Matthias Mahlmann
University of Zurich
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Publication
Featured researches published by Matthias Mahlmann.
Res Publica | 2003
Matthias Mahlmann
The foundations of law have been the object ofintense philosophical scrutiny since antiquity.Most importantly, it has been asked whetherthere are really any foundations other thansheer force to be found once more comfortingillusions are abandoned. This paperinvestigates four influential theorists ofradical legal philosophy and postmodern thought(Benjamin, Schmitt, Luhmann, Derrida) who dealwith this problem in comparable ways despitetheir different theoretical outlooks. Themerits of these theories having been assessed,mentalism in ethics and law is introduced as apossible alternative to both the widespreadfoundationalism of the past and theanti-foundationalism of the postmodern present.
Archive | 2011
Matthias Mahlmann
Eine bemerkenswerte Eigenschaft der rechtlichen Entwicklung der letzten Jahrzehnte ist die national und international gewachsene Menschenrechtskultur. Wenn man nach Unterscheidungskriterien für Rechtsepochen sucht, ist die Bedeutung der Menschenrechte ein besonders naheliegender Grund, die Periode, die nach 1945 angebrochen ist, von anderen Zeiten abzugrenzen. Das gilt zum einen normativ. Eine differenziert gewobene Architektur der Menschenrechte ist in den letzten Jahrzehnten entstanden und zwar in verschiedenen Hinsichten. Die Menschenrechte haben sich erstens konzeptionell entwickelt und sich manche Geltungsund Wirkungsdimension durch Drittwirkungen, direkt oder indirekt, Schutzpflichten oder die Entfaltung (explizit oder der Sache nach) des Verhältnismässigkeitsgrundsatz erschlossen. Diese Entwicklungen waren nicht selbstverständlich und sind auch heute noch in manchen Systemen umstritten. Der Schutz wurde zweitens auch materiell in verschiedener Weise international erweitert – vom Verbot der Auslieferung bei drohender Todesstrafe aufgrund der kanadischen Charter-Rechte durch den kanadischen Supreme Court, die allmählich entwickelte und beharrlich verteidigte Rechtsprechung des EGMR zum absoluten Folterverbot bis zur Rechtsprechung des südafrikanischen Constitutional Courts zu den Rechten gleichgeschlechtlicher Partnerschaften, ein Thema, zu dem auch das BVerfG vor kurzer Zeit wichtige Urteile gesprochen hat, die diese Rechte grundrechtskonzeptionell naheliegend befestigen. Diesen Entwicklungen einer konzeptionellen Differenzierung und – beispielhaft illustrierten – materialen Vertiefung des Schutzes der Rechte einzelner stehen andere Entwicklungen gegenüber, die die entwickelte Grundrechtskultur grundlegend in Frage gestellt haben, insbesondere im Rahmen des sog. war against terror, in dem sogar solche archetypischen Grundrechte wie habeas corpus oder das Folter-
Europace | 2011
Matthias Mahlmann
Die Frage nach ihrer Universalitat oder kulturellen Relativitat wirft ein klassisches Problem des Nachdenkens uber Menschenrechte auf. Wie immer man Grundrechte begrundet – etwa naturrechtlich,1 vernunftrechtlich,2 durch politischen, kantianischen Konstruktivismus,3 diskurstheoretisch,4 funktional als notwendiges Reproduktionselement eines autopoietischen Systems5 oder als kulturelle Manipulation des Empfindens der Menschen6 – die Frage nach den universalistischen oder relativistischen Konsequenzen dieser Rechtfertigungsansatze ist immer und seit langem ein wichtiger Aspekt der theoretischen Auseinandersetzung. Sie mag aber als eine jener Fragen erscheinen, die in den luftigen Spharen der Rechtstheorie ihre Bedeutung haben, die aber in der Welt der gegenwartigen Grundrechte aufgrund ihrer in verschiedenen nationalen, supranationalen und internationalen Rechtskreisen differenzierten, harten Positivitat kein drangendes Tagesgeschaft der Rechtswissenschaft bilden. In einem gewissen Sinn scheint aufgrund dieser Positivierung auch die Frage nach der Relativitat der Grundrechte beantwortet zu sein. Das positive Recht entscheidet uber den Gehalt der Grundrechtsgewahrleistungen und dieses positive Recht ist in den jeweiligen Rechtsordnungen vielfaltig unterschieden: Rechte eines verwandten Schutzbereichs werden unterschiedlich formuliert. Die Rechtekataloge sind zudem insgesamt inkongruent. Was die einen hervorheben – z.B. die Menschenwurde durch Art. 1 GG, Art. 7 Schweizerische Bundesverfassung oder Art. 1 Europaische Grundrechtecharta – wurde anderswo nicht in die Rechtekataloge aufgenommen – etwa die Menschenwurde in die EMRK oder – um die Mutterverfassung des modernen Konstitutionalismus heranzuziehen – in die Verfassung der USA. Auch strukturell unterscheiden sich die positiven Grundrechtsverburgungen. Schranken konnen beispielsweise speziell fur die einzelnen Grundrechte geregelt werden wie I.
