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Featured researches published by Matthias Krüger.


Strafverteidiger | 2018

Zur Änderung von § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO durch das »Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens«

Matthias Krüger

B. Sinn und Zweck von § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO Bei § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO ist man sich darin einig, dass (prozess-) konomische Erw gungen seine Existenz legitimieren. Im Gegensatz dazu sollte man sich aber besser um eine Erkl rung bem hen, die unmittelbar daran ankn pft, dass § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO eine Durchbrechung des strafprozessualen Unmittelbarkeitsgrundsatzes vorsieht. Wenn man sich wiederum einer Ausnahme zuwendet, sollte man sich zun chst ber Sinn und Zweck der ausnahmsweise nicht geltenden generellen Regel vergewissern, um die Ausnahme davon (besser) verstehen zu k nnen. Damit r ckt das Unmittelbarkeitsprinzip in den Fokus: Es hat anerkanntermaßen zum Ziel, dem erkennenden Gericht im Interesse der Wahrheitsfindung eine bessere Urteilsgrundlage zu verschaffen. Damit unmittelbar verkn pft ist der tiefere und eigentliche Sinn und Zweck von Unmittelbarkeit: Sie soll eine bessere Beurteilung der Glaubw rdigkeit von Zeugen erm glichen. Dabei liegen die Vorteile in dieser Hinsicht auf der Hand, soweit die Aussage m ndlich und pers nlich vor dem erkennenden Gericht gemacht wird (§ 250 StPO). Es besteht etwa die M glichkeit, auf denkbare L cken oder Widerspr che in der Aussage einzugehen sowie Erg nzungsund Zusatzfragen zu stellen. Daraus und aus der Gegen berstellung mit anderen Zeugen k nnen aufschlussreiche Folgerungen bez glich der Wahrheitsliebe und -f higkeit der jeweiligen Aussageperson gezogen werden. Schlussendlich hat man einen pers nlichen Eindruck vom Zeugen. Damit einhergeht die Frage, ob aus Gestik und Mimik, dem Klang der Stimme und der Ver nderung des Tonfalls, der Redseligkeit bei bestimmten Fragen oder der Wortkargheit bei anderen Fragen R ckschl sse f r die Glaubw rdigkeit von Zeugen gezogen werden k nnen, d rfen und/oder m ssen. Dabei l sst sich, ohne es an dieser Stelle vertiefen zu k nnen und vertiefen zu m ssen, sicher nicht leugnen, dass man solche Umst nde berhaupt bloß, ohne sie von vornherein berzubewerten, ber cksichtigen kann, wenn man sie selbst wahrnimmt. In dieser Hinsicht l sst sich nicht ernsthaft bestreiten, dass Unmittelbarkeit den Zweck verfolgt, eine bessere Beurteilung der Glaubw rdigkeit von Aussagepersonen zu erm glichen, und dieser Telos eine wesentliche Rolle bei der Handhabung seiner gesetzlichen Ausnahmen spielt, wozu § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO z hlt.


Archive | 2018

Korruption im Gesundheitswesen in Deutschland

Matthias Krüger

Die Strafnormen zur Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen gemas §§ 299a, 299b StGB wurden bereits in der Entstehungsphase intensiv von „einer selten dagewesenen Regsamkeit einer (oft kritischen) Strafrechtspublizistik von unterschiedlich ausgepragter Neutralitat“ beaugt.


GesundheitsRecht | 2012

Neues vom (Berufs-)Recht zur Sterbehilfe

Matthias Krüger; Jürgen Helm

dass die Regelung des § 4 Abs. 1 GenDG nur für solche Fälle Geltung beansprucht, in denen eine genetische Untersuchung im Sinne des GenDG erfolgt. In diesem Sinne stellt eine genetische Untersuchung gem. § 3 Nr. 1 a GenDG eine auf den Untersuchungszweck gerichtete genetische Analyse zur Feststellung genetischer Eigenschaften dar. Ausweislich der Legaldefinition in § 3 Nr. 4 GenDG sind „genetische Eigenschaften“ ererbte oder während der Befruchtung oder bis zur Geburt erworbene, vom Menschen stammende Erbinformationen. Handelt es sich dagegen um somatische Veränderungen, finden das GenDG und mithin das in § 4 Abs. 1 GenDG geregelte Benachteiligungsverbot keine Anwendung.74


Jura - Juristische Ausbildung | 2011

Neue Rechtsprechung und Gesetzgebung zum gefährlichen Werkzeug in §§ 113, 224, 244 StGB

