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Dive into the research topics where Helmut Frister is active.

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Featured researches published by Helmut Frister.


Archive | 2010

Geschäfts- und Testierfähigkeit

Frank Schneider; Helmut Frister; Dirk Olzen

Geschaftsfahigkeit beschreibt die psychische Gesundheit und das erforderliche Alter, Rechtsgeschafte eigenverantwortlich vorzunehmen. Dazu sind Einsichts- und Urteilsvermogen notwendig. Als Testierfahigkeit bezeichnet man die Fahigkeit, eine letztwillige Verfugung wirksam zu errichten.


Gynakologe | 2015

Embryonenspende – auch für PN-Stadien?

Helmut Frister

Der deutsche Gesetzgeber will eine sog. gespaltene Mutterschaft nach Möglichkeit verhindern. Daher darf die extrakorporale Erzeugung von Embryonen nach dem Embryonenschutzgesetz nur mit dem Ziel erfolgen, eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt. Eine gezielte Erzeugung von zu spendenden Embryonen würde diese Beschränkung missachten und wäre dementsprechend nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ESchG strafbar.1 Dagegen ist die Spendebereits erzeugter Embryonen durch das Embryonenschutzgesetz nicht untersagt. Weil „ein strafrechtliches Verbot [der Embryonenspende] [...] zumindest in den Fällen nicht unbedenklich [wäre], in denen eine


Archive | 2010

Renten- und Entschädigungsleistungen

Frank Schneider; Helmut Frister; Dirk Olzen

In den folgenden Abschnitten geht es um die Dienstfahigkeit, das Rentenrecht und das Entschadigungsrecht einschlieslich der Unfallversicherung, des Opferentschadigungsgesetzes und privatrechtlicher Entschadigungsanspruche. Es werden die moglichen Renten- und Entschadigungsleistungen beschrieben, die im Rahmen psychischer Storungen relevant sein konnen.


Archive | 2010

Fahreignung und Fahrtüchtigkeit

Frank Schneider; Helmut Frister; Dirk Olzen

Hinsichtlich Fahreignung und Fahrtuchtigkeit kommt eine medizinische und/oder psychologische Begutachtung bei 2 unterschiedlichen Fragestellungen in Betracht. Einerseits kann sich das Gutachten auf die Feststellung der Fahrtuchtigkeit als konkret situationsbezogener Fahreignung bei einer bereits vorgenommenen Fahrt richten, was bei den Strasenverkehrsdelikten und der Sanktion des Fahrverbots relevant wird. Daneben kann das Gutachten die Beurteilung der Fahreignung fur kunftige Fahrten zum Gegenstand haben, was die Nichterteilung bzw. Entziehung der Fahrerlaubnis nach den einschlagigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB), des Strasenverkehrsgesetzes (StVG) und der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) betrifft.


Archive | 2010

Verhandlungs-, Vernehmungs- und Haftfähigkeit

Frank Schneider; Helmut Frister; Dirk Olzen

Durch eine uberschaubare Darstellung der wesentlichen Leitlinien hochstrichterlicher Rechtsprechung zur Verhandlungs-, Vernehmungs- und Haftfahigkeit sollen in diesem Kapitel dem wissenschaftlichen Sachverstandigen wie dem mit den entsprechenden Entscheidungen befassten Juristen die erforderlichen Grundlagen fur den interdisziplinaren Dialog in Strafverfahren und Strafvollstreckung bereitgestellt werden. Bei diesem Dialog sollte sich insbesondere der Jurist stets daruber im Klaren sein, dass die Begutachtung der betreffenden Fahigkeiten aufgrund der zumeist erforderlichen Abschatzung gesundheitlicher Risiken der Natur der Sache nach mit der Gefahr pradiktorischer Irrtumer belastet ist (Wille u. John 1986, S. 563, 567).


