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Featured researches published by Hartmut Kreß.


Zeitschrift Fur Evangelische Ethik | 2016

Kirchliches Arbeitsrecht: Reform- und Klärungsbedarf heute Offene Fragen und neue Punkte fünf Jahre nach der Magdeburger Synode

Hartmut Kreß

Vor fünf Jahren verabschiedete die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland in Magdeburg eine Erklärung, in der sie Reformen zum kirchlichen Arbeitsrecht anmahnte. In dem Dokument hieß es, die Mitarbeitervertretungen müssten »gestärkt werden«. Für sie sei eine »bundesweit durchgehende legitimierte Struktur« erforderlich. Hieran anknüpfend erklärte am 13.11.2013 die EKD-Synode in Düsseldorf: »Strittige Fragen wie die ACK-Klausel, die Rolle der Dienstgemeinschaft und ihre theologische Begründung und praktische Umsetzung müssen weiter diskutiert werden.« Das Votum kann nur so gemeint gewesen sein, dass die Diskussion zielund lösungsorientiert erfolgen sollte. Daher drängt es sich auf, nunmehr – fünf Jahre nach der Magdeburger Erklärung – eine Bilanz zu ziehen. Sie fällt sehr ernüchternd aus. Um mit der »ACK-Klausel« einzusetzen: Mit ihr verbindet sich das Dilemma, dass in evangelisch-kirchlich getragenen Einrichtungen diejenigen Mitarbeiter, die keiner christlichen Kirche angehören, nicht in die Mitarbeiterrepräsentanz gewählt werden dürfen. Dies bedeutet für die Betroffenen einen schweren Einschnitt in ihre Beteiligungsrechte als Arbeitnehmer, da ihnen das passive Wahlrecht verwehrt wird. Darüber hinaus werden andere Beschäftigte, die sie gegebenenfalls gewählt hätten, indirekt in ihrem aktiven Wahlrecht beeinträchtigt, da ihre Möglichkeit beschnitten wird, zwischen Kandidaten eine Auswahl zu treffen. Nun wurde juristisch die These vertreten, die ACK-Klausel sei derartig zentral, dass im Fall ihrer Abschaffung das kirchliche Arbeitsrecht für den Staat seine Plausibilität ganz verlöre. Denn »eine kirchenarbeitsrechtliche Sonderordnung« sei überhaupt nicht mehr nötig, »wenn diese von konfessionslosen Mitarbeitern repräsentiert würde.« Trotz dieser völlig überzogenen These hat sich in den zurückliegenden Jahren in einzelnen Landeskirchen sinnvollerweise der Trend fortgesetzt, die ACKKlauseln abzuschaffen. Teilweise sind solche Schritte jedoch auch unterblieben, etwa in Württemberg. Daher ist festzuhalten, dass die »bundesweit durchgehende legitimierte Struktur«, die die EKD-Synode in Magdeburg für die evangelisch getragenen Einrichtungen in der Bundesrepublik verlangt hatte, nicht zustande gekommen ist. Kommentar


Zeitschrift Fur Evangelische Ethik | 2015

Bonn Suizid und Suizidbeihilfe unter dem Aspekt des Grundrechts auf Selbstbestimmung

Hartmut Kreß

The article discusses suicide in the case of seriously ill patients as well as assisting in such a suicide from the perspective of the right of self-determination. It advocates a legal clarification that will enable patients and doctors to make autonomous decisions. Such a legal provision could guard against improper forms of assisted suicide and should create transparency as well as legal certainty.


Zeitschrift Fur Evangelische Ethik | 2011

Das kirchliche Arbeitsrecht und der Schutz der individuellen Grundrechte

Hartmut Kreß

In der Bundesrepublik Deutschland haben vor staatlichen Gerichten immer wieder Gerichtsverfahren stattgefunden, in denen arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen den Kirchen und ihren Mitarbeitern verhandelt wurden. Die Wege der Rechtsprechung blieben jedoch verschlungen; das Problemknauel, das aus dem kirchlichen Arbeitsrecht entstanden ist, lies sich bislang nicht entwirren. Aus Anlass eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 9.12.2008 zum Amtsrecht in der evangelischen Kirche stellte der Jurist Hermann Weber die Frage, ob hiermit nun das »unruhmliche Ende einer unendlichen Geschichte« erreicht sei. Skeptisch zog er die Bilanz: Es »bleibt nur das Warten auf die Rechtsprechung des EGMR, bei dem zurzeit eine ganze Reihe einschlagiger Verfahren aus Deutschland zur Entscheidung ansteht«. Im Jahr 2010 war es dann so weit: Der Europaische Gerichtshof fur Menschenrechte (EGMR) gab zwei Urteile bekannt, die das religios-innerorganisatorische Arbeitsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zum Gegenstand haben.