Matthias Krüger

Das gefährliche Werkzeug beschäftigt wieder einmal das Strafrecht, und zwar gleich an mehreren Fronten. Zum einen verfeinert der BGH immer mehr seine diffizile Rechtsprechung zur Frage, wann die Körperverletzung »mittels« eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 224 I Nr. 2 StGB begangen worden ist (unter II.). Zum anderen hantiert der Gesetzgeber mit dem Begriff. Er soll einerseits in den Regelbeispielen der besonders schweren Fälle eines Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte aufgenommen werden und andererseits soll die Problematik des gefährlichen Werkzeugs in § 244 I Nr. 1 a) StGB durch die Einführung von minder schweren Fällen des § 244 StGB gelöst oder zumindest entschärft werden (unter III.). Während die ausufernde Einzelfallkasuistik bei § 224 I Nr. 2 StGB entbehrlich erscheint, kommt die Reform bei § 244 StGB einigermaßen halbherzig daher.


Jura - Juristische Ausbildung | 2011

Brechmitteleinsatz in den Fängen von Straf-, Strafprozess- und Medizinrecht

Matthias Krüger; Susann Kroke

* Prof. Dr. Matthias Krüger hat eine Professur für Strafund Strafprozessrecht an der LMU München inne. Susann Kroke ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht an der MLU Halle-Wittenberg. 1 BGHSt 55, 121 (= NJW 2010, 2595 m Anm Eidam). Vgl zum Urteil ferner noch Leipold/Beukelmann NJW-Spezial 2010, 409. Von eher allgemeinem Interesse ist der vom Senat gewählte Einstieg. Weil das Urteil der Tatsacheninstanz im Übrigen offensichtlich »wasserdicht« bzw. revisionsfest war, hat der Senat die Beweiswürdigung angegriffen, die zwar »Sache des Tatrichters« ist, aber angegangen werden kann, wenn sie »lückenhaft ist, weil sie es unterlässt, alle in die Bewertung einzubeziehenden Maßstäbe zu betrachten« (Rdn. 23 aE). Diese revisionsrechtliche Problematik ist für Studierende aber eher nebensächlich und wird erst im Referendariat relevant, wenn nicht sogar erst in der (tat-)richterlichen Praxis. 2 In der wörtlichen Übersetzung bedeutet das – eher verharmlosend – »Blase«. In Fachkreisen ist noch die Rede von »Kokain-Bömbchen« oder »Drogen-Containern«. Es handelt sich dabei um in Plastik eingeschweißte Betäubungsmittel. JURA Heft 4/2011 Matthias Krüger/Susann Kroke Brechmitteleinsatz RECHTSPRECHUNG


Chirurg | 2010

Ethische und rechtliche Voraussetzungen der Lebendspende

H. Lilie; Matthias Krüger

ZusammenfassungPatienten auf der Warteliste sterben, weil zu wenige Organe postmortal gespendet werden. Ein Ausweg aus diesem Dilemma wird in der Lebendspende gesehen. Die diesbezügliche Regelung im Transplantationsgesetz von 1997 ist allerdings sehr rudimentär und überdies sehr restriktiv. Des Weiteren ist sie inzwischen vom medizinischen Fortschritt in Teilen überholt. Dies führt bei Transplantationsmedizinern in der Praxis zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Der Beitrag untersucht das geltende Recht zur Lebendspende, ohne sich darauf zu beschränken. Darüber hinaus werden Reformbestrebungen diskutiert.AbstractPatients in the waiting list die because there are too few postmortem organ donors. A way out of this dilemma would be living donors. The regulations on this in the transplantation act from 1997 are, however, very rudimentary and above all very restrictive. Furthermore, they have been partially superseded by medical advances. This leads to substantial insecurity for transplantation physicians in the practice. This article examines the current law on living donors without being limited solely to it. Furthermore, attempts at reforms will be put forward.Patients in the waiting list die because there are too few postmortem organ donors. A way out of this dilemma would be living donors. The regulations on this in the transplantation act from 1997 are, however, very rudimentary and above all very restrictive. Furthermore, they have been partially superseded by medical advances. This leads to substantial insecurity for transplantation physicians in the practice. This article examines the current law on living donors without being limited solely to it. Furthermore, attempts at reforms will be put forward.


Gynakologe | 2010

Zur Präimplantationsdiagnostik nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs

Matthias Krüger


Rehabilitation | 2017

Innovative Mobilität für Querschnittgelähmte – klinische und rechtliche Betrachtung der Exoskeletttechnologie

Thomas Platz; Matthias Krüger


Streitbare Strafrechtswissenschaft Festschrift für Bernd Schünemann zum 70. Geburtstag am 1. November 2014, 2014, ISBN 9783110315578, págs. 915-926 | 2014

Zum Akteneinsichtsrecht von Laienrichtern in der Strafrechtspflege

Matthias Krüger


Archive | 2014

Unmittelbarkeit und materielles Recht

Matthias Krüger

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