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Dive into the research topics where Dirk Olzen is active.

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Featured researches published by Dirk Olzen.


Juristenzeitung | 2013

Die Haftung des Arztes bei fehlerhafter PID

Dirk Olzen; Magdalena Kubiak

Der Beitrag befasst sich mit den zivilrechtlichen Auswirkungen der am 8. 12. 2011 in Kraft getretenen Regelung zur Praimplantationsdiagnostik (PID), insbesondere § 3a ESchG, auf das Arzthaftungsrecht. Wahrend in strafrechtlicher Hinsicht bereits eine Auseinandersetzung mit der Neuregelung erfolgt ist, sind zivilrechtlich viele Fragen offen.


Juristische Rundschau | 2009

Die gesetzliche Neuregelung der Patientenverfügung

Dirk Olzen

Das Thema Patientenautonomie am Lebensende zählt – nicht zuletzt durch die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe in manchen europäischen Staaten – zu den lebhaft diskutierten Rechtsfragen, seit der medizinische Fortschritt die Möglichkeit eröffnet, das Leben schwerkranker Patienten künstlich zu erhalten. Die rechtliche Situation diesbezüglich war unklar, weil sie lange Zeit nur auf BGHEntscheidungen basierte, die jeweils Teilbereiche betrafen und ihrerseits neue Fragen aufwarfen. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29. 7. 2009 haben Patientenverfügungen nach sechsjähriger Debatte im Bundestag nun eine gesetzliche Normierung gefunden, die zu mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit führen soll. Sie tritt am 1. 9. 2009 in Kraft. I. Begriffsbestimmung und Abgrenzung


Archive | 2010

Geschäfts- und Testierfähigkeit

Frank Schneider; Helmut Frister; Dirk Olzen

Geschaftsfahigkeit beschreibt die psychische Gesundheit und das erforderliche Alter, Rechtsgeschafte eigenverantwortlich vorzunehmen. Dazu sind Einsichts- und Urteilsvermogen notwendig. Als Testierfahigkeit bezeichnet man die Fahigkeit, eine letztwillige Verfugung wirksam zu errichten.


Uro-News | 2017

Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht

Dirk Olzen

Insbesondere im Rahmen der palliativmedizinischen Versorgung und Betreuung werden Ärzte auch mit rechtlichen Themen konfrontiert. Volljährige haben für den Fall einer späteren Entscheidungs- oder Einwilligungsunfähigkeit drei Verfügungsmöglichkeiten, deren Begrifflichkeiten und Unterschiede bekannt sein sollten.


Juristische Rundschau | 2014

Arzthaftungsrecht, Grundlagen und Praxis

Dirk Olzen

Wohl vor allem um den Änderungen, die mit dem am 26. 2. 2013 in Kraft getretenen Patientenrechtegesetz einhergehen, gerecht zu werden, ist sechs Jahre nach Erscheinen der Vorauflage die 5. Auflage des praxisbezogenen Leitfadens für das Arzthaftungsrecht erschienen. Das bisher überwiegend richterrechtlich entwickelte Arzthaftungsund Behandlungsrecht wurde nach langer und kontroverser Diskussion in Gesetzesform gekleidet, damit idealiter ein mündiger Patient seine Rechte in transparenten Regelungen nachlesen und sich Kenntnisse über seine Rechte verschaffen kann. Die wichtigste Neuerung des Patientenrechtegesetzes stellt daher die Kodifizierung des Behandlungsvertrags als besonderen Vertragstypus in die §§ 630a-h BGB dar. Die Vorschriften geben im Wesentlichen die bestehende Rechtslage wieder. Dieses Patientenrechtegesetz wurde umfassend in der Neuauflage berücksichtigt. Der von Juristen und Medizinern verfasste Leitfaden folgt dabei im Aufbau dem üblichen Ablauf eines Arzthaftungsfalles und setzt sich auch unter praktischen Gesichtspunkten ausführlich mit den einzelnen Themenkomplexen auseinander. Das Lehrbuch soll sich damit zunächst an Richter und Rechtsanwälte, aber auch Ärzte, Krankenhäuser sowie Krankenund Haftpflichtversicherungen, wenden. Die aktuelle Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht sowie Erkenntnisse der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen wurden in der 5. Auflage berücksichtigt. Ferner hat man die für die Praxis interessanten Daten der Haftpflichtversicherer aktualisiert. Das handliche Lehrbuch ist auch in der Neuauflage gewohnt benutzerfreundlich. Durch Hervorheben wichtiger Stichpunkte im Fettdruck, die systematische Gliederung des Inhalts aber auch das umfangreiche Stichwortverzeichnis kann der Leser die für ihn wesentlichen Informationen schnell auffinden. Das Werk zeichnet sich durch seinen übersichtlichen Aufbau und seine gute Lesbarkeit aus. Insgesamt lässt sich festhalten, dass dieses Lehrbuch mit seiner Qualität und Aktualität, sowohl die Gesetzeslage als auch Rechtsprechung und Literatur betreffend, weiterhin ein wertvolles Hilfsmittel, vor allem für den praktisch tätigen Medizinrechtler, bleiben wird.