Zeitschrift Fur Evangelische Ethik | 2009

Patientenverfügungen, Bestattungskultur und Bestattungsrecht

Hartmut Kreß

Im Umgang mit dem Ende des menschlichen Lebens sind heutzutage verschiedene Einzelthemen neu zu durchdenken. Hierzu gehören Patientenverfügungen, aber auch – anders gelagert – die Bestattungskultur. Zu diesen beiden Themen sind ethisch das Grundrecht der Menschen auf Selbstbestimmung, der Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte sowie das Postulat der Toleranz hervorzuheben. Bevor der gegenwärtige Wandel der Bestattungskultur und Novellierungen von Bestattungsgesetzen in mehreren Bundesländern angesprochen werden, ist aus aktuellem Anlass auf Patientenverfügungen einzugehen.


Zeitschrift Fur Evangelische Ethik | 2005

Patientenverfügungen und passive Sterbehilfe in der rechtspolitischen Kontroverse. Wo liegt eine Kompromisslinie

Hartmut Kreß

Im Jahr 2004 fand in der rechtspolitischen Debatte der Bundesrepublik Deutschland das Thema der Patientenverfügungen erhebliche Beachtung. Mehrere Kommissionen haben hierzu Beiträge ausgearbeitet, darunter als erste die unter dem Vorsitz des Mainzer Justizministers Herbert Mertin tagende Bioethik-Kommission des Landes Rheinland-Pfalz 1, die beim Bundesjustizministerium tätige Arbeitsgruppe » Patientenautonomie am Lebensende~~. deren Vorsitzender der frühere Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Klaus Kutzer war, 2 oder die Enquete-Kommission des Deutschen Bundestags »Ethik und Recht der modernen Medizin«3• Ausgehend vom Bericht der Kutzer-Kommission legte das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf vor, der dem Planungsstand der Jahreswende 2004/05 gemäß vom Bundeskabinett und Parlament 2005 zügig beraten werden soll. In der rechtspolitischen Meinungsbildung über Patientenverfügungen kristallisiert sich nun eine positioneHe Antithese heraus. Dem Referentenentwurf des BMJ zufolge sollen schriftliche und darüber hinaus ebenfalls frühere mündliche Willensbekundungen grundsätzlich Verbindlichkeit besitzen und für den unmittelbaren Sterbeprozess selbst, aber auch für vorherige Krankheitsphasen gültig und wirksam sein. Für die Enquete-Kommission sind dieser Grad an Verbindlichkeit und diese Reichweite nicht nachvollziehbar. Sie schlägt eine doppelte Restriktion vor. Für die Phase des unmittelbaren Sterbeprozesses, wenn das Grundleiden irreversibel zum Tod führt, wird es der heteronomen Kompetenz eines aus Ärzten, Pflegepersonal und Angehörigen zusammengesetzten Konsils zuerkannt, über eine eventuell vorliegende Patientenverfügung zu beraten und zu befinden. Für andere Krankheitsstadien, in denen ein Patient nicht mehr äußerungsfähig ist, z.B. für ein Wachkoma, sollen Patientenverfügungen gar keine Verbindlichkeit beanspruchen dürfen. -Diese beiden Positionen repräsentieren eine schroffe Alternative. Der hier vorgelegte Diskussionsbeitrag greift einige Grundsatzfragen auf, die die passive Sterbehilfe und insbesondere Patientenverfügungen betreffen.5 Vor allem geht es darum, angesichtsder rechtspolitischen Auseinandersetzung, die zu Patientenverfügungen zu erwarten ist, eine Kompromisslinie aufzuzeigen (s.u. Punkt 5).


Zeitschrift Fur Evangelische Ethik | 2005

Das Recht auf Gesundheit - Impulse aus der EU-Verfassung

Hartmut Kreß

Am 17./18. Juni 2004 haben die Regierungschefs der EU-Staaten nach langem Zögern den EUVerfassungsentwurf beschlossen, der von den Einzelstaaten noch ratifiziert werden muss. In manchen Punkten hat der europäische Verfassungsentwurf auch innenpolitisch Kontroversen ausgelöst, denn er enthält Formulierungen, die vom Grundgesetz abweichen darunter den generellen Rückbezug auf kulturelle, philosophische und religiöse Werte anstelle einer Nennung des Namens Gottessowie Bestimmungen, die über das Grundgesetz, zumindest über dessen unmittelbaren Wortlaut, hinausführen. Dazu gehören die Anspruchsund Leistungsrechte, die die vorgesehene Verfassung aufzählt. Ethische Aufmerksamkeit verdient unter anderem das Recht auf Gesundheit bzw. genauer gesagt auf Gesundheitsschutz und Gesundheitsversorgung. In das Banner Grundgesetz hat ein solches Grundrecht im Jahr 1949 keinen Eingang gefunden, obwohl der Parlamentarische Rat dies durchaus erwogen hatte. Es findet sich jedoch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 18. I 2.2000. Dort lautet der unter dem Titel »Gesundheitsschutz« stehende Artikel 35: »Jede Person hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Bei der Festlegung und Durchführung aller Politiken und Maßnahmen der Union wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.« Dieser Artikel findet sich wortgleich nun auch im EU-Verfassungsvertrag. Als das EU-Parlament im April 2003 einen Vorstoß unternahm und forderte, in der EUVerfassung ein Grundrecht auf Gesundheit zu verankern, fand seine Initiative zunächst keineswegs nur Zustimmung. Vielmehr wurde die Befürchtung geäußert, die Konsequenz sei eine Egalisierung der Gesundheitsversorgung in Europa auf dem niedrigeren Niveau der Reitrittsländer aus dem Osten und Südosten. Das Parlament hatte mit seinem Vorschlag freilich genau umgekehrt die europäische Politik darauf verpflichten wollen, die Zugänglichkeit, Qualität und Finanzierbarkeit der verschiedenen Gesundheitssysteme zu sichern, Kostensenkungen zu revidieren und die europäischen sowie die nationalen Systeme zur Überwachung des Gesundheitswesens und zur Datenerhebung zu verbessern, um Systemschwächen zu korrigieren. Nun wird man der Europäischen Union, namentlich der EU-Kommission, nicht vorwerfen können, in der Vergangenheit das Anliegen des Gesundheitsschutzes oder der Gesundheitsversorgung marginalisiert zu haben. Vom »hohen Gesundheitsschutzniveau« ist bereits im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Artikel lOOa) die Rede. Auf dieser


Zeitschrift Fur Evangelische Ethik | 2004

Der Streit um das Kopftuch und der Umgang mit Toleranz

Hartmut Kreß

Abstract About 3,5 million Muslims live in Germany.The headscarves debate has become a recurring issue over the past months. The essay refers to the idea of tolerance as weil as to the basic right of freedom of religion. From this point of view, the author disagrees with bills which, if passed, would prohibit Muslim teachers from wearing headscarves in a classroom


Zeitschrift Fur Evangelische Ethik | 2003

Kultur der Toleranz - ein Gebot der Stunde

Hartmut Kreß

Immanuel Kant hielt es für die Pflichtjedes Menschen, sein Gewissen zu kultivieren. Daran anknüpfend ist heutzutage zu unterstreichen, dass es individualethisch sowie kulturell und politisch-ethisch zu einer vordringlichen Pflicht geworden ist, die Toleranz zu kultivieren. Sicherlich ist der Toleranzbegriff missverständlich. Gelegentlich wird Toleranz noch immer so verstanden, als gehe es um das bloße Ertragen anderer Überzeugungen, gar um das Erdulden und Hinnehmen eines Übels. Theologiegeschichtlich war von der Toleranz Gottes gegenüber dem Sünder die Rede. Indem man in der evangelischen Theologie diese Formulierung auf innerweltliche Verhältnisse übertrug, konnte hieraus eine asymmetrisch-hierarchische Sichtweise resultieren, die die Überlegenheit der eigenen Seite gegenüber der tolerierten Position und sogar gegenüber tolerierten Personen suggeriert. Eine solche abschätzige Sicht lässt sich jedoch erst recht nicht mehr vertreten, seit im 20. Jahrhundert das wie Martin Buberes nanntedialogische Prinzip entwickelt und auf den Begriff gebracht worden ist: Hierdurch sind die an sich ja bereits viel älteren Ideen der Gleichwertigkeit aller Menschen und der Interpersonalität, Humanität und Reziprozität begrifflich endgültig unhintergehbar geworden. Zum Toleranzgedanken selbst ist an die von dem Religionswissenschaftler Gustav Mensching ins Spiel gebrachten Präzisierungen zu erinnern. Was das Verhältnis zwischen Religionen anbelangt, unterschied er zwischen einer nur formalen und der eige~tlichen, nämlich der inhaltlichen Toleranz. Die formale Toleranz bleibe vordergründig; sie meine »das bloße Unangetastetlassen fremder Religion und Praxis«. Demgegenüber bedeute die inhaltliche Toleranz sehr viel mehr und qualitativ Anderes; sie »beschränkt sich nicht au! bloße Duldung, sondern ist darüber hinaus die positive Anerkennung fremder Religion als echter Möglichkeit der Begegnung mit dem Heiligen« (G. Mensching, Toleranz, RGG 3. Aufl. 1962, VI 932f). Menschings Begriffskonstruktion ist für die Religionstheorie, aber auch für die Ethik von Belang. Ethisch sind die Abkehr von Intoleranz und darüber hinaus die Überwindung der bloß formalen Toleranz ein Gebot der Stunde. Für die pluralistische Kultur und Alltagswelt ist statt dessen im Anschluss an Mensching gesagt die gelebte, aktive, inhaltliche oder materiale Toleranz zur Geltung zu bringen. Sie schließt erstens die Akzeptanz desAnderen sowie zweitens die eigene Lernbereitschaft ein. Als die Vereinten Nationen schon vor längerem, nämlich 1995, ein Jahr der Toleranz proklamierten, hatten sie dieses umfassende Leitbild sogar für internationale Zusammenhänge und im übernationalen Maßstab vor Augen. Die UNO unterstrich für Nationen und Kulturen die große Chance eines wechselseitigen enrichment.


Zeitschrift Fur Evangelische Ethik | 2001

Freiheit im Meinungsstreit

Hartmut Kreß

In den Ethikdebatten des Jahres 2001 ist nicht nur die Menschenwürde, sondern auch die Reichweite und Tragkraft des Freiheitsbegriffs in den Meinungsstreit geraten. Kontroversen über das Verständnis von Freiheit entstehen zurzeit vor allem durch die Biound Medizinethik, resultieren aber ebenfalls aus anderen sozialethischen Themen. In diesem Zusammenhang verdient die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 26. Juni 2001 Beachtung, die die bereits vier Jahre anhängige Streitfrage betrifft, ob eine muslimische Lehrerin in öffentlichen Schulen ein Kopftuch tragen darf. Obwohl der betreffenden Lehrerin keinesfalls eine fundamentalistisch-missionarische Haltung unterstellt werden kann, hielt das Mannheimer Gericht die Verwendung des Kopftuchs für unstatthaft, da es sich um ein »demonstrativ religiöses Bekenntnis« handele, das die staatliche Neutralitätspflicht in der Schule verletze. Letztlich stehen bei den gegenwärtigen Kontroversen zum Stellenwert und zur Reichweite von Freiheit ideelle Grundlagen der Gegenwartsgesellschaft auf dem Spiel. Der Freiheitsgedanke bildet den Kern der modernen Menschenrechtsidee. Vordenker der Aufklärung wie John Locke, Moses Mendelssohn oder Immanuel Kaut haben der Religionsund Gewissensfreiheit gedanklich zum Durchbruch verholfen. Nachdem die gesellschaftlichen, konfessionellen und staatlichen Widerstände überwunden waren, sind die Gewissensund die positive sowie negative Religionsfreiheit zu einem Grundstein der modernen pluralen Demokratie geworden. Heutiger Einsicht zufolge wird durch das Grundrecht der Gewissensfreiheit nicht nur die innere Gewissensüberzeugung des Einzelnen, seinforumintern um geschützt; vielmehr ist darüber hinaus auch die Gewissensbetätigung, das Leben und Handeln gemäß der persönlichen Überzeugung, zu achten. Aufgrund dessen besteht in Bezug auf die Entscheidung des Mannheimer Gerichts, zu der eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht möglich ist, noch Bedarf an Diskussion und kritischer Reflexion, da fundamentale individuelle Persönlichkeitsund Freiheitsrechte in Frage stehen. Tragend für die heutige Gesellschaft ist ebenfalls die Wissenschaftsund ForschungsfreiheiL Sie fand Eingang in die Paulskirchenverfassung von 1849, wurde in spätere Verfassungstexte aufgenommen, z.B. in die preußische Verfassung 1850 oder das Österreichische Staatsgrundgesetz 1867, und kehrt in der im Jahr 2000 proklamierten Grundrechtscharta der Europäischen Union wieder. Auf die Forschungsfreiheit berief sich im Mai 2001 die Deutsche Forschungsgemeinschaft, als sie für eine begrenzte, kontrollierte und permanent zu überprü-


Zeitschrift Fur Evangelische Ethik | 2001

Gemeinsame Erklärungen der katholischen und evangelischen Kirche zur Ethik

Hartmut Kreß

Abstract The joint declarations of the Protestant and Catholic Churches concerning ethical questions express the ecumenical progress achieved so far. However, the present ecumenical tension is obvious in issues conceming the understanding of the church, doctrine, and freedom of conscience. The Catholic Church has recently laid a greater emphasis on the hierarchical, authoritative and binding character of ecclesiastical doctrine in moral issues as weiL For the Protestant Church and theology however freedom of conscience is fundamental. In spite of these theological differences the significance of joint declarations for the future must be emphasized. The arguments of Catholic and Protestant ethics can complement each other in joint declarations. The joint declarations reach !arger parts of todays society than texts worded by only one Church.

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