Jörg Fritzsche
Martin Luther University of Halle-Wittenberg
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Featured researches published by Jörg Fritzsche.
Archive | 2000
Jörg Fritzsche
Zivilrechtliche Anspruche konnen von den Beteiligten grundsatzlich ohne banspruchnahme gerichtlicher Hilfe abgewickelt werden. Bei gesetzlichen Unterlassungsanspruchen ergibt sich insofern die Schwierigkeit, das diese Anspruche in ein zukunftiges Verhalten des Schuldners zum Gegenstand haben. Daher ist die endgultige Erfullung eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs nicht in gleicher Weise moglich wie etwa bei einem Zahlungsanspruch, den der Schuldner durch eine einmalige Leistungshandlung zum Erloschen bringen kann.
Archive | 2000
Jörg Fritzsche
Will man die Voraussetzungen des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs klaren, stost man dabei auf das Problem, das zumeist zwischen den besagten beiden Auspragungen des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs und ihren Voraussetzungen unterschieden wird1: Der Verletzungsunterlassungsanspruch erfordert eine sog. konkrete Verletzungshandlung (auch Eingriff genannt2), eine Rechtswidrigkeit und die Wiederholungsgefahr, der vorbeugende Unterlassungsanspruch dagegen lediglich die Erstbegehungsgefahr3. Verallgemeinernd spricht man hinsichtlich des gemeinsamen Erfordernisses der beiden Spielarten des Unterlassungsanspruchs am besten nur von der Begehungsgefahr4.
Archive | 2000
Jörg Fritzsche
Schuldner eines Beseitigungs-oder Unterlassungsanspruchs ist der sog. „Storer“. Mit dieser Bezeichnung belegen die 862 I 1, 1004 I 1 BGB den Gegner des Beseitigungsanspruchs. Daraus hat sich ein allgemeiner Begriff fur den Schuldner eines Beseitigungs-und/oder Unterlassungsanspruchs entwickelt, gleichgultig auf welcher Rechtsgrundlage sich ein solcher Abwehranspruch ergibt1.
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Jörg Fritzsche
Nachdem die Voraussetzungen des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs nun geklart sind, gilt es, seinen genauen Inhalt und seinen Umfang abzustecken.
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Jörg Fritzsche
Manche Fragen und Kontroversen der Unterlassungsanspruche sind besser verstandlich, wenn man den Hintergrund der geschichtlichen Entwicklung des Unterlassungsanspruchs kennt. Fur dieses Verstandnis reicht es allerdings aus, im wesentlichen die Entwicklung seit der Beratung des BGB zu berucksichtigen, dessen Regelungen uber Unterlassungsanspruche den heutigen Stand des Rechts der Unterlassung wesentlich gepragt haben. Zur eigentlichen Rechtsgeschichte folgt daher nur eine knappe Skizze.
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Jörg Fritzsche
Im folgenden sollen kurz einige Probleme behandelt werden, die Unterlassungsanspruche im internationalen Zivilprozes-und Privatrecht aufwerfen1.
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Jörg Fritzsche
Im Wettbewerbsrecht werden die meisten Unterlassungsstreitigkeiten ausergerichtlich erledigt. Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, handelt es sich uberwiegend’ um solche der einstweiligen Verfugung, die anschliesend durch das sog.,,Abschlusverfahren1 im Wege der Parteiautonomie so weit wie moglich an einen rechtskraftigen Hauptsachetitel angeglichen wird. Um diese Praxis geht es im folgenden.
Archive | 2000
Jörg Fritzsche
Hort ein Jurist den Begriff des Unterlassungsanspruchs, wird er als erstes spontan an 1004 BGB oder 1 UWG denken. Etwas spater wird ihni vermutlich das Stichwort „Wettbewerbsverbot“ einfallen. Wenn man sich nun die Frage stellt, wodurch sie diese verschiedenen Unterlassungsanspruche unterscheiden, so lautet die Antwort: in der Art ihrer Entstehung. Damit ist zugleich eine grundlegende Einteilung in vertragliche (oder allgemeiner: rechtsgeschaftliche) und gesetzliche Unterlassungsanspruche angesprochen.
Archive | 2000
Jörg Fritzsche
Gemas 241 S. 1 BGB ist der Glaubiger kraft des Schuldverhaltnisses berechtigt, vom Schuldner eine Leistung zu fordern, die gemas S. 2 auch in einem Unterlassen bestehen kann. Wenn das kraft eines Schuldverhaltnisse zu fordernde Unterlassen eine Leistung darstellt, mussen darauf grundsatzlich samtliche Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts anwendbar sein, die in irgendeiner Weise mit der „Leistung“ zu tun haben.
Archive | 2000
Jörg Fritzsche
Die Verjahrung von Unterlassungsanspruchen ist bis heute nicht restlos geklart. Beispielsweise ist, obwohl u.a. die 194, 198 S. 2 BGB oder 21 UWG, 20 MarkenG, 13 IV AGBG die Verjahrung gesetzlicher Unterlassungsanspruche anordnen, bis immer noch umstritten, ob sie wirklich verjahren. Neuerdings wird sogar die Verjahrung vertraglicher Unterlassungsanspruche in Frage gestellt1.