Network


Latest external collaboration on country level. Dive into details by clicking on the dots.

Hotspot


Dive into the research topics where Werner Hinz is active.

Publication


Featured researches published by Werner Hinz.


Juristische Rundschau | 2018

Ein »Abstandsgebot« bei der lebenslangen Freiheitsstrafe?

Werner Hinz

Mit der zum 1.6.2013 in Kraft getretenen Reform der Sicherungsverwahrung hat dieses Institut eine weithin therapeutische Ausrichtung erfahren. Der Gesetzgeber ist damit den Vorgaben des BVerfG nachgekommen, die dieses in dem Grundsatzurteil vom 4.5.2011 (2 BvR 2333/08 u. a.) postuliert hat. Neu in das Strafgesetzbuch eingefügt hat er insbesondere den § 66 c StGB, der die bundesrechtlichen Leitlinien zur Realisierung des Abstandsgebots beinhaltet, dessen konkrete Umsetzung Sache der Länder ist. Diese haben mittlerweile flächendeckend gesetzliche Regelungen über den Vollzug der Sicherungsverwahrung erlassen. Das Abstandsgebot besagt, dass der Vollzug dieser Maßregel – in deutlichem Abstand zum Strafvollzug – rein individualpräventiv auszugestalten ist. Deshalb fordert § 66 c Abs. 2 StGB, dem Verurteilten bereits während des »vorhergehenden« Strafvollzugs eine auf ihn zugeschnittene therapiegerichtete Betreuung i. S. d. § 66 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB anzubietenmit dem Ziel, die anschließende Vollstreckung der Sicherungsverwahrung möglichst zu vermeiden. Der in diesem Kontext neu eingeführte Begriff der Betreuung umfasst neben der therapeutischenBehandlung auch die dieser vorausgehende »umfassende Behandlungsuntersuchung« sowie die vielfach erforderlichen Bemühungen, bei demVerurteilten eine Therapiebereitschaft überhaupt erst zuwecken. Der BGH hat nunmehr in den beiden Urteilen vom 28.6.2017 die Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zugelassen. Das hat – worauf Gerhard Schäfer in seinem Vorwort zu der neu aufgelegten »Praxis der Strafzumessung« zutreffend hinweist – die seltsame Konsequenz, dass der zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Täter bei zusätzlicher Anordnung einer Sicherungsverwahrung offenbar besser steht als ohne eine solche Maßregel. Zudem stellt sich die Frage, ob der Verurteilte durch die Nichtanordnung einer Sicherungsverwahrung womöglich sogar beschwert wäre, so dass er diesen Umstand mit der Revision angreifen könnte. Ziel dieses Beitrags ist es, das Spannungsfeld zwischen der lebenslangen Freiheitsstrafe und der neu ausgestalteten Sicherungsverwahrung zu beleuchten.


Juristische Rundschau | 2018

Eigenbedarf einer GbR; Anbieterpflicht bzgl. Ersatzwohung

Werner Hinz

BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2 Eine teilrechtsfähige (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann sich in entsprechender Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter oder dessen Angehörigen berufen (Fortführung von Senat, Urt. v. 27. 6. 2007 – VIII ZR 271/06, NJW 2007, 2845 Rn. 15; v. 16. 7. 2009 –VIII ZR 231/08, NJW 2009, 2738 Rn. 13 f.; v. 23. 11. 2011 –VIII ZR 74/11, NJW-RR 2012, 237 Rn. 23).


Juristische Rundschau | 2017

Tatsächliche Größe einer Wohnung ist Maßstab für Mieterhöhung

Werner Hinz

BGB § 558 a) Die bei Abschluss eines Wohnraummietvertrages getroffene Beschaffenheitsvereinbarung zur Wohnungsgröße ist – und zwar auch bei Abweichungen von bis zu 10 % – nicht geeignet, die bei einer späteren Mieterhöhung zu berücksichtigende Größe der Wohnung durch einen von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden fiktiven Wert verbindlich festzulegen (Aufgabe der Senatsrechtsprechung, zuletzt Sen. Urt. v. 8. 7. 2009 – VIII ZR 205/08, NJW 2009, 2739 Rn. 10, 13 m. w. N.). Vielmehr ist jede im Wohnraummietvertrag enthaltene, von der tatsächlichen Wohnungsgröße abweichendeWohnflächenangabe für die Anwendbarkeit des § 558 BGB und die nach dessen Maßstäben zu beurteilende Mieterhöhung ohne rechtliche Bedeutung. Maßgeblich für den nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Abgleich der begehrten Mieterhöhung mit der ortsüblichen Vergleichsmiete ist allein die tatsächliche Größe der vermieteten Wohnung. b) Auch in Fällen, in denen sich nachträglich herausstellt, dass die tatsächliche Wohnfläche über der bis dahin von den Mietvertragsparteien angenommenen oder vereinbarten Wohnfläche liegt, kommt bei einseitigen Mieterhöhungen die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB zur Anwendung, zu deren Bemessung die zu Beginn des Vergleichszeitraums geltende Ausgangsmiete der ortsüblichen Vergleichsmiete gegenüber zu stellen ist. BGH, Urt. v. 18. 11. 2015 – VIII ZR 266/14


