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Featured researches published by Konrad Stolz.
Archive | 2015
Ernst Bühler; Rita Kren; Konrad Stolz
Rechtlich unterscheidet man folgende Moglichkeiten, einem Menschen beim Sterben zu helfen bzw.
Archive | 2015
Ernst Bühler; Rita Kren; Konrad Stolz
„Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehort auch die Moglichkeit, im Rahmen seiner Fahigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wunschen und Vorstellungen zu gestalten“ (§ 1901 Abs. 2 BGB).
Archive | 2015
Ernst Bühler; Rita Kren; Konrad Stolz
Wer fur den Fall einer krankheitsbedingten Entscheidungsunfahigkeit vorsorgen will, kann einer Vertrauensperson eine Vollmacht erteilen. Wird der Vollmachtgeber dann eines Tages tatsachlich entscheidungsunfahig, braucht ein gesetzlicher Betreuer durch das Gericht nicht bestellt zu werden, da fur diesen Fall die Vollmacht erteilt worden ist.
Archive | 2015
Ernst Bühler; Rita Kren; Konrad Stolz
Voraussetzung fur die Ausubung des Selbstbestimmungsrechts in Gesundheitsangelegenheiten ist die vorhandene Einwilligungsfahigkeit des Patienten. Im juristischen Sinn handelt es sich dabei um die Fahigkeit, wirksam in arztliche Masnahmen einzuwilligen; dies setzt jedoch voraus, dass Art, Bedeutung und Tragweite der Masnahme – nach entsprechender arztlicher Aufklarung – vom Patienten erfasst werden konnen, um den Willen hiernach zu bestimmen.
Archive | 2015
Ernst Bühler; Rita Kren; Konrad Stolz
Nach § 1906 Abs. 4 BGB mussen Freiheitsentziehungen in offenen Einrichtungen grundsatzlich dann vom Betreuungsgericht genehmigt werden, wenn sie in ihrer Wirkung auf die Bewegungsfreiheit des Patienten einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gleichkommen.
Archive | 2015
Ernst Bühler; Rita Kren; Konrad Stolz
Mussen bei einwilligungsunfahigen Patienten so genannte gefahrliche arztliche Masnahmen im Sinne von § 1904 BGB (s. Anhang, S. 77) vorgenommen werden, genugt die stellvertretende Einwilligung des gesetzlichen Betreuers (mit Aufgabenkreis Gesundheitssorge) oder des Bevollmachtigten (mit Gesundheitsvollmacht einschlieslich gefahrlicher Masnahmen) nicht.4
Archive | 2015
Ernst Bühler; Rita Kren; Konrad Stolz
Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung freiheitsentziehender Schutzmasnahmen ist im hauslich-familiaren Bereich – im Gegensatz zum stationaren Bereich – nicht vorgesehen (vgl. Wortlaut des § 1906 Abs. 4 BGB, der nur von Freiheitsentziehungen in „einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung” spricht).
Archive | 2015
Ernst Bühler; Rita Kren; Konrad Stolz
Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist in der deutschen Rechtsordnung allgemein anerkannt. Im Rahmen der Werteordnung des Grundgesetzes kann jeder Patient auf Grund seiner Menschenwurde und seines Personlichkeitsrechts uber seinen Korper und das, was mit ihm geschieht, frei bestimmen.1
Archive | 2015
Ernst Bühler; Rita Kren; Konrad Stolz
Am Rande mancher Gesprache in der Familie werden manchmal auch Wunsche angesprochen, die sich auf das Lebensende beziehen. Meist wird schnell daruber hinweggegangen, weil viele Angehorige das konkrete Gesprach und die notwendige Auseinandersetzung mit dem eigenen Sterben und dem Tod geliebter Menschen scheuen.
Archive | 2015
Ernst Bühler; Rita Kren; Konrad Stolz