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Dive into the research topics where Stefan L. Frank is active.

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Featured researches published by Stefan L. Frank.


Archive | 2009

Raumordnung und Raumplanung

Ludwig K. Adamovich; Bernd-Christian Funk; Gerhart Holzinger; Stefan L. Frank

In einem sehr weiten Sinne kann Raumordnung als „gesellschaftspolitische Aufgabe, die in der vorausschauenden und planvollen Ordnung des Lebensraumes besteht, wodurch die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Bedurfnisse der Menschen in optimaler Weise erfullt werden sollen“, verstanden werden (Freisitzer, Elemente, 12). Diese Definition umfasst sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Masnahmen. Wir wollen den Begriff der Raumordnung in einem engeren Sinne als „die Gesamtheit der staatlichen Akte hoheitlicher und nichthoheitlicher Art, die darauf abzielen, den Staatsraum oder Teile hievon nach bestimmten politischen Zielvorstellungen, insb im Sinne wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Leitlinien zu gestalten“ (Rill/Schaffer, Rechtsnormen, 15) verstehen.


Archive | 2011

Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern

Ludwig K. Adamovich; Bernd-Christian Funk; Gerhart Holzinger; Stefan L. Frank

Die bundesstaatliche Kompetenzverteilung ist durch formelles Bundesverfassungsrecht geregelt. Die masgebenden Tatbestande bilden jedoch keine geschlossene Einheit, sondern sind auf verschiedene Quellen und Texte verstreut. Die wichtigsten Fundstellen im B-VG sind die Art 10, 11, 12 und 15 B-VG als „Stammsitz“ der allgemeinen Kompetenzverteilung, weiters Art 14 und 14a B-VG als Regelungen fur die Kompetenzverteilung auf dem Gebiete des Schulwesens, Art 14b als Grundlage fur die Zustandigkeitsverteilung in Angelegenheiten des offentlichen Auftragswesens, Art 21 B-VG fur den offentlichen Dienst; weiters das F-VG als Grundlage fur die Zustandigkeitsverteilung in finanziellen Angelegenheiten und Art 17 B-VG, der die Kompetenzordnung in Angelegenheiten der nichthoheitlichen Verwaltung betrifft.


Archive | 2011

Völkerrecht und staatliches Recht

Ludwig K. Adamovich; Bernd-Christian Funk; Gerhart Holzinger; Stefan L. Frank

Die Verdichtung der internationalen Beziehungen fuhrt zu einer stetigen Vermehrung und Intensivierung von volkerrechtlichen Regelungen. Ursachen dieser Entwicklung sind vor allem das Anwachsen der Staatengemeinschaft im Zuge der nach dem 2. Weltkrieg beschleunigten Entkolonialisierung, der Aufschwung des Verkehrs, der Wirtschaft und der Kommunikation, das Wirken der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen, die Internationalisierung der Friedens-, Menschenrechts- und Umweltpolitik sowie die Neuordnung der Staatenwelt und der internationalen Krafteverhaltnisse nach dem Untergang der kommunistischen Herrschaftssysteme.


Archive | 2009

Der öffentliche Dienst

Ludwig K. Adamovich; Bernd-Christian Funk; Gerhart Holzinger; Stefan L. Frank

Unter dem Begriff „offentlicher Dienst“ wird in erster Linie die Gesamtheit jener Personen verstanden, die in einem Dienstverhaltnis zu einer Gebietskorperschaft (Bund, Lander, Gemeinden bzw Gemeindeverbande) stehen.


Archive | 2011

Literatur und Rechtsprechung zum Verfassungsrecht

Ludwig K. Adamovich; Bernd-Christian Funk; Gerhart Holzinger; Stefan L. Frank

Vgl auch die Literaturangaben zum 17. Kap (Europaische Integration) und zum 41. Kap II. (Grundrechte).


Archive | 2011

Die Entwicklung in der 1. Republik

Ludwig K. Adamovich; Bernd-Christian Funk; Gerhart Holzinger; Stefan L. Frank

Inmitten der Zeichen des drohenden Zerfalls kundigte Kaiser Karl mit Manifest vom 16.10.1918 die Umgestaltung Osterreichs in einen Bundesstaat an, „in dem jeder Volksstamm auf seinem Siedlungsgebiete sein eigenes staatliches Gemeinwesen bildet“. Das Manifest betonte ausdrucklich, dass „die Integritat der Lander der ungarischen heiligen Krone in keiner Weise beruhrt“ werden solle und dass der Vereinigung der polnischen Gebiete Osterreichs mit dem unabhangigen polnischen Staate in keiner Weise vorgegriffen werde. Die Volker Osterreichs wurden aufgefordert, an dem Werk der Neugestaltung durch „Nationalrate“ mitzuwirken, die aus den Reichsratsabgeordneten jeder Nation bestehen sollten. Nach den Vorstellungen, die dem kaiserlichen Manifest zugrunde lagen, sollte der Bundesstaat aus vier Teilstaaten auf dem Territorium der osterreichischen Reichshalfte bestehen: einem deutsch-osterreichischen, einem tschechischen, einem sudslawischen und einem ruthenischen Staat („Neue Freie Presse“ vom 17.10.1918). Ungarn sollte in den Bundesstaat nicht einbezogen werden (so auch der Text des Manifests).


Archive | 2011

Das ständisch-autoritäre System und der Anschluss an das Deutsche Reich

Ludwig K. Adamovich; Bernd-Christian Funk; Gerhart Holzinger; Stefan L. Frank

Die Verfassungsreform von 1929 hat nicht in der erhofften Weise zur Befriedung des offentlichen Lebens beitragen. Im Besonderen zeigte sich auch die Heimwehrfuhrung mit den Ergebnissen der Reform und der weiteren Entwicklung unzufrieden („Korneuburger Eid“, worin bei einer Heimwehrveranstaltung am 19.5.1930 der demokratische Parlamentarismus verworfen wurde; vereitelter Putschversuch einer Heimwehrgruppe in der Steiermark am 13.9.1931).


Archive | 2011

Verfassungsrecht und politisches System in den Ländern

Ludwig K. Adamovich; Bernd-Christian Funk; Gerhart Holzinger; Stefan L. Frank

Die Entwicklung und der Stellenwert des Verfassungsrechts der Lander spiegeln die Geschichte und den Zustand des Bundesstaates wider. Der osterreichische Foderalismus hatte von Anfang an stark zentralistische Zuge (13. Kap II.). Daran hat sich trotz mancher Verbesserungen in der Stellung der Lander seit den Siebzigerjahren bis heute nichts Wesentliches geandert. Nach wie vor ist die Bundesstaatlichkeit in Osterreich durch ein verfassungsrechtliches und politisches Ubergewicht des Bundes gekennzeichnet.


Archive | 2011

Die Entwicklung in der Monarchie

Ludwig K. Adamovich; Bernd-Christian Funk; Gerhart Holzinger; Stefan L. Frank

Das politische System in der zweiten Halfte des 18. Jahrhunderts ist durch die Herrschaftsform des aufgeklarten Absolutismus gekennzeichnet. Unter der Regierung von Kaiserin Maria Theresia (1740 – 1780) und Kaiser Joseph II. (1780 – 1790; Mitregentschaft seit 1765) war der Monarch der Trager oberster Herrschergewalt im Staate (absolutistische Komponente). Stutzen seiner Macht waren die Armee und der Beamtenapparat. Beide waren dem Monarchen unterstellt und ihm verantwortlich. In diese Zeit fallt auch die Herausbildung und Festigung des Berufsbeamtentums in der zentralen staatlichen Administration. Die Herrschaft des Monarchen wurde allerdings im Selbstverstandnis und mit dem Ziel der offentlichen Wohlfahrtsforderung im Interesse der Untertanen ausgeubt, wobei sich der Monarch als oberster Diener des Staates verstand (aufgeklarte Komponente).


Archive | 2011

Verfassungsrecht und Verfassung

Ludwig K. Adamovich; Bernd-Christian Funk; Gerhart Holzinger; Stefan L. Frank

Das Wort „Verfassung“ wird — je nach Sinnzusammenhang und Sprachgebrauch — in verschiedener Weise und mit unterschiedlichen Bedeutungen verwendet. Es gibt weder einen einheitlichen Verfassungsbegriff noch eine feststehende „Verfassungs“-Terminologie. Gleiche oder ahnliche Ausdrucke konnen unterschiedliche Bedeutung haben, verschiedene Worte konnen denselben Begriff bezeichnen. Nicht immer besteht Klarheit daruber, was zB mit „Verfassung“, „Verfassungsrecht“, im „formellen“ und im „materiellen Sinne“ — jeweils fur sich und in den moglichen Kombinationen — gemeint ist. Vorweg ist daher eine terminologische Orientierung geboten.

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