Archive | 2009
Matthias Mahlmann
In recent years a particular perspective has increased in importance and now forms a central area in the study of ethics and law, namely, the perspective of cognitive science and the modern theory of the human mind. Yet, there are a number of different approaches within this framework – a fact that should not be overlooked. The most important emerging views include neo-emotivist neuroethics, approaches of evolutionary psychology and a mentalist theory of ethics and law. Neo-emotivist neuroethics identifies morality with emotional reactions that are hardwired in human cognition, beyond which utility calculations reign, while evolutionary psychology takes morality as an evolved optimization device for gene-reproduction. On the other hand, a mentalist theory of ethics and law regards morality and the law as complex, historically and socially embedded constructions on the basis of enabling higher mental faculties, governed by abstract, non-emotional, foundational principles of – among others - justice and altruism that are part of the nature of the human mind.
Mahlmann, Matthias (2008). Die Menschenrechtskonzeption Europas im Spiegel ihrer Vergangenheit. In: Joerges, Christian. "Schmerzliche Erfahrungen der Vergangenheit" und der Prozess der Konstitutionalisierung Europas. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften, 207-219. | 2008
Matthias Mahlmann
Der rechtliche Schutz von Menschenrechten in Europa wirft eine Reihe von schwierigen Problemen auf. Ein wichtiges Gebiet bildet dabei die Auseinandersetzung um die Substanz konkreter rechtlicher Verburgungen, vom Gehalt klassischer liberaler Freiheitsrechte bis zur Menschenwurde selbst. Diese wird etwa im Rahmen der Herausforderungen, die der Kampf gegen terroristische Bedrohungen oder das umkampfte Gebiet der Bioethik schafft, in neuer Weise grundsatzlich reflektiert.
Archive | 2005
Matthias Mahlmann
Man kann mit der einer Definition notwendig eigenen Nüchternheit sprachwissenschaftlichen Externalismus als die Theorie der Sprache auffassen, die unter Sprache die Gesamtheit der Äußerungen, linguistischen Formen, sprachlichen Handlungen, Praktiken und Übungen im sozialen Leben versteht. 1 Sprache ist aus dieser Sicht eine gegebene soziale Praxis, wandelbar und historisch kontingent. Die Sprache ist dabei und das ist zentral eine Entität, die jenseits und unabhängig vom menschlichen Geist besteht. Sie ist ein nur sekundär kognitives Phänomen. In manchen Varianten des Externalismus nimmt die Auffassung von Sprache auch eine explizit ontologische Wendung. Sprache wird als ein bestimmtes Sein aufgefasst, das die Menschen umgibt und sie in entscheidenden Aspekten ihrer mentalen Welt formt. Diese externalistische Perspektive unterliegt sehr verschiedenartigen Strömungen der modernen Sprachwissenschaft wobei Sprachwissenschaft als Oberbegriff für jede systematische Beschäftigung mit Sprache benutzt werden soll, also die Linguistik ebenso umfasst wie die Sprachphilosophie. Dieses grundlegende Bild ist allerdings nicht ohne wissenschaftliche Alternativen. In den letzten Jahrzehnten hat ein sprachwissenschaftliches Forschungsprogramm Gestalt angenommen, das Sprache als Kompetenz des menschlichen Geistes versteht, die wesentlich durch angeborene mentale Strukturen determiniert isV Dieser Ansatz kann im Gegensatz zum externalistischen internalistisch genannt werden, um zu markieren, dass ein grundlegender Perspektivenwechsel vollzogen wird. Eine gängige Terminologie spricht auch von einer mentalistischen Theorie, weil nicht äußerlich beobachtbares Sprachverhalten im
Archive | 2011
Hubert Rottleuthner; Matthias Mahlmann; Hiroki Kawamura; Alexander Klose; Jenny Mahr; Ulrike Müller; Markus Schlaab
German Law Journal | 2003
Matthias Mahlmann
Archive | 2015
Matthias Mahlmann
Archive | 2011
Hubert Rottleuthner; Matthias Mahlmann; Hiroki Kawamura