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Featured researches published by Kristian Kühl.


Archive | 2013

Der Umgang des Strafrechts mit Ungewissheit/Unsicherheit

Kristian Kühl

Unbestimmtheit und Unsicherheit ist im Bereich der Moral eher ertraglich als im Bereich des Rechts. Das Recht muss die Grenze zwischen erlaubtem und verbotenem Verhalten, das in die ausere Freiheitssphare eines anderen eingreift, verlasslich festlegen. Insbesondere der Bereich des bei Strafe verbotenen Verhaltens muss nach Art. 103 Abs. 2 GG gesetzlich bestimmt sein und nicht erst durch die Rechtsprechung bestimmt gemacht werden. Ein wichtiger Schritt zur Rechtssicherheitist schon darin zu sehen, dass Recht in geschriebenen Gesetzen festgehalten wird. Eine Einbuse an Rechtssicherheit bringt die im Interesse der Gerechtigkeit zu fordernde Anerkennung von „Unrecht in Gesetzesform“ etwa bei den NS-Rassegesetzen, die selbst als Gesetz kein Recht sind. Weitere Unsicherheiten ergeben sich fast zwangslaufig bei unverzichtbaren Verdachts- und Prognoseentscheidungen im Strafverfahren und bei der Strafzumessung.


Jura - Juristische Ausbildung | 2010

Beteiligung an Selbsttötung und verlangte Fremdtötung

Kristian Kühl

Wer selbst »Hand an sich legt« mag sich moralwidrig verhalten, strafbar macht er sich nicht. Wer aber seinen »Rechtskreis« verlässt und einen anderen Menschen tötet, macht sich strafbar; wenn er dies vorsätzlich tut wegen Totschlags nach § 212 StGB. Die Sache wird »knifflig«, wenn an der Tötung mehrere beteiligt sind. Im untechnischen Sinn »beteiligt« ist etwa bei der Fremdtötung das Opfer, das vom Täter seine Tötung verlangt. Das ist die von § 216 erfasste Situation, der – für manche überraschend, für manche sogar zu Unrecht – für den Täter keine Straffreiheit wegen des Verlangens des Opfers, sondern nur eine Strafmilderung gegenüber § 212 vorsieht. Der Inhaber des Rechtsguts ›Leben‹ darf sich also zwar selbst straffrei töten, aber nicht derart über sein Leben disponieren, dass er es anderen zur Tötung freigibt. Die Beteiligung am »an sich« straflosen Suizid kann zur Strafbarkeit des Beteiligten führen. Nicht wenn er nur Hilfe leistet, wohl aber, wenn er das tödliche Geschehen beherrscht und den sich selbst Tötenden als sein Werkzeug gegen sich selbst richtet.


Jura - Juristische Ausbildung | 2009

Rechtfertigung vorsätzlicher Tötungen im Allgemeinen und speziell bei Sterbehilfe

Kristian Kühl

Die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen, die der Totschlag nach § 212 StGB in ihrer Grundform, d. h. ohne strafmildernde oder strafschärfende Zusätze, unter Strafe stellt, ist eines der schwersten Verbrechen, nicht nur im Strafgesetzbuch, sondern in allen Rechtsordnungen; auch in der Ethik/Moral wird sie als Sünde oder »Verbrechen« behandelt. Ihre Rechtswidrigkeit ergibt sich aus dem einseitigen Übergriff in die Freiheitssphäre des Opfers, das um sein Leben als Basis aller Freiheitsausübung gebracht wird. Ob und unter welchen Umständen gleichwohl die Rechtswidrigkeit einer Tötung entfallen kann, wird im Folgenden näher erörtert. Dabei soll nicht zuletzt auch die Rechtfertigung der Sterbehilfe genauer betrachtet werden, wobei auch die Patientenverfügung über das Sterbenlassen nach dem neuen Betreuungsrecht der §§ 1901 a ff. BGB besondere Berücksichtigung finden soll.


Archive | 2011

Rom, Recht, Religion : Symposion für Udo Ebert zum siebzigsten Geburtstag

Kristian Kühl; Gerhard Seher


Archive | 2013

Das Unrecht als Kern der Straftat

Kristian Kühl


Archive | 2013

Zur Legitimität der Strafvorschrift "Unterlassene Hilfeleistung"

Kristian Kühl


Archive | 2013

Zur Anwendung des Solidaritätsbegriffs auf die unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB

Kristian Kühl


Archive | 2013

Die Tötungsdelikte : ein gesichertes Terrain des Strafrechts?

Kristian Kühl


NStZ / NStZ-Rechtsprechungs-Report Strafrecht | 2013

Härteausgleich bei Bildung der Gesamtstrafe : [Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 26.1.2010 - 5 StR 478/09; BGH, Beschl. v. 27.1.2010 - 5 StR 432/09; BGH, Beschl. v. 20.1.2010 - 2 StR 403/09]

Kristian Kühl


Archive | 2012

Beobachtungen zur nachlassenden und begrenzten Legitimationswirkung des Rechtsguts für Strafvorschriften

Kristian Kühl

Collaboration


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