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Featured researches published by Jörn Ketelhut.


Archive | 2006

Bundesverfassungsgericht und Europäische Integration

Roland Lhotta; Jörn Ketelhut

Die europaische Integration ist fur das „neue deutsche Regierungssystem“ mittlerweile so wohl konstitutiver Bestandteil als auch Rahmenbedingung. Insofern ware die fortgesetzte Pflege einer „Introvertiertheit der deutschen Rechtsordnung“ in der Gefahr, zum Anachronismus zu geraten. Nicht nur das Institutionensystem der Bundesrepublik, sondern auch dessen Akteure sind in ein mehrere Ebenen umfassendes System europaischer Governance eingebunden. Als Teil dieses Systems findet uber das Medium des Rechts ein dialogisch angelegtes „governing with judges“ statt, an dem auch das Bundesverfassungsgericht (B VerfG) beteiligt ist. Im Kontext des Gemeinschaftsrechtssystems ergibt sich die Problematik rechtlicher Integration, in der nationalstaatliche und europaische Rechtsordnungen samt ihrer Geltungsanspruche relationiert werden, v. a. bei der Zustandigkeitsabgrenzung und (Norm-) Hierarchie. Betrachtet man die Entwicklung dieser Problematik diachronisch aus der Perspektive der Judikatur des BVerfG, wird deutlich, dass aus der fur das Gericht masgeblichen verfassungsrechtlichen Perspektive der Staat als „Gegenuber“ der Europaischen Union5 fungiert, woraus sich an den Staat gebundene Formen der „Imagination des Politischen“ im Medium des Rechts ergeben, aus denen das BVerfG „etatistische Vorbehalte“ gegen den europaischen Konstitutionalisierungsprozess sowie eine partiell zwar suspendierte, aber eben nie ausdrucklich preisgegebene Uberprufungskompetenz gegenuber dem Gemeinschaftsrecht ableitet. Dies relativiert den Primat des Gemeinschaftsrechts gegenuber dem nationalem Recht als auch das Verwerfungsmonopol des Europaischen Gerichtshofs (EuGH) fur die Uberprufung von sekundarem Gemeinschaftsrecht und entspricht der institutionellen Logik, aus der sich das Aufgabenspektrum des BVerfG speist — als Huter der Staatlichkeit9 und der verfassungsrechtlichen Integritat Deutschlands ist es ein „gate-keeper“ fur die rechtliche Integration.


Zeitschrift für Parlamentsfragen | 2016

Facetten des deutschen Euroskeptizismus: Eine qualitative Analyse der deutschen Wahlprogramme zur Europawahl 2014

Jörn Ketelhut; Angelika Kretschmer; Marcel Lewandowsky; Léa Roger

Die Europäische Union (EU) hat seit den 1990er Jahren mit Akzeptanzschwierigkeiten zu kämpfen: Entscheidungen aus Brüssel, Straßburg oder Luxemburg stoßen in den EU-Mitgliedstaaten zunehmend auf Unverständnis und rufen bisweilen harsche Reaktionen hervor . Von einem „permissive consensus“ in der Bevölkerung über den Fortgang des supranationalen Integrationsprojekts kann nicht mehr die Rede sein . Von Demokratieund Legitimationsdefiziten wird ebenso oft gesprochen wie von der bedrohlichen Machtfülle der EU . In vielen Ländern haben politische Parteien das gesellschaftliche Unbehagen gegenüber der EU aufgegriffen und zum Thema gemacht . Ihr Ziel besteht – überspitzt formuliert – darin, die als undemokratisch empfundene „Fremdherrschaft“ der „Brüsseler Eurokraten“ zu beenden . Die Literatur hat für diese politische Richtung den Begriff „Euroskeptizismus“ geprägt . Mittlerweile ist der Euroskeptizismus auch im Parteiensystem der Bundesrepublik Deutschland angekommen . Besonders deutlich lässt sich dies am raschen Aufstieg der Alternative für Deutschland (AfD) zeigen .1 Vorbehalte gegenüber der EU bringen aber auch andere Parteien zum Ausdruck . In inhaltlicher und rhetorischer Hinsicht grenzen sie sich jedoch von den Äußerungen der AfD deutlich ab . Hier setzt die vorliegende Untersuchung an . Ihr Ziel soll es sein, die verschiedenen Formen, in denen der deutsche Euroskeptizismus sowohl politisch-thematisch als auch sprachlich-rhetorisch in Erscheinung tritt, möglichst trennscharf herauszuarbeiten, und zwar auf eine Weise, die direkt beim empirischen Material ansetzt . Zu diesem Zweck wird der Blick auf die Programme gerichtet, mit denen die deutschen Parteien in den Europawahlkampf 2014 gezogen sind . An ihrem Beispiel soll untersucht werden, wie die Parteien sich im aktuellen Anti-EU-Diskurs positionieren .


Archive | 2017

Verfassungsgerichtsbarkeit im Zwei-Städte-Staat

Jörn Ketelhut

Die Verfassungsgerichtsbarkeit im Land Bremen ist einem Staatsgerichtshof anvertraut. Im Gegensatz zu Burgerschaft und Senat ist der aus sieben ordentlichen Mitgliedern bestehende Staatsgerichtshof keine altehrwurdige Institution. Ein unabhangiges Landesverfassungsgericht, das als oberstes Organ der Rechtspflege gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive steht, konnte sich in Bremen erst nach dem Zweiten Weltkrieg etablieren. Seither hat der Staatsgerichtshof einen nicht zu unterschatzenden Beitrag zum offentlichen Leben im kleinsten Bundesland geleistet. Insbesondere die Parlamentsautonomie ist durch seine Rechtsprechung gestarkt worden. Der Weg zum Staatsgerichtshof steht nur wenigen Antragsberechtigten zu. Er ist dem Senat, der Burgerschaft bzw. ihren Untergliederungen und offentlich-rechtlichen Korperschaften des Landes vorbehalten. Privatleute finden vor dem Staatsgerichtshof kein Gehor. Eine entsprechende Klage- oder Antragsbefugnis sieht die Landesverfassung nicht vor. Die Zustandigkeiten des Staatsgerichtshofs sind in einer Generalklausel abschliesend geregelt: Sie ermachtigt den Staatsgerichtshof uber die Auslegung der Verfassung und Fragen von staatsrechtlicher Tragweite zu entscheiden. Diese Form der Kompetenzzuweisung findet in den Verfassungen der anderen Lander und im Grundgesetz so keine Entsprechung. Auch die Bestellung des Richterkollegiums stellt eine bremische Besonderheit dar: Sie ist bewusst als ein politischer Auswahl- und Entscheidungsprozess konzipiert, der keine Konsensbildung uber Partei- und Fraktionsgrenzen hinweg zwingend erfordert, sondern sich an den Mehrheitsverhaltnissen der Burgerschaft orientiert.


Zeitschrift für Politische Theorie | 2015

Alles recht so? Neues über Rechtfertigung und Rechtsprechung im europäischen Mehrebenensystem

Jörn Ketelhut; Léa Roger

Tagungsbericht zu „,Die Stimme des Intellekts ist leise‘ – Klassiker/innen des politischen Denkens abseits des Mainstreams“ der DVPW-Sektion „Politische Theorie und Ideegeschichte“, Georg-August-Universitat Gottingen, 16.–18. September 2014 ----- Bibliographie: Ketelhut, Jorn/Roger, Lea: Alles recht so? Neues uber Rechtfertigung und Rechtsprechung im europaischen Mehrebenensystem, ZPTh, 1-2015, S. 107-112