Juristische Rundschau | 2017

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung

Werner Hinz

BGB § 556 Abs. 3 S. 1 Zur formellen Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung genügt es hinsichtlich der Angabe der »Gesamtkosten«, wenn der Vermieter bei der jeweiligen Betriebskostenart den Gesamtbetrag angibt, den er auf dieWohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit umlegt. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter diesen Gesamtbetrag vorab um nicht auf den Mieter umlagefähige Kostenanteile bereinigt hat; einer Angabe und Erläuterung der zum angesetzten Gesamtbetrag führenden Rechenschritte bedarf es nicht (Aufgabe der Senatsrechtsprechung; vgl. Sen.Urt. v. 14. 2. 2007 – VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059 Rn. 10; und v. 9. 10. 2013 – VIII ZR 22/13,WuM2013, 734 Rn. 14 ff. m. w. N.). BGH, Urt. v. 20. 1. 2016 –VIII ZR 93/15


Juristische Rundschau | 2016

Zur Kausalität beim Zusammenwirken mehrerer Ereignisse

Werner Hinz

StGB § 16 Ursächlich für den Eintritt eines tatbestandsmäßigen Erfolgs ist jede Bedingung, die den Erfolg herbeigeführt hat. Dabei ist gleichgültig, ob neben der Tathandlung noch andere Umstände, Ereignisse oder Geschehensabläufe zur Herbeiführung des Erfolgs beigetragen haben. Ein Kausalzusammenhang ist nur dann zu verneinen, wenn ein späteres Ereignis die Fortwirkung der ursprünglichen Bedingung beseitigt und seinerseits allein unter Eröffnung einer neuen Ursachenreihe den Erfolg herbeigeführt hat (Leitsatz des Herausgeberswie Rn. 10 der Gründe). BGH, Urteil vom 3. 12. 2015 – 4 StR 223/15


Juristische Rundschau | 2016

Mord bei einverständlicher Tötung in sexueller Motivation

Werner Hinz

Das (noch) geltende Recht bewehrt durch den Straftatbestand des Mordes in § 211 StGB besonders verwerfliche Formen des Tötungsverbrechens mit einer absolut angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe. Wird der Täter zu seiner Tat jedoch durch den ausdrücklichen und ernstlichen Todeswunsch des Opfers bestimmt, so kommt ihm eine weitreichende Privilegierung zugute: Für die Tötung auf Verlangen sieht § 216 StGB lediglich eine zeitige Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Das gilt unabhängig davon, ob der Täter ein Mordmerkmal verwirklicht hat, denn § 216 StGB ist nach ganz überwiegender Ansicht lex specialis zu § 211 StGB. Schwierigkeiten entstehen, wenn der Täter die Tötung letztlich aus eigennützigen Motiven, namentlich zum Ausleben einer pathologischen sexuellen Obsession, begangen hat – aber eben nur unter der Prämisse, dass sein Opfer sowohl die Tat als auch die Tatmotivation billigt. Über eine solche Fallgestaltung hat der 5. Strafsenat des BGH in dem Urteil vom 6. 4. 2016 (5 StR 504/15) erkannt. Das dortige Tatgeschehen erinnert an den kriminalhistorisch als einzigartig apostrophierten Fall des »Kannibalen von Rotenburg«, den der 2. Strafsenat im Jahre 2005 entschieden hatte. Schon deswegen war dem Strafverfahren gegen den Dresdener LKA-Beamten seit Anbeginn ein lebhaftes Medieninteresse beschert. Allerdings gilt dieses wohl mehr dem äußerst bizarren Tatgeschehen als den diffizilen Rechtsfragen, die der Vorgang aufwirft. Diese werden im Folgenden einer näheren Betrachtung unterzogen. Dabei richtet sich der Blick auch auf die aktuellen Reformbestrebungen zu den §§ 211 ff. StGB. Ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) liegt bereits seit Ende März 2016 vor, ist aber bislang noch nicht ausgegeben.


Juristische Rundschau | 2016

Rechtliche Einordnung eines Mietvertrages über Wohn- und Geschäftsräume

Werner Hinz

BGB § 535, § 549 Abs. 1, § 578 Abs. 2 a) Ein einheitliches Mietverhältnis über Wohnräume und Geschäftsräume ist zwingend entweder als Wohnraummietverhältnis oder als Mietverhältnis über andere Räume zu bewerten. Für die rechtliche Einordnung ist entscheidend, welche Nutzungsart nach den getroffenen Vereinbarungen überwiegt (insoweit Bestätigung von BGH, Urt. v. 16. 4. 1986 – VIII ZR 60/85, NJW-RR 1986, 877). Dabei ist maßgebend auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei der Tatrichter beim Fehlen ausdrücklicher Abreden auf Indizien zurückgreifen kann. b) Der Umstand, dass die Vermietung nicht nur zu Wohnzwecken, sondern auch zur Ausübung einer gewerblichen/freiberuflichen Tätigkeit vorgenommen wird, durch die der Mieter seinen Lebensunterhalt bestreitet, lässt keine tragfähigen Rückschlüsse auf einen im Bereich der Geschäftsraummiete liegenden Vertragsschwerpunkt zu (insoweit Aufgabe von BGH, Urt. v. 16. 4. 1986 –VIII ZR 60/85, NJW-RR 1986, 877). c) Lässt sich bei der gebotenen Einzelfallprüfung ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung nicht feststellen, ist im Hinblick auf das Schutzbedürfnis des Mieters von der Geltung der Vorschriften der Wohnraummiete auszugehen (insoweit Fortführung von BGH, Urt. v. 16. 4. 1986 – VIII ZR 60/85, NJW-RR 1986, 877). BGH, Urt. v. 9. 7. 2014 –VIII ZR 376/13


Juristische Rundschau | 2008

Zivil- und Zivilprozessrecht: BGH, Urt. v. 16. 5. 2007 – VIII ZR 207/04 Unwirksamkeit eines formularmäßigen Verbotes zur Anbringung einer Parabolantenne (Hinz)

Werner Hinz

BGB §§ 541, 242 Eine Klausel in einem formularmäßigen Wohnraummietvertrag, die den Mietern die Anbringung einer eigenen Parabolantenne ausnahmslos dann untersagt, wenn die Wohnung an eine Gemeinschaftsantenne oder an eine mit einem Breitbandkabelnetz verbundene Verteileranlage angeschlossen ist, ist unwirksam. Ist durch die Anbringung oder Aufstellung einer Parabolantenne weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu besorgen, kann der Vermieter wegen des durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Mieters am zusätzlichen Empfang von ausländischen Satellitenprogrammen verpflichtet sein, einer solchen Aufstellung zuzustimmen. (Leitsatz der Redaktion)


Juristische Rundschau | 2007

BGH v. 18. 1. 2006 – VIII ZR 71/05, Sicherungsumfang der Mietkaution

Werner Hinz

Abstract § 551 BGB Die Mietkaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben, und erstreckt sich damit auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist. Urt. des BGH v. 18. 1. 2006 – VIII ZR 71/05.


Juristische Rundschau | 2007

Nebenklage im Verfahren gegen Jugendliche

Werner Hinz

Abstract I. Einleitung Mit dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 22. 12. 2006 (2. JuMoG), das am 31. 12. 2006 in Kraft getreten ist, wird die Nebenklage in eingeschränkter Form nunmehr auch im Verfahren gegen Jugendliche zugelassen. § 80 Abs. 3 JGG n. F. (Art. 23 Nr. 4 2. JuMoG) lautet: »(3) Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Nebenkläger nur anschließen, wer durch ein Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder nach § 239 Abs. 3, § 239 a oder § 239 b des Strafgesetzbuchs, durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, oder durch ein Verbrechen nach § 251 des Strafgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuchs, verletzt worden ist. Im Übrigen gelten § 395 Abs. 2 Nr. 1 und §§ 396 bis 402 der Strafprozessordnung entsprechend.«

Collaboration


Dive into the Werner Hinz's collaboration.

Researchain Logo
Decentralizing Knowledge