Archive | 2010

Zivilrechtliche Verantwortlichkeit (Deliktsfähigkeit)

Frank Schneider; Helmut Frister; Dirk Olzen

Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit ist zwar im Recht der unerlaubten Handlungen geregelt, innerhalb des Zivilrechts jedoch auch sonst von Bedeutung, insbesondere im Rahmen des Verschuldens oder Mitverschuldens. Fur Schaden, die im bewusstlosen oder in einem die freie Willensbestimmung ausschlie senden Zustand herbeigefuhrt werden, ist der Verursacher nicht verantwortlich. Etwas anderes gilt jedoch, wenn er sich auf schuldhafte Art und Weise in diesen die Verantwortlichkeit ausschlie senden Zustand versetzt hat. Es besteht dann zumindest eine Haftung, wie wenn ihm Fahrlassigkeit zur Last fiele.


Archive | 2010

Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit

Frank Schneider; Helmut Frister; Dirk Olzen

Die gerichtliche Beweiswurdigung fokussiert die Beurteilung einer konkreten Aussage als wahr oder unwahr (Glaubhaftigkeit oder auch spezielle Glaubwurdigkeit). Dabei geht es nicht um die Beurteilung der Glaubwurdigkeit des Zeugen oder Beschuldigten im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft (die auch als allgemeine Glaubwurdigkeit bezeichnet wird), da man sicher nie auf jemanden treffen wird, der immer die Wahrheit sagt, und ebenso selten jemanden vorfindet, der standig lugt. Der Glaubwurdigkeit als Teil der personlichen Zuverlassigkeit der aussagenden Person kommt daher nur die Bedeutung einer Hilfstatsache fur die Glaubhaftigkeit der Aussage zu (Eisenberg 2008, S. 468 f. Rn. 1426).


Archive | 2010

Einwilligungsfähigkeit und Betreuungsrecht

Frank Schneider; Helmut Frister; Dirk Olzen

Die Betreuung von Personen, die infolge von Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen, ist in eine komplexe Rechtsmaterie eingebettet.


Archive | 2010

Schuldfähigkeit und Verantwortlichkeit

Frank Schneider; Helmut Frister; Dirk Olzen

Breiten Raum in der forensisch-psychiatrischen Gutachtenpraxis nimmt die Einschatzung der Schuldfahigkeit im Strafrecht ein. Dabei werden mit medizinisch- psychologischen Methoden Informationen gesammelt (Exploration und arztliche Untersuchung, Zusatzuntersuchungen wie testpsychologische und apparative Verfahren, Aktenlage hinsichtlich der Krankengeschichte und des tatzeitlichen Verhaltens und Erlebens), gegebenenfalls zu einer Diagnose fur den Tatzeitpunkt zusammengefasst, und es werden die Auswirkungen auf die Schuldfahigkeit im Rechtssinne diskutiert.


Archive | 2010

Medizinische Indikation eines Schwangerschaftsabbruchs

Frank Schneider; Helmut Frister; Dirk Olzen

Bei der Schwangerenbetreuung gilt die Aufmerksamkeit und Fursorge des Arztes nicht nur dem Gesundheitszustand der Schwangeren, sondern naturlich auch dem Gesundheitszustand und der Entwicklung des ungeborenen Lebens. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen beiden Abtreibungsentscheidungen ausdrucklich betont, dass auch das ungeborene Leben unter dem Schutz der Verfassung stehe und deshalb sowohl Menschenwurde gem. Art. 1 Abs. 1 GG als auch ein Recht auf Leben und korperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 2 GG besitze (BVerfGE 39, S. 1; 88, S. 203). Dabei soll der Grundrechtsschutz laut Bundesverfassungsgericht spatestens ab der Einnistung in die Gebarmutter beginnen. Der Schutz des ungeborenen Lebens kann allerdings in bestimmten Fallen mit den Grundrechten der Frau kollidieren. In Betracht kommen ihr Anspruch auf Schutz und Achtung ihrer Menschenwurde nach Art. 1 Abs. 1 GG, ihr Recht auf Leben und korperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 2 GG sowie ihr Selbstbestimmungsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.

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Dirk Olzen

University of Düsseldorf

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Eva Schumann

University of Göttingen

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