Archive | 2013

Rechtliche Aspekte der EKT in Deutschland, Österreich und der Schweiz

Dirk Olzen; Thomas Nickl-Jockschat

Wie jeder andere medizinische Eingriff unterliegt auch die EKT gesetzlichen Regelungen hinsichtlich Aufklarung und Durchfuhrung, die der Arzt unbedingt beachten muss, um die Risiken von Schadensersatzforderungen und Strafverfolgung zu vermeiden. Der Gesetzgeber misst der Selbstbestimmung des Patienten zunehmend Bedeutung bei. Ein Meilenstein war das sog. Patientenverfugungsgesetz vom 1.9.2009. Hinzu kamen 2 Beschlusse des BVerfG 2010 und 2011, die genaue Anforderungen an die Zwangsbehandlung aufstellten. Im Februar 2013 trat eine neue Vorschrift zum Betreuungsrecht in Kraft. In Osterreich wurde schon seit langerem der Selbstbestimmung des Patienten Rechnung getragen, und es gab bereits die Moglichkeit, durch Patientenverfugungen arztliche Masnahmen abzulehnen. Die Schweiz hat im Jahre 2013 die Rechtslage zur Zwangsbehandlung neu gestaltet. Schwierigkeiten resultieren dort daraus, dass neben dem Bundesrecht teilweise auch Kantonsrechte existieren.


GesundheitsRecht | 2013

Primär- und Sekundärschäden als Folge grober Behandlungsfehler

Dirk Olzen

Der Autor ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht sowie Direktor des Instituts für Rechtsfragen der Medizin an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf; die Co-Autorin, Dr. Eylem Kaya, LL.M., ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Rechtsfragen der Medizin. Der BGH hatte in seiner Entscheidung vom 22.5.2012 (Az.: VI ZR 157/11), GesR 2012, 419, der Frage nachzugehen, wie weit die Einstandspflicht eines Arztes für die Folgen eines Zweiteingriffs durch einen nachbehandelnden Arzt reicht, der erforderlich wird, weil dem vorbehandelnden Arzt beim Ersteingriff ein (grober) Behandlungsfehler unterlaufen ist. Sein Urteil stärkt die Patientenrechte nach ärztlichen Fehlern massiv. Diese Entscheidung bietet Anlass, die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Arzthaftung bei Primärund Sekundärschäden als Folge grober Behandlungsfehler darzustellen und zu erklären.


Juristische Rundschau | 2011

BGH v. 10.11.2010 – 2 StR 320/10. Erübrigt die wirksame Patientenverfügung die Bestellung eines Betreuers?

Dirk Olzen; Angela Metzmacher

Aus den Gründen: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet. 2 1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt: 3 Die Schwiegermutter des Angeklagten, die damals 82-jährige A. K., wurde am 26. Juni 2009 wegen des Verdachts auf Lungenentzündung und Herzinsuffizienz in das . . .-Hospital in K.-E. eingeliefert. Sowohl bei der Aufnahme ins Krankenhaus auf der Normalstation als auch in den beiden darauf folgenden Tagen war sie bei Bewusstsein, ansprechbar und mit der Behandlung einverstanden. Nachdem am 28. Juni 2009 eine Verschlechterung ihres Befindens eingetreten war, informierte sie die Zeugin Dr. H. darüber, dass sie bei einer weiteren Verschlechterung gegebenenfalls auf die Intensivstation verlegt werden müsse, was Frau K. ruhig und ohne Widerspruch hinnahm. Am Montag, den 29. Juni 2009 wurde Frau K. gegen 5.00 Uhr morgens wegen einer infolge einer durch die Lungenentzündung entstandenen Sepsis auf die Intensivstation des Krankenhauses verlegt. Dort wurde sie sediert, ins künstliche Koma versetzt und an medizinische Geräte angeschlossen. Sie erhielt u. a. über so genannte Perfusoren Adrenalin, Antibiotika, Blutpuffer und Flüssigkeit. Außerdem war sie intubiert und wurde zu 100% mit Sauerstoff beatmet. Ohne diese Behandlung, insbesondere ohne die kontinuierliche Gabe von Adrenalin, wäre Frau K. in einen unmittelbar zum Tode führenden Zustand geraten. Sie war nach Einschätzung der behandelnden Ärzte in einem ernsten Zustand, der zwar zum Tode führen konnte, aber aus medizinischer Sicht nicht hoffnungslos war. Als ihre Tochter, Frau A. B., telefonisch über den kritischen Zustand ihrer Mutter informiert wurde, erklärte sie, sie könne nicht selbst kommen, da sie Kinder zu versorgen habe, werde aber ihren Ehemann, den Angeklagten, vorbeischicken. Dieser erschien nach Arbeitsschluss am Nachmittag des 29. Juni 2009 im Krankenhaus und äußerte gegenüber einem Krankenpfleger, der Frau K. versorgen wollte, er brauche gar nichts mehr zu machen, weil »gleich sowieso alles abgestellt« werde. Die Zeugin Dr. P. informierte den Angeklagten, der sich in ungehaltener, gereizter und aggressiver Stimmung befand, darüber, dass der Zustand von Frau K. ernst, aber nicht hoffnungslos sei, zumal sich die Blut-Gas-Werte der Patientin verbessert hatten. Im Verlaufe des Gesprächs erwähnte der Angeklagte, dass eine Patientenverfügung seiner Schwiegermutter existiere, die zusammen mit dem Testament in einem verschlossenen Umschlag bei seiner Ehefrau hinterlegt sei. Der Inhalt dieser Patientenverfügung war dem Angeklagten unbekannt. Der Angeklagte telefonierte mit seiner Ehefrau, die ihm lediglich mitteilte, dass ihre Mutter keine »lebensverlängernden Maßnahmen« wünsche. Ihm war klar, dass sich dies nicht auf jede medizinische Behandlung bezog, sondern nur dann gelten sollte, wenn diese aus ärztlicher Sicht keinen Erfolg mehr versprachen. Dennoch gab er seiner Ehefrau zu verstehen, dass er die »lebensverlängernden Maßnahmen« selbst beenden werde, falls die Ärzte hierzu nicht bereit seien, worauf diese antwortete, er wisse schon, was er tue. 4 Der Angeklagte beschloss nunmehr, unter Berufung auf die Patientenverfügung, deren Inhalt ihm unbekannt war, bei den ungeliebten »Besserwissern« von Ärzten das Abstellen der medizinischen Geräte zu erzwingen und, falls dem nicht nachgegeben werden sollte, selbst Hand anzulegen und Perfusoren sowie Sauerstoffgerät abzuschalten. Für diesen Entschluss war sowohl maßgebend, dass er im Krankenhaus nicht unnötig weiter »rumsitzen« und warten wollte, als auch insgeheim seine Besorgnis, dass eine nach erfolgreichem Krankenhausaufenthalt etwa pflegebedürftige Schwiegermutter ihm und seiner Familie zur Last fallen könne, was sie – wie er sich einredete – nie gewollt habe. 5 Der Angeklagte forderte die Stationsärztin unter Hinweis auf die Patientenverfügung mehrfach in aggressivem Ton und schließlich ultimativ auf, sofort alle Geräte abzustellen. Diese kam dem Verlangen des Angeklagten nicht nach und verlangte von ihm nach Rücksprache mit einer Oberärztin die Vorlage der Patientenverfügung. Kurz nach 20.00 Uhr ging die Patientenverfügung per Fax auf der Intensivstation ein. Das mit Datum vom 3. Juli 2004 versehene Schriftstück hatte auszugsweise folgenden Wortlaut:


Archive | 2010

Renten- und Entschädigungsleistungen

Frank Schneider; Helmut Frister; Dirk Olzen

In den folgenden Abschnitten geht es um die Dienstfahigkeit, das Rentenrecht und das Entschadigungsrecht einschlieslich der Unfallversicherung, des Opferentschadigungsgesetzes und privatrechtlicher Entschadigungsanspruche. Es werden die moglichen Renten- und Entschadigungsleistungen beschrieben, die im Rahmen psychischer Storungen relevant sein konnen.


Archive | 2010

Fahreignung und Fahrtüchtigkeit

Frank Schneider; Helmut Frister; Dirk Olzen

Hinsichtlich Fahreignung und Fahrtuchtigkeit kommt eine medizinische und/oder psychologische Begutachtung bei 2 unterschiedlichen Fragestellungen in Betracht. Einerseits kann sich das Gutachten auf die Feststellung der Fahrtuchtigkeit als konkret situationsbezogener Fahreignung bei einer bereits vorgenommenen Fahrt richten, was bei den Strasenverkehrsdelikten und der Sanktion des Fahrverbots relevant wird. Daneben kann das Gutachten die Beurteilung der Fahreignung fur kunftige Fahrten zum Gegenstand haben, was die Nichterteilung bzw. Entziehung der Fahrerlaubnis nach den einschlagigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB), des Strasenverkehrsgesetzes (StVG) und der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) betrifft.

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Helmut Frister

University of Düsseldorf

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Torben Götz

University of Düsseldorf

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