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Dive into the research topics where Klaus Günther is active.

Publication


Featured researches published by Klaus Günther.


German Law Journal | 2012

Judicial Lawmaking, Discourse Theory, and the ICTY on Belligerent Reprisals

Milan Kuhli; Klaus Günther

Without presenting a full definition, it can be said that the notion of judicial lawmaking implies the idea that courts create normative expectations beyond the individual case. That is, our question is whether courts’ normative declarations have an effect which is abstract and general. Our purpose here is to ask about judicial lawmaking in this sense with respect to international criminal courts and tribunals. In particular, we will focus on the International Criminal Tribunal for the Former Yugoslavia (ICTY). No other international criminal court or tribunal has issued so many judgments as the ICTY, so it seems a particularly useful focus for examining the creation of normative expectations.


Novos Estudos - Cebrap | 2009

Os cidadãos mundiais entre a liberdade e a segurança

Klaus Günther

The 9/11 attacks triggered the development of a transnational security architecture that interferes profoundly in individual civil liberties, in the basic rights of State citizens as much as in human rights of the world citizens. The article draws this architecture, shows how it dissolves traditional juridical categories that preserve freedom and discusses why today its accepted the priority of security over freedom.


Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft | 2015

Nulla poena sine culpa and corporate personhood

Klaus Günther

Im deutschen Strafrecht gibt es (bis jetzt) keine Unternehmensstrafbarkeit. Der Hauptgrund besteht darin, dass eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen einem der zentralen Prinzipien des liberalen und verfassungsgemäßen Strafrechts widersprechen würde: nulla poena sine culpa. Unternehmen gelten als unfähig, einer Straftat schuldig zu werden (culpa); Schuld wird dabei verstanden als die freiwillige Willensbildung zu unrechtmäßigem Verhalten. Erwachsene Personen ohne ernsthafte kognitive oder motivationale Defizite (wie z.B. schwere psychische Erkrankungen), die unter normalen Umständen handeln, gelten als autonome und damit strafrechtlich verantwortliche Personen. Sie können auf soziale, moralische und rechtliche Normen ansprechen, sie erkennen und verstehen und ihr Handeln danach ausrichten. Daher sind sie in der Lage, die Verletzung von Rechtsnormen zu vermeiden – und wenn sie es gleichwohl nicht tun, dann ist es angemessen, dass Dritte darauf mit Tadel und Zurückweisung reagieren, also mit dem performativen Akt des Verantwortlichmachens für die Normverletzung. Grad und Umfang der Schuld bestimmen im nächsten Schritt die Schwere der strafrechtlichen Reaktion. Unternehmen fallen nicht unter diese Beschreibung eines Menschen mit den Fähigkeiten einer autonomen Person, die sich eines Unrechts schuldig machen könnte. Der Beitrag wird die unter diesem Aspekt vorgebrachten Einwände gegen eine Unternehmensstrafbarkeit genauer untersuchen, um dann verschiedene Konzepte des korporativen Akteurs auf ihre Vereinbarkeit mit der Beschreibung einer autonomen Person hin zu prüfen.


Archive | 2014

Legitimation des Völkerstrafrechts in Deutschland – Völkerstrafrecht als Bürgerstrafrecht

Klaus Günther; Vasco Reuss

Der Titel des Beitrags, genauer: sein Zusatz „in Deutschland“ ist erklarungsbedurftig. Er impliziert die Frage, ob es in Deutschland im Vergleich zu anderen Landern besondere Legitimationsbedingungen fur Volkerstrafrecht gebe oder geben musse, eventuell auch besondere Legitimationsprobleme. Auf den zweiten Blick wird diese Implikation verstandlich: Die historische Sonderrolle der verschiedenen deutschen Staaten des 20. Jahrhunderts bei der Entwicklung des Volkerstrafrechts legt nahe, dass dessen Legitimation hier eine im Vergleich zu anderen Staaten abweichende Entwicklung nehmen musste; vor allem als in jenen Staaten, deren Akteure unbefangener waren oder, wie die Alliierten des Zweiten Weltkriegs, nachvollziehbare Kriminalisierungsinteressen verfolgten.


Archive | 2014

De nihilo aliquid facit– Zur Kriminologie des effizienten Regelbruchs

Klaus Günther

1. Vor Beginn der Hauptverhandlung im Mannesmann-Verfahren vor der Strafkammer des Dusseldorfer Landgerichts bemerkte der damalige Vorstandssprecher der Deutschen Bank, Josef Ackermann, gegenuber Presse und Fernsehen, Deutschland sei das einzige Land, „in dem diejenigen, die Werte schaffen, bestraft werden“. Und er schien diese Haltung bekraftigen zu wollen durch die seit Churchill jeder und jedem unmittelbar verstandlichen Standardgeste der auch in scheinbar aussichtloser Lage Siegesgewissen, das „victory“-Zeichen. Beides hat in der Offentlichkeit reichlich Unmut erzeugt und den Autor zu einer offentlichen Entschuldigung veranlasst. Jenseits der vieldiskutierten Frage, ob sich darin die Arroganz der Machtigen zeige und Banker eine rechtsstaatliche Justiz verhohnen wurden, sind Geste und Auserung kriminologisch aufschlussreich.


Ratio Juris | 1989

A Normative Conception of Coherence for a Discursive Theory of Legal Justification

Klaus Günther


Constellations | 2005

World Citizens between Freedom and Security

Klaus Günther


Ratio Juris | 1993

Critical Remarks on Robert Alexy's “Special-Case Thesis”*

Klaus Günther


Archive | 1990

Der Wandel der Staatsaufgaben und die Krise des regulativen Rechts

Klaus Günther


Archive | 1988

Der Sinn für Angemessenheit : Anwendungsdiskurse in Moral und Recht

Klaus Günther

Collaboration


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Top Co-Authors

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Rainer Forst

Goethe University Frankfurt

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Vasco Reuss

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