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Dive into the research topics where Christoph Safferling is active.

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Featured researches published by Christoph Safferling.


Archive | 2013

Valorising Victims’ Ambivalences in Contemporary Trends in Transitional Justice

Thorsten Bonacker; Anika Oettler; Christoph Safferling

Since the 1990s we can observe both an increasing inclusion of victims as participants in transitional justice processes and a still ongoing debate on the opportunities and risks of such an inclusion. In this chapter we first illustrate several ways in which victims become more integrated into transitional justice. We argue that the valorisation of the victim can basically be traced back to the institutionalisation and dissemination of human rights, which served as a central reference point for social movements in order to demand victims’ rights in the context of dealing with past macro violence. Institutionally, victim participation is visible in transitional justice efforts of international criminal law. Since the present debate about the possibilities and risks of transitional justice is strongly focused on the proceedings of the International Criminal Court (ICC), this example seems particularly well suited to discuss the specific form of victim participation. After the reconstruction of the enhancement of victim participation we will conclude by discussing the ambiguities that result from this enhancement for both the victims and transitional justice processes.


Archive | 2011

11 Europäisiertes nationales Strafrecht

Christoph Safferling

„Europaisches Strafrecht“ bedeutet nicht nur, dass strafrechtliche Normen auf europaischer – supranationaler – Ebene, sei es unmittelbar im Sinne einer originaren Rechtssetzungskompetenz oder mittelbar im Sinne von Richtlinien, geschaffen werden konnen. Der Begriff umfasst auch die „Europaisierung“ des nationalen Strafrechts. Damit gemeint sind die


Archive | 2011

8 Nationale Durchsetzung in Deutschland

Christoph Safferling

Volkerstrafrecht war in Deutschland lange Zeit umstritten. Der Grund fur diese Skepsis liegt in dem Nurnberger Prozess und der sich anschliesenden weiteren Strafverfolgung fruherer NS-Tater. Hinter dem von vielen Deutschen geteilten Vorwurf der „Siegerjustiz “ verbirgt sich der Unmut uber die Einseitigkeit der Bestrafung, denn die Verbrechen der Alliierten, insbesondere der stalinistischen Sowjetunion, blieben letztlich ungesuhnt. Auch die politischen Auserungen blieben verhalten bis ablehnend gegenuber den volkerstrafrechtlichen Nachwehen des 2. Weltkriegs. Aus diesem Grunde wurde die EMRK nur mit dem Vorbehalt ratifiziert, dass Art. 7 Abs. 2 EMRK im Lichte des Art. 103 Abs. 2 GG auszulegen sei. Hinzu kam der gesellschaftlich schwierige Prozess der Aufarbeitung des NS-Unrechtsregimes.


Archive | 2011

2 Erscheinungsformen des Internationalen Strafrechts

Christoph Safferling

Internationales Strafrecht hat sich als Oberbegriff fur eine ganze Reihe sehr unterschiedlicher Erscheinungsformen eingeburgert. Der Begriff ist zwar wegen seiner Weite nicht sehr aussagekraftig und muss auch im Vergleich zu anderen Rechtsordnungen sehr vorsichtig verwendet werden, denn die Begriffe „international criminal law“ oder „droit penal international“ sind mit dem deutschen Begriff „internationales Strafrecht“ nicht synonym.


Archive | 2011

§ 6 Die Völkerstraftaten: Der Besondere Teil

Christoph Safferling

In diesem Kapitel werden die einzelnen Verbrechenstatbestande des Volkerstrafrechts vorgestellt. Ausgangspunkt ist dabei auch hier wie beim Allgemeinen Teil in § 5 das IStGHSt. Aus Art. 5 IStGHSt ergeben sich folgende Tatbestande: Volkermord (unten A.), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (unten B.), Kriegsverbrechen (unten C.) und Verbrechen der Aggression (unten D.).


Archive | 2011

12 Strafverfolgung in Europa

Christoph Safferling

In Zusammenhang mit den Kompetenzen der EU in Bezug auf Strafprozessrecht in Art. 82 AEUV wurde bereits Grundlegendes zur Strafverfolgung in Europa ausgefuhrt. Dieses Kapitel widmet sich nun konkret verschiedenen Kooperations- und Durchsetzungsmechanismen zur europaweiten Strafverfolgung. Dabei ist auch hier daran zu erinnern, dass es keine europaischen Strafgerichte gibt, die einem europaischen Strafprozessrecht folgen – anders als im Volkerstrafrecht, wo verschiedene Gerichtshofe Volkerstrafrecht auch auf internationaler Ebene durchsetzen konnen (s. o. § 7). Zum Schutz europaischer Rechtsguter muss sich die EU deshalb auf die nationalen Behorden und Gerichte der Mitgliedstaaten verlassen. Gleichwohl gibt es eine ganze Reihe gemeinsamer Institutionen, die im Bereich der Strafverfolgung im gesamten europaischen Raum unterstutzend tatig werden. Diese Strafverfolgungsinstitutionen auf EU-Ebene sollen zunachst dargestellt werden (A).


Archive | 2011

§ 5 Zurechnung im Völkerstrafrecht: Der Allgemeine Teil

Christoph Safferling

Die volkerstrafrechtliche Zurechnungslehre, also das, was der deutsche Jurist als einen Schwerpunkt des Strafrechts – Allgemeiner Teil begreift, ist offenbar unterentwickelt, wenn man uberhaupt schon von einer eigenen Lehre sprechen kann. Entsprechend orientieren sich die Teilnehmer am volkerstrafrechtlichen Diskurs in aller Regel an nationalstaatlich uberkommenen Zurechnungsmodellen. Die nationalstaatlichen Vorstellungen treffen an dieser entscheidenden Stelle mit all ihren Gegensatzlichkeiten aufeinander, die sich sowohl im Grundsatzlichen, wie im Detail beobachten lassen. Die Verstandnisschwierigkeiten sind hier in der Regel dramatischer als im „Besonderen Teil“, wo immerhin allgemein anerkannt ist, dass die Kernverbrechen des Volkerstrafrechts eine volkerrechtliche Herkunft haben und deshalb „anders“ zu behandeln sind als (einfache) nationale Regelungen. Unterschiedlich ist vor allem das dogmatische und systematische Denken, wahrend sich im Ergebnis, also im Normativen, haufig Ubereinstimmung ausmachen lasst.


Archive | 2011

1 Internationalisierung des Strafrechts

Christoph Safferling

Die Globalisierung macht auch vor dem Strafrecht nicht halt. Selbst wenn das Strafrecht haufig mit der Souveranitat des Nationalstaates in Verbindung gebracht und Strafgewalt als Hort der staatlichen Gewalt angesehen wird, zeigt die Entwicklung vor allem der letzten 30 Jahre, dass dem langst nicht mehr so ist.


Archive | 2011

7 Der Internationale Strafgerichtshof

Christoph Safferling

Der IStGH ist das internationale Strafgericht der Zukunft. Durch ihn wird Volkerstrafrecht direkt, d.h. unmittelbar, auf internationaler Ebene durchgesetzt. Er basiert, wie bereits erwahnt (s. 4 Rn. 6) auf einer vertraglichen Grundlage, dem am 17.7.1998 verabschiedeten und am 01.07.2002 in Kraft getretenen Romischen Statut fur den IStGH. Damit steht er auf solidem volkerrechtlichem Boden und ist nicht den gleichen Zweifeln ob der Legalitat der Einrichtung ausgesetzt wie seine „Vorganger“, der IMT, IMTFO, der JStGH oder der RStGH (vgl. 4 Rn. 12). Er ist eine internationale Organisation mit eigenstandiger Volkerrechtssubjektivitat (Art. 4 Abs. 1 IStGHSt).


Archive | 2011

3 Strafkompetenz und Kollisionsfälle

Christoph Safferling

Das Strafanwendungsrecht wird in der Terminologie oftmals auch als „Internationales Strafrecht“ bezeichnet. Dadurch wird falschlicherweise der Eindruck erweckt, es wurde sich um Strafrechtsnormen mit supranationalem Charakter handeln. Das „Strafanwendungsrecht“ ist aber geregelt in §§ 3 – 7, 9 StGB und daher rein nationalen Ursprungs. Es legt ausschlieslich fest, ob nationales Strafrecht anzuwenden ist oder nicht und ob deutsche Strafverfolgungsbehorden und Strafgerichte tatig werden durfen. Daraus ergibt sich zwangslaufig, dass das Strafanwendungsrecht, anders als das „Internationale Privatrecht“ (IPR), das masgeblich in den Art. 3–46 EGBGB geregelt ist, kein echtes Kollisionsrecht ist. Das IPR legt die jeweils anzuwendende Rechtsordnung fest und wagt dabei zwischen unterschiedlichen, im Einzelfall kollidierenden Rechtsordnungen ab, um dasjenige Recht zu identifizieren, das die engste Beruhrung mit dem zu regelnden Fall aufweist. Das Strafanwendungsrecht stellt demgegenuber allein auf die nationalen Interessen ab und blendet somit den Kollisionsfall zu einer moglicherweise anderen gleichrangigen Strafgewalt de facto aus.

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Anika Oettler

German Institute of Global and Area Studies

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