Gerhard Kraft
Martin Luther University of Halle-Wittenberg
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Featured researches published by Gerhard Kraft.
Archive | 2014
Cornelia Kraft; Gerhard Kraft
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird in der Bundesrepublik Deutschland erhoben auf den unentgeltlichen Erwerb von Vermogen zu Lebzeiten und von Todes wegen. Die Charakterisierung der Erbschaft- und Schenkungsteuer und ihre Einordnung in das System der Steuerarten bereitet Schwierigkeiten: Durch die Anknupfung an die Ubertragung von Vermogen vom Erblasser oder Schenker auf den Erben oder Beschenkten kann die Erbschaft- und Schenkungsteuer zum einen als Verkehrsteuer charakterisiert werden. Zum anderen kann die Erbschaft- und Schenkungsteuer auch als Substanzsteuer aufgefasst werden, da das im Ubertragungszeitpunkt vorhandene Vermogen der Besteuerung unterliegt. Schlieslich kommt der Erbschaft- und Schenkungsteuer eine Erganzungsfunktion zur Einkommen- oder Korperschaftsteuer zu. Beide Steuerartentypen - also Einkommen- oder Korperschaftsteuer einerseits sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer andererseits - erfassen das Einkommen von Personen nach deren individuellen Verhaltnissen. Unterschiede bestehen lediglich hinsichtlich des Vermogenserwerbs. Wahrend die Einkommen- oder Korperschaftsteuer das am Markt erworbene Einkommen der Besteuerung unterwirft, erfasst die Erbschaft- und Schenkungsteuer erganzend dazu den unentgeltlichen Vermogenserwerb.
Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht | 2011
Cornelia Kraft; Gerhard Kraft
Die Vorschrift des § 8c KStG befiehlt die für eine Kapitalgesellschaft schädlichen Rechtsfolgen des Verlustuntergangs auch im Falles eines mittelbaren Anteilserwerbs. Dies hat zur Folge, dass jede Anteilsübertragung in einer Beteiligungskette für den Fortbestand des Verlustabzugs erheblich sein kann, die von Dötsch/Pung1 geprägte Metapher der „Beteiligungskette bis zu den Sternen‘‘ indiziert die Tragweite der Bestimmung. Der Wortlaut schließt insoweit auch – in der Realität zunehmend bedeutsame – internationale Beteiligungsketten ein.2 Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf eine in der Literatur geäußerte Ansicht,3 die Anwendung des § 8c KStG auf die zweite Stufe zu beschränken. Mithin soll nach diesem Postulat lediglich ein Wechsel des ersten mittelbaren Anteilseigners von der Norm erfasst werden. Begründet wird dies mit Sinn und Zweck der Vorschrift, der Missbrauchsvermeidung. Angesichts des Hintergrunds, dass der Bestimmung des § 8c KStG auch eine strafrechtliche Dimension4 zukommen kann, lohnt sich eine Auseinandersetzung mit der bislang soweit ersichtlich noch nicht in gebotenem Maße thematisierten Fragestellung, ob und bejahendenfalls welche Erklärungsbzw. Berichtigungspflichten dem Management betroffener Kapitalgesellschaften obliegen. Dies gilt umso mehr, als weder § 8c KStG selbst noch das dazu ergangene BMF-Schreiben5 dazu Stellung beziehen, ob und in welchem Umfang Vertreter von Gesellschaften Verpflichtungen treffen sollen, die materiellen Voraussetzungen des § 8c KStG in Erfahrung zu bringen.
Archive | 2009
Cornelia Kraft; Gerhard Kraft
Steuern werden in § 3 Abs. 1 AO definiert als „Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung fur eine besondere Leistung darstellen und von einem offentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knupft; die Erzielung der Einnahmen kann Nebenzweck sein.“
Intertax | 2014
Gerhard Kraft; Till Moser; Sven Hentschel
Intertax | 2012
Gerhard Kraft; Diana Beck
Archive | 2004
Cornelia Kraft; Gerhard Kraft
European taxation | 2018
Sven Hentschel; Gerhard Kraft; Till Moser
Die Unternehmensbesteuerung | 2017
Gerhard Kraft; Sven Hentschel; Marc Apler
Die Unternehmensbesteuerung | 2016
Sven Hentschel; Gerhard Kraft; Till Moser
Die Unternehmensbesteuerung | 2016
Gerhard Kraft; Sven Hentschel; Philipp Borchert