Michael Sachs
University of Cologne
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Publication
Featured researches published by Michael Sachs.
Israel Law Review | 2011
Ariel L. Bendor; Michael Sachs
This article applies comparative law tools to portray eight significant aspects of the constitutional right to human dignity in Germany and Israel. The elements considered are: the constitutional status of human dignity; the nature of the right; its effect on other constitutional rights; its scope and definition; waiver of human dignity; human dignity after death; negative and positive aspects of the right; and the right to asylum. The textual foundations of the respective constitutional guarantees are as different as human dignitys core meaning. In Germany, such guarantees are held to be absolute, immune to restriction, and therefore quite narrow in scope. In Israel, the scope of the right is much broader, but it is subject to limitations when placed against the public interest. Still, based on the findings of our comprehensive comparison, similar dynamics can be identified in Germany and Israel The constitutional coverage of both absolute and relative principles is broad, as are the constitutional lacunas, which are those dimensions of constitutional law neglected by the written constitution.
Archive | 2017
Michael Sachs
Art. 4 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 2 GG ist als einheitliches Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit zu verstehen, da fur die nicht trennscharf abzugrenzenden Elemente des Glaubens, Bekennens und Ausubens derselbe Grundrechtsschutz besteht. Religion- und Weltanschauung sind offene Begriffe. Religion ist jedes metaphysische Erklarungsmodell fur die Existenz der Welt und der in ihr lebenden Menschen, insbesondere mit Rucksicht auf Gottheiten, wahrend Weltanschauungen ohne Transzendenz auskommen (konnen). Das Gewissen meint die vom Einzelnen als unbedingt verpflichtend erlebte Empfindung fur das sittlich Gebotene, das Gute und Bose, unabhangig von einer moglichen, aber nicht notwendigen religiosen oder sonst transzendenten Verwurzelung dieser Uberzeugung. Geschutzt ist nicht nur das forum internum der Bildung von Gewissensentscheidungen, sondern auch die Freiheit, sich den Gewissensentscheidungen entsprechend zu verhalten.
Archive | 2000
Michael Sachs
Allgemeine Grundrechtslehren: Die Geschichte der Grundrechte Grund- und Menschenrechtsgarantien des geltenden Rechts Grundsatzfragen der Grundrechte des Grundgesetzes Subjektive Grundrechte und objektive Grundrechtsgehalte Grundrechtsverpflichtete Die Grundrechtsberechtigten Der Grundrechtstatbestand Der Grundrechtseingriff und sonstige relevante Grundrechtsbeeintrachtigungen Grundrechtsbegrenzungen Anforderungen an Grundrechtsbeeintrachtigungen Grundrechtskonkurrenzen.- Die einzelnen Grundrechtsbestimungen: Die Garantie der Wurde des Menschen, Art. 1 Abs. 1 GG Die Grundrechte des Art. 2 GG Die Gleichheitssatze des Art. 3 GG Die Grundrechte des Art. 4 GG Die Grundrechte des Art. 5 GG Die Grundrechte des Art. 6 GG Die grundrechtlichen Bestimmungen uber das Schulwesen, Art. 7 GG Die Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG Die Grundrechte des Art. 9 GG Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG Das Grundrecht der Freizugigkeit, Art. 11 GG Die Grundrechte des Art. 12 GG Die Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG Die Grundrechte des Art. 14 GG Die Grundrechte des Art. 16 GG Das Asylrecht nach Art. 16 a GG Das Petitionsrecht nach Art. 17 GG Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG Das Widerstandsrecht, Art. 20 Abs. 4 GG Die grundrechtsgleichen Rechte des Art. 33 GG Die grundrechtsgleichen Rechte des Art. 38 GG Die Garantie des gesetzlichen Richters, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Die Grundrechte des Art. 103 GG.
Archive | 2018
Michael Sachs
Der Beitrag untersucht, wie die Gesetzgebungskompetenzen fur Fragen des Jagdrechts zwischen Bund und Landern verteilt sind, nachdem im Rahmen der sog. Foderalismusreform von 2006 die diesbezuglichen Bestimmungen des Grundgesetzes erheblich verandert worden sind.
Archive | 2017
Michael Sachs
Zur offentlichen Gewalt gehort das gesamte offentlich-rechtliche Handeln der Exekutivorgane sowie das Verwaltungsprivatrecht; nicht erfasst sind die Beschaffungsverwaltung und nur wirtschaftendes Verwaltungshandeln. Fur Akte der Rechtsprechung gilt Art. 19 Abs. 4 GG nicht, greift aber gegenuber richterlicher Ausubung vollziehender Gewalt durch; bei erstmaligen Grundrechtsverletzungen im Rahmen der Rechtsprechung greift die rechtsstaatliche Justizgewahrungspflicht ein. Auch fur die Gesetzgebung gilt Art. 19 Abs. 4 GG traditionsgemas nicht. Dies gilt unbeschrankt nur noch fur die formelle Gesetzgebung. Gegenuber der Rechtssetzung durch Exekutivorgane soll Art. 19 Abs. 4 GG anwendbar sein; insoweit soll aber regelmasig die Moglichkeit einer Inzidentkontrolle ausreichen. Eigene Rechte, gegen deren Verletzung der Rechtsweg eroffnet ist, sind nicht nur die Grundrechte, sondern grundsatzlich alle Individualrechte. Die so geschutzten subjektiven Rechte werden in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht begrundet, sondern vorausgesetzt; sie ergeben sich nach Masgabe der Schutznormlehre aus den einschlagigen Rechtsnormen.
Archive | 2017
Michael Sachs
Unter einem subjektiven Recht versteht man Interessen, die dem Einzelnen durch eine Bestimmung des objektiven Rechts als seine Berechtigung zugeordnet worden sind. Ein subjektives Grundrecht einer Person ist gegeben, wenn eine Grundrechtsbestimmung fur diese Person objektiv gunstige Rechtswirkungen gezielt und mit der Intention ihrer Durchsetzbarkeit begrundet. Die sog. „objektiven“ Grundrechtsgehalte sind zusatzliche normative Inhalte von Grundrechtsbestimmungen, die einen abgeschwachten Geltungsanspruch erheben, also fur die Normadressaten nicht strikt, sondern nur prinzipiell verbindlich sind. Erscheinungsformen „objektiver“ Grundrechtsgehalte sind die bereits in der Weimarer Zeit anerkannten Einrichtungsgarantien und die erst vom BVerfG entwickelten „objektiv-rechtlichen“ Grundrechtsgehalte.
Archive | 2017
Michael Sachs
Schutzgegenstand des Art. 13 GG ist die Wohnung als raumliche Privatsphare einer Person. Dieser Schutz wird auch auf Betriebs- und Geschaftsraume erstreckt. Grundrechtsberechtigt ist der jeweilige Inhaber der Wohnung; dies kann bei Betriebs- und Geschaftsraumen auch eine inlandische juristische Person des Privatrechts sein. Der Schutz gilt der Integritat der Wohnung, richtet sich daher gegen jedes korperliche Eindringen oder Verweilen gegen den Willen des Inhabers, auserdem gegen Uberwachungsmasnahmen von ausen. Art. 13 Abs. 2 bis 4 GG enthalten qualifizierte Gesetzesvorbehalte fur Durchsuchungen und Uberwachungsmasnahmen mit technischen Mitteln. Der dabei grundsatzlich zu beachtende Richtervorbehalt greift bei fehlender gesetzlicher Regelung unmittelbar von Verfassungs wegen durch.
Archive | 2017
Michael Sachs
Grundrechtsbestimmungen sind die Artikel 1 bis 19 des Grundgesetzabschnitts „I. Die Grundrechte“. Grundrechte sind die sich aus diesen Artikeln ergebenden subjektiven Rechte. Grundrechtsgleiche Rechte sind die sich aus den Artikeln 20 Abs. 4,33, 38, 101, 103 und 104 GG ergebenden subjektiven Rechte des Einzelnen, fur die Art. 93 Abs. 1 Nr.4 a GG die Moglichkeit der Verfassungsbeschwerde vorsieht. Das BVerfG lasst die Verfassungsbeschwerde auch zu, wenn Abgeordnete ihre organschaftlichen Rechte aus Art. 38 GG gegen Staatsorgane verteidigen wollen, gegen die kein Organstreit moglich ist.
Archive | 2017
Michael Sachs
Grundrechtsbeeintrachtigungen sind alle nachteiligen Einwirkungen grundrechtsverpflichteter Stellen auf den Schutzgegenstand eines Abwehrrechts. Solche Beeintrachtigungen fuhren zu einer Grundrechtsverletzung, wenn sie nicht auf der Grundlage verfassungsrechtlicher Begrenzungen des Grundrechtsschutzes gerechtfertigt werden konnen. Von der Grundrechtsbeeintrachtigung ist die Grundrechtsausgestaltung zu unterscheiden. Sie tritt vor allem bei Grundrechten mit normgepragtem Schutzgegenstand auf und lasst sich negativ definieren als grundrechtsrelevantes Handeln des Gesetzgebers, das keine Grundrechtsbeeintrachtigung darstellt. Der Grundrechtsverzicht bezeichnet die Einwilligung des Grundrechtstragers in die staatliche Einwirkung auf seine grundrechtlichen Schutzguter, so dass sie als nicht mehr verboten erscheint. Dabei spielt es in der Regel keine Rolle, ob der Verzicht den Eingriff als solchen entfallen lasst oder ihn rechtfertigt.
Archive | 2017
Michael Sachs
Eine Versammlung i. S. d. Art. 8 GG ist eine Ansammlung von mindestens zwei Menschen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Dieser muss weder eine offentliche Angelegenheit betreffen, noch zwingend eine Meinungsauserung zum Gegenstand haben (str.). Geschutzt sind nur Versammlungen, die friedlich und ohne Waffen stattfinden. Die Versammlungsfreiheit umfasst die freie Wahl von Gegenstand, Ort und Zeit der Versammlung. Sie gibt kein Recht, fremde Grundstucke zu betreten, wenn es sich nicht um der Offentlichkeit zugangliche Orte allgemeiner Kommunikation handelt.