenn der Täter sie nicht erfüllt und daher straflos ist. Dies wird dadurch verhindert, dass strafbegründende höchstpersönliche Merkmale nach § 28 Abs. 1 dem Teilnehmer zur Begründung seiner Strafbarkeit zugerechnet werden, sofern der Täter sie erfüllt und die Tatsache, dass sie eigentlich nicht zurechnungsfähig sind, nur dadurch berücksichtigt wird, dass der Strafrahmen für den Teilnehmer nach dem Milderungsschlüssel des § 49 gesenkt wird. Dies bezeichnen wir im Folgenden als semiakzessorische Behandlung strafbarkeitsbegründender höchstpersönlicher Tatbestandsmerkmale. Andererseits soll die Erfüllung eines solchen Merkmals durch den Teilnehmer seine Strafbarkeit auch nicht begründen können, sofern dieses
Juristische Rundschau | 2007
Ingeborg Puppe
Abstract § 29 BtMG; §§ 25, 27 StGB Die Tätigkeit eines Kuriers, die sich in dem Transport des Rauschgifts erschöpft, ist als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu werten. Urt. des BGH v. 28. 2. 2007 – 2 StR 516/06 –.
Juristische Rundschau | 2006
Ingeborg Puppe
Abstract §§ 30 Abs. 1 Satz 1; 31 Abs. 1 StGB Glaubt der Anstifter, sein objektiv fehlgeschlagener Bestimmungsversuch sei gelungen, so richtet sich sein Rücktritt vom Versuch der Beteiligung nach § 31 Abs. 2 Alt. 1 StGB. Ein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu verhindern, liegt nur vor, wenn der Anstifter alle Kräfte anspannt, um den vermeintlichen Tatentschluss des präsumtiven Täters rückgängig zu machen, und er dadurch die aus seiner Sicht bestehende Gefahr beseitigt, dass der Angestiftete die Tat begeht. Urt. des BGH v. 14.6.2005 – 1 StR 503/04 –.
Juristische Rundschau | 2003
Ingeborg Puppe
Abstract § 29 BtMG 1. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass zahlreiche Einzelverkäufe von Betäubungsmitteln mehreren größeren Erwerbsmengen entstammen, so erfordert dies die Bildung von Bewertungseinheiten. Dazu hat der Tatrichter die Zahl und Frequenz der Erwerbsvorgänge sowie die Zuordnung der einzelnen Verkäufe zu ihnen anhand der Tatumstände festzustellen. 2. Kann er genaue Feststellungen nicht treffen, hat er innerhalb des feststehenden Gesamtschuldumfangs die Zahl der Einkäufe und die Verteilung der Verkäufe auf sie zu schätzen. Dabei darf er die Grenze zur nicht geringen Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nur aufgrund einer ausreichenden Tatsachengrundlage als überschritten ansehen. Beschl. des BGH v. 5. 3. 2002 – 3 StR 491/01.
Archive | 1998
Ingeborg Puppe
Habt Ihr das gehort, Professore, Ihr seid rehabilitiert. Die Menschen lassen kunstliche Monde um die Erde kreisen und kunstliche Planeten um die Sonne, sie senden kunstliche Kometen weit ins All hinaus, und da last sich die Kirche herbei, Galilei zu rehabilitieren. Es ist lacherlich! Ein Furst soll einen Fehler niemals zugeben, solange er nicht offenkundig ist. Ist er aber offenkundig, so soll er ihn sofort zugeben und dann dafur sorgen, das man nicht weiter davon spricht. Statt dessen last die katholische Kirche die Historiker sich dreieinhalb Jahrhunderte lang die Mauler zerreisen uber den Fall Galilei, um dann endlich zuzugeben, das sie unrecht hatte.
Juristische Rundschau | 1981
Ingeborg Puppe
Es soll gezeigt werden, daß die h. L., nach der unerlaubtes Handeln unter fremdem Namen Herstellung einer unechten Urkunde ist, mit dem Grundgedanken der sog. Geistigkeitstheorie unvereinbar und nur von einer modifizierten Körperlichkeitstheorie zu begründen ist, die das zulässige Handeln unter fremdem Namen und nur das zulässige als Ausnahme von dem Grundsatz anerkennt, daß derjenige Aussteller einer Urkunde ist, der sie körperlich herstellt. Die Begrenzung dieser Ausnahme ist problematisch, weil bei verschiedenen Arten von Erklärungen die Erlaubtheit verdeckter Stellvertretung von unterschiedlichen Bedingungen bis hin zur Erklärungswahrheit abhängig sein kann. Auch ist nicht einsichtig, daß in diesem Bereich Formund Wirksamkeitserfordernisse durch i 267 garantiert werden sollen, da eine eigenhändige Urkunde nicht schon deshalb unecht ist, weil sie den falschen Anschein einer wirksamen Erklärung erweckt.
Archive | 2014
Ingeborg Puppe