Jan Hupka
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GPR - Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht | 2008
Jan Hupka
Nicht erst in der gegenwärtigen Finanzmarktkrise ist deutlich geworden, dass die weltweiten Kapitalmärkte zusammengewachsen sind und Probleme selten in einem Marktsegment allein auftreten und dementsprechend auch nicht allein von einem Staat gelöst werden können. Zwar werden die Vorgaben für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union maßgeblich auf europäischer Ebene in Form von Richtlinien und Verordnungen erlassen. Auch besteht aufgrund der mitunter sehr detaillierten europäischen Vorgaben ein immer geringerer Umsetzungsspielraum der nationalen Gesetzgeber, so dass die gesetzlichen Grundlagen in der EU weitestgehend einheitlich sind. Jedoch sind die Kapitalmarktregulierungsbehörden, welche die korrekte und möglichst kohärente Anwendung der Gesetze sicherstellen sollen, nach wie vor nationalstaatliche Institutionen. Die Kompetenzen etwa der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), der britischen Financial Services Authority (FSA) oder der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) enden in der Regel an der jeweiligen Landesgrenze. Hinzu kommt, dass die europäischen Richtlinien und nationalen Umsetzungsgesetze regelmäßig zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, was zu einer recht unterschiedlichen Auslegung und Anwendung der Gesetze in den Mitgliedsstaaten führt. Unter anderem um dem Abhilfe zu verschaffen, wurde im Rahmen des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen (FSAP) und der Umsetzung durch das Lamfalussy-Verfahren das Committee of European Securities Regulators (CESR), als Koordinierungsgremium der nationalen Aufsichtsbehörden, eingerichtet. Die Aufgabe von CESR besteht im Wesentlichen darin, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament im Rahmen des Erlasses von Richtlinien und Verordnungen als beratendes Gremium zur Seite zu stehen sowie eine kohärente Umsetzung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Als Resultat kann eine Verschiebung der Aufsichtstätigkeit von den nationalen Behörden hin zu dem europaweiten Koordinierungsgremium CESR konstatiert werden. Im Folgenden soll die Bedeutung von CESR für das europäische Kapitalmarktprivatrecht beleuchtet werden. Dabei sind die von CESR veröffentlichten Empfehlungen, die zu einer Herausbildung von Standards beitragen sollen, von herausragender Bedeutung. Insbesondere geht es dabei um die Normqualität und Bindungswirkung solcher Standards, wie es sie verstärkt auf europäischer Ebene gibt. 2. Das Committee of European Securities Regulators (CESR)
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