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Dive into the research topics where Wolfgang Bühring is active.

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Featured researches published by Wolfgang Bühring.


Archive | 2012

Kein Aussonderungsrecht in Käuferinsolvenz bei Übertragung des Vorbehaltseigentums durch Vorbehaltsverkäufer

Martin Arbeiter; Wolfgang Bühring; Rüdiger Höche; Siegfried Schwab; Hanspeter Stihl

Ubertragt der Vorbehaltsverkaufer3/4 das Eigentum an der Kaufsache auf eine Bank, die fur den Kaufer den Erwerb finanziert, kann die Bank das vorbehaltene Eigentum in der Insolvenz des Kaufers nicht aussondern; sie ist vielmehr wie ein Sicherungseigentumer lediglich zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.


Archive | 2012

Nacherfüllungspflicht bei unverhältnismäßigen Kosten im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs

Martin Arbeiter; Wolfgang Bühring; Rüdiger Höche; Siegfried Schwab; Hanspeter Stihl

Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 1999/44/EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsguterkaufs und der Garantien fur Verbrauchsguter dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, wonach der Verkaufer im Falle der Vertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsgutes die vom Verbraucher verlangte Art der Abhilfe auch dann verweigern kann, wenn sie ihm Kosten verursachen wurde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hatte, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unzumutbar (absolut unverhaltnismasig) waren? Falls die erste Frage zu bejahen ist: Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 u. Abs. 3 Unterabs. 3 der vorbezeichneten Richtlinie dahin auszulegen, dass der Verkaufer im Falle der Herstellung des vertragsgemasen Zustands des Verbrauchsgutes durch Ersatzlieferung die Kosten des Ausbaus des vertragswidrigen Verbrauchsgutes aus einer Sache, in die der Verbraucher das Verbrauchsgut gemas dessen Art und Verwendungszweck eingebaut hat, tragen muss? (Vorlagebeschluss).


Archive | 2012

Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis als gegenseitigem Vertragsverhältnis

Martin Arbeiter; Wolfgang Bühring; Rüdiger Höche; Siegfried Schwab; Hanspeter Stihl

Nach § 611 Abs. 1 BGB ist der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet. Hinsichtlich dieser vertraglichen Hauptpflicht zur Arbeitsleistung gilt: Schuldner/Glaubiger der Arbeitsleistung Art und Inhalt der Arbeitspflicht Ort der Arbeitspflicht Zeitliche Grenzen der Arbeitspflicht Uberstunden und Kurzarbeit Wie in jedem gegenseitigen Vertrag kann auch die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers suspendiert oder ganz ausgeschlossen sein. Dies ist der Fall, wenn eine Befreiung von der Arbeitspflicht eingreift.


Archive | 2012

Bestimmheitsgrundsatz und Analogieverbot

Martin Arbeiter; Wolfgang Bühring; Rüdiger Höche; Siegfried Schwab; Hanspeter Stihl

Nach der so genannten Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Gewaltbegriff im Notigungstatbestand kann ein Demonstrant wegen einer Sitzblockade auf einer offentlichen Strase nach § 240 StGB strafbar sein, weil er den ersten aufgrund von psychischem Zwang anhaltenden Autofahrer und sein Fahrzeug bewusst als Werkzeug benutzt, um ein physisches Hindernis fur die nachfolgenden Autofahrer zu errichten.2


Archive | 2012

Urlaubsanspruch erlischt mit Tod des Arbeitnehmers

Martin Arbeiter; Wolfgang Bühring; Rüdiger Höche; Siegfried Schwab; Hanspeter Stihl

Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt sein Urlaubsanspruch gegen den Arbeitgeber. Er wandelt sich nicht nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch um, den die Erben nach § 1922 BGB geltend machen konnten. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.09.2011 entschieden.2


Archive | 2012

Zurückweisung einer Kündigung wegen fehlender Vollmachtsvorlegung

Martin Arbeiter; Wolfgang Bühring; Rüdiger Höche; Siegfried Schwab; Hanspeter Stihl

Fur ein Inkenntnissetzen i. S. des § 174 Satz 2 BGB reicht die blose Mitteilung im Arbeitsvertrag, dass der jeweilige Inhaber einer bestimmten Funktion kundigen durfe, nicht aus. Erforderlich ist vielmehr ein zusatzliches Handeln des Vollmachtgebers, aufgrund dessen es dem Empfanger der Kundigungserklarung moglich ist, der ihm genannten Funktion, mit der das Kundigungsrecht verbunden ist, die Person des jeweiligen Stelleninhabers zuzuordnen.


Archive | 2012

Der gesetzliche Mindesturlaub entsteht auch, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer eine Erwerbsminderungsrente auf Dauer bezieht

Martin Arbeiter; Wolfgang Bühring; Rüdiger Höche; Siegfried Schwab; Hanspeter Stihl

Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch entsteht auch, wenn der arbeitsunfahige Arbeitnehmer eine Erwerbsminderungsrente auf Dauer bezieht. Ein Verfall des Urlaubsanspruchs mit dem 31.03. des Folgejahres tritt nicht ein. (amtlicher Leitsatz) … Die Berufung ist unbegrundet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend und mit uberzeugender Begrundung erkannt, dass der Klagerin gemas § 7 Abs. 4 BUrlG ein Urlaubsabgeltungsanspruch in der geltend gemachten Hohe zusteht.


Archive | 2012

Kündigungsfristen — Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres sind zu berücksichtigen

Martin Arbeiter; Wolfgang Bühring; Rüdiger Höche; Siegfried Schwab; Hanspeter Stihl

1. § 622 Abs. 2 S. 2 BGB ist mit Unionsrecht unvereinbar und fur Kundigungen, die nach dem 2. Dezember 2006 erklart wurden, wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht mehr anzuwenden. 2. Der Arbeitnehmer kann die Nichteinhaltung der Kundigungsfrist in den Grenzen der Verwirkung (§ 242 BGB) auch auserhalb der Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG geltend machen, sofern sich — ggf. im Wege der Auslegung — aus dem Kundigungsschreiben ergibt, dass der Arbeitgeber die objektiv einzuhaltende Kundigungsfrist wahren wollte. Der Arbeitnehmer greift insoweit die Wirksamkeit der Kundigung nicht an. Sein Klageziel ist nicht i.S.v.. § 4 Satz 1 KSchG auf die Feststellung gerichtet, dass das Arbeitsverhaltnis nicht aufgelost ist. 3. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ist mit Unionsrecht unvereinbar.3 Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts ist die Vorschrift fur nach dem 2. Dezember 2006 erklarte Kundigungen nicht anzuwenden. In die Berechnung der Beschaftigungsdauer i.S.v.. § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB sind damit auch Zeiten einzubeziehen, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen. 4. Fur die Berucksichtigung der Beschaftigungszeiten im Rahmen von § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB macht es keinen Unterschied, ob die Zeiten in einem Arbeitsverhaltnis oder (teilweise) in einem Ausbildungsverhaltnis verbracht wurden.


Archive | 2012

Auflösungsantrag und spätere Kündigung

Martin Arbeiter; Wolfgang Bühring; Rüdiger Höche; Siegfried Schwab; Hanspeter Stihl

1. Es ist regelmasig ausgeschlossen, uber einen Kundigungsschutzantrag gegen eine spatere Kundigung eher zu entscheiden, als uber einen zeitlich vorgehenden Auflosungsantrag. 2. Bei der Gewichtung der Auflosungsgrunde und der Bestimmung der Abfindungshohe ist zum einen die voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhaltnisses und zum anderen der wahrscheinliche Ausgang des Rechtsstreits uber den nachgehenden Beendigungstatbestand vorausschauend zu wurdigen.


Archive | 2012

Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung — Bestimmtheit einer Änderungskündigung

Martin Arbeiter; Wolfgang Bühring; Rüdiger Höche; Siegfried Schwab; Hanspeter Stihl

1. Erklart der Arbeitgeber gegenuber einem Arbeitnehmer zur selben Zeit mehrere Anderungskundigungen, die je fur sich das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhaltnisses unter Anderung lediglich einer bestimmten — jeweils anderen — Vertragsbedingung und den Hinweis enthalten, der Arbeitnehmer erhalte zugleich weitere Anderungskundigungen, sind die Angebote nicht hinreichend bestimmt i. S. von § 2 Satz 1 KSchG, § 145 BGB. 2. Eine Anderungskundigung ist gemas § 2 Satz 1 KSchG ein aus zwei Willlenserklarungen zusammengesetztes Rechtsgeschaft. Zur Kundigung kommt als zweites Element das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhaltnisses zu geanderten Bedingungen hinzu. Dieses Angebot muss, wie jedes Angebot i.S.v. § 145 BGB, bestimmt oder bestimmbar sein.3 Der Arbeitnehmer muss zweifelsfrei erkennen konnen, welche Arbeitsbedingungen kunftig gelten sollen. Unklarheiten gehen zulasten des Arbeitgebers. 3. Will der Arbeitgeber eine Anderung der Arbeitsbedingungen in mehreren Punkten erreichen und erklart er zur Durchsetzung einer jeden Anderung eine gesonderte Kundigung, muss jede der Kundigungen das Anderungsangebot deutlich und zweifelsfrei abbilden. Ein Angebot, mit dem der Arbeitgeber erklart, die „sonstigen Arbeitsbedingungen“ blieben unverandert, und zugleich darauf verweist, der Arbeitnehmer werde zeitgleich noch weitere Anderungskundigungen erhalten, ist widerspruchlich und fuhrt zur Unwirksamkeit der Kundigung. 4. Beruft sich der Arbeitgeber fur eine Anderungskundigung zur Entgeltreduzierung auf einen Sanierungsplan, muss er die dem Sanierungskonzept zugrunde gelegten wirtschaftlichen Daten so weit konkretisieren, dass dem Arbeitnehmer eine sachliche Stellungnahme und den Gerichten ggf. eine Nachprufung ermoglicht wird.4 5. Die Anderungskundigung bezweckt nicht in erster Linie die Beendigung des Arbeitsverhaltnisses. Im Vordergrund steht vielmehr die Anderung der Arbeitsbedingungen. Die Anderungskundigung unterliegt dem Verhaltnismasigkeitsgrundsaz.5 sie nur dann zulassig, wenn sie zur Durchsetzung der neuen Arbeitsbedingungen erforderlich ist, insbesondere dem Arbeitgeber das Direktionsrecht als milderes Mittel zur Erreichung des Zwecks nicht zur Verfugung steht. Die Anderungskundigung besteht aus zwei Elementen: der Kundigung des bisherigen Arbeitsverhaltnisses aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grunden und dem Angebot, es zu geanderten Bedingungen fortzusetzen. Sie ist eine echte Kundigung. Das bedeutet zum einen, dass der Vertragsauflosungswille des Arbeitgebers klar zum Ausdruck kommen muss, zum anderen, dass alle weiteren Voraussetzungen wie z. B. die Anhorung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG) oder die behordliche Zustimmung in den Fallen der § 9 MuSchG, § 18 BEEG, § 85 SGB IX erfullt sein mussen.

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