Markus Heintzen
Free University of Berlin
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Featured researches published by Markus Heintzen.
Archive | 2012
Markus Heintzen; Andreas Musil
Neben den Leistungserbringern ist die Krankenversicherung der entscheidende Akteur im Bereich des Gesundheitswesens. Die Krankenversicherung in Deutschland ist zweigeteilt. Das Gros der abhangig Beschaftigten ist in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert, wahrend Beamte, viele Selbststandige und ein Teil der Arbeitnehmer bei einem Unternehmen der Privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind. Die Regelungen uber die gesetzliche Krankenversicherung sind im 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) gebundelt. Es handelt sich um eine offentlich-rechtlich ausgestaltete Pflichtversicherung. Das Versicherungsverhaltnis zu den privaten Krankenversicherungen ist privatrechtlicher Natur und unterliegt zunachst den allgemeinen Regeln des BGB. Zusatzliche Regelungen finden sich in den §§ 178a ff. Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Archive | 2012
Markus Heintzen; Andreas Musil
Hauptakteure des Gesundheitswesens sind nach wie vor die niedergelassenen Arzte, die, dem Leitbild der Freiberuflichkeit folgend, ihrem Beruf uberwiegend in Einzel- und Gemeinschaftspraxen bzw. Praxisgemeinschaften nachgehen.
Archive | 2012
Markus Heintzen; Andreas Musil
Das folgende Kapitel widmet sich der Besteuerung der sonstigen Heilberufe sowie der so genannten Heilhilfsberufe. Damit sind all diejenigen gemeint, die Gesundheitsdienstleistungen erbringen, ohne Arzt oder Zahnarzt zu sein. Einen Heil- oder Heilhilfsberuf ubt derjenige aus, dessen Tatigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Korperschaden beim Menschen dient. Es handelt sich um einen Typusbegriff, der wegen seiner Weite auserst heterogene Berufsgruppen in sich aufnimmt. Dogmatisch besitzt er daher nur begrenzten Wert. Letztlich werden mit der Umschreibung „sonstige Heil- und Heilhilfsberufe“ diejenigen Tatigkeiten zusammengefasst, die in den vorangegangenen Kapiteln noch nicht eingehend behandelt wurden. Es wird jedoch angestrebt, den einzelnen Heil- und Heilhilfsberufen auch in differenzierender Form gerecht zu werden. Deshalb wird innerhalb dieser Gruppe im Folgenden noch weiter unterschieden.
Archive | 2012
Markus Heintzen; Andreas Musil
Das Thema „Gesundheit“ wirft fur Patienten im Wesentlichen vier steuerliche Fragen auf, von denen zwei Zahlungen betreffen, die ein Steuerpflichtiger tatigt, und die beiden anderen Zahlungen, die ihm zufliesen. Es geht um die Geltendmachung von eigenen Gesundheits- und eigenen Gesundheitsvorsorgekosten. Es geht sodann um die Behandlung von Geldleistungen der Versicherungen und von Geldleistungen Dritter an sie. Alle vier Punkte richten sich nach dem Lohn- und dem allgemeinen Einkommensteuerrecht. Umsatzsteuer entfallt im Rahmen der Steuerbefreiungen gemas §§ 4 Nr. 14 und 16 UStG und kann darum nicht auf den Patienten als Verbraucher von Gesundheitsleistungen abgewalzt werden. Die vier Punkte stehen in verschiedenen wechselseitigen Abhangigkeits- und Erubrigungsverhaltnissen.
Archive | 2012
Markus Heintzen; Andreas Musil
Auf Seiten der Leistungserbringer im Gesundheitswesen stellen weiterhin die Krankenhauser eine bedeutsame Gruppe dar. Der Darstellung ihrer Besteuerung widmet sich der folgende Abschnitt.
Archive | 2012
Markus Heintzen; Andreas Musil
Arztliche Tatigkeit vollzieht sich nicht nur im Rahmen freiberuflicher ambulanter Tatigkeit einerseits und der Tatigkeit in einem Krankenhaus andererseits. Es gibt noch eine Reihe weiterer Konstellationen, in denen Arzte Leistungen an Patienten erbringen. Diesen ist der folgende Abschnitt gewidmet. Es werden recht heterogene Erscheinungsformen behandelt. Zunachst geht es um Formen arztlicher Leistungserbringung, die im Zuge des jungeren Gesundheitsreformprozesses neu neben die herkommlichen Versorgungsformen getreten sind. Konkret geht es um die Medizinischen Versorgungszentren einerseits und um die Integrierte Versorgung andererseits. Sonstige arztliche Kooperationsformen wurden bereits im ersten Kapitel behandelt.
Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht | 2008
Markus Heintzen
Der Verf. äußert sich zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen des Gemeinnützigkeitsund Zuwendungsrechts und zur europarechtlichen Problematik der Fälle Stauffer, Jundt und Persche. Legitimierender Grund für die Steuervergünstigungen sei nicht primär Staatsentlastung, sondern bei gemeinnützigen Körperschaften fehlende und bei Zuwendern geminderte Leistungsfähigkeit. Dass nur Zuwendungen an unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften privilegiert sind, ist mit der Stellung von Zuwendenden und Zuwendungsempfängern zu erklären, nicht mit einem Inlandsbezug des Zuwendungszweckes. Dessen nun vorgeschlagene Verankerung in § 52 Abs. 1 AO ist abzulehnen.
Zeitschrift für Betriebswirtschaft | 2008
Markus Heintzen; Lutz Kruschwitz; Andreas Löffler; Ralf Maiterth
Archive | 2012
Markus Heintzen
Archive | 2012
Markus Heintzen