Markus G. Viering
Technical University of Berlin
Network
Latest external collaboration on country level. Dive into details by clicking on the dots.
Publication
Featured researches published by Markus G. Viering.
Archive | 2018
Bernd Kochendörfer; Jens H. Liebchen; Markus G. Viering
In der Praxis ist festzustellen, dass die Begriffe Projektmanagement und Projektsteuerung haufig synonym verwendet werden. Fur den Bauherrn, der Projektsteuerungsleistungen beauftragt, aber eigentlich ein Projektmanagement benotigt, fuhrt dies in der Regel zur Unzufriedenheit, da er in dieser Vertragskonstellation Leistungen selbst erbringen muss. Ob der Auftraggeber dazu fachlich in der Lage ist und auch die erforderlichen Personalressourcen zur Verfugung stellen kann, muss demzufolge vor Vertragsabschluss geklart werden.
Archive | 2014
Markus G. Viering; Christian Zanner; Birthe Saalbach
In der Baupraxis werden Anspruche auf Vergutungsanpassung haufig als „Nachtrage“ bezeichnet. Dies ist kein Rechtsbegriff, gemeint sind aber regelmasig alle Mehrforderungen, also sowohl die Mehrvergutungsanspruche aus § 2 VOB/B als auch Schadensersatzforderungen nach § 6 Abs. 6 VOB/B bzw. Entschadigungsanspruche gemas § 642 BGB. Da es sich hierbei um vollig unterschiedliche Anspruchsgrundlagen handelt, die jeweils an andere tatbestandliche Voraussetzungen geknupft sind, ist fur eine schlussige Darstellung von Mehrforderungen eine genaue Differenzierung zwischen den einzelnen Anspruchen erforderlich. In diesem Kapitel werden die Mehrvergutungsanspruche, also alle Anspruche auf Vergutungsanpassung aus § 2 VOB/B behandelt (zu Schadensersatz nach § 6 Abs. 6 siehe Abschnitt 3.4; zu Entschadigung gemas § 642 BGB siehe Abschnitt 3.5).
Archive | 2014
Markus G. Viering; Christian Zanner; Birthe Saalbach
Im Gegensatz zum Auftraggeber hat der Auftragnehmer kein freies Kundigungsrecht. Er kann sich nur bei Vorliegen bestimmter Kundigungsgrunde vom Vertrag losen. Diese ergeben sich unter anderem aus § 9 Abs. 1 VOB/B. Zum einen, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlasst und dadurch den Auftragnehmer auserstande setzt, die Leistungen auszufuhren (Annahmeverzug). Zum anderen, wenn der Auftraggeber eine fallige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerat. Im Vorliegenden geht es um Auswirkungen von Storungen des Bauablaufs, so dass hier lediglich die Kundigungsgrunde aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B betrachtet werden. Die Kundigungsgrunde aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B beziehen sich zum einen auf Zahlungsverzug und Verzug mit sonstigen Verpflichtungen, wie beispielsweise Ubergabe von Vertragserfullungsburgschaften etc. Ein weiterer Kundigungsgrund kann eine lang anhaltende Unterbrechung von mehr als drei Monaten gemas § 6 Abs. 7 VOB/B sein.
Archive | 2014
Markus G. Viering; Christian Zanner; Birthe Saalbach
Bei Bauablaufstorungen stehen dem Auftraggeber eine Vielzahl von Anspruchen mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen zu. Fur den Fall des Vorliegens einer Behinderung oder Unterbrechung ergibt sich zunachst eine Handlungspflicht des Auftragnehmers nach § 6 Abs. 3 VOB/B sowie ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers nach § 6 Abs. 6 VOB/B und ein Kundigungsrecht nach § 6 Abs. 7 VOB/B. Daruber hinaus stehen dem Auftraggeber fur den Fall des Verzuges des Auftragnehmers mit seiner Leistungserbringung bzw. mit der Beseitigung von Ausfuhrungsmangeln ein auserordentliches Kundigungsrecht mit weiteren Schadensersatzanspruchen nach § 8 VOB/B sowie unter Umstanden je nach Vereinbarung im Vertrag ein Anspruch auf Vertragsstrafe nach § 11 VOB/B zu.
Archive | 2014
Markus G. Viering; Christian Zanner; Birthe Saalbach
Aus Sicht des Praktikers sind die Regelungen, die der VOB/B und der erganzenden Rechtsprechung zu Behinderungen und Unterbrechungen in der Bauausfuhrung zu entnehmen sind, wenig aussagekraftig, wenn es um die konkrete Darlegung der resultierenden Anspruche geht. Ist ein Auftragnehmer tatsachlich durch Behinderungen oder Unterbrechungen65 in seiner Leistungsausfuhrung gestort und kommt es zu bauzeitbedingten Mehrkosten, auf welche Art und Weise muss der Auftragnehmer seinen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten nun darstellen? Dies ist der VOB/B und der erganzenden Rechtsprechung nicht ohne Weiteres zu entnehmen. Die Durchsetzung bauzeitbedingter Mehrkosten ist oftmals schwierig. Schnell werden entsprechende Mehrforderungen vom Auftraggeber als nicht prufbar zuruckgewiesen. Die Erfolgsaussichten bei einer gerichtlichen Durchsetzung sind schwer vorhersehbar und oft gering. Die Anforderungen an die Nachweisfuhrung erscheinen unendlich hoch und mit vertretbarem Aufwand kaum umsetzbar. Man spricht von einer adaquat kausalen Nachweisfuhrung, der bauablaufbezogenen Darstellung, der vollbeweispflichtigen, haftungsbegrundenden und der ggf. richterlicher Schatzung unterliegenden haftungsausfullenden Kausalitat, § 286 bzw. 287 ZPO und vielem mehr.
Archive | 2010
Bernd Kochendörfer; Jens H. Liebchen; Markus G. Viering
Die Honorarordnung fur Architekten und Ingenieure (HOAI) ist erstmalig am 01.01.1977 in Kraft getreten und liegt aktuell in der 6. Novelle vor. Letztere gilt seit dem 18.08.2009 und hat Gultigkeit fur alle Vertrage, die nach deren in Kraft treten abgeschlossen wurden. Fur vorher abgeschlossene Vertrage gilt weiterhin die „alte“ HOAI aus dem Jahr 1996.
Archive | 2001
Bernd Kochendörfer; Jens H. Liebchen; Markus G. Viering
Archive | 2007
Jens H. Liebchen; Markus G. Viering; Christian Zanner
Archive | 2014
Christian Zanner; Birthe Saalbach; Markus G. Viering
Archive | 2007
Jens H. Liebchen; Markus G. Viering; Christian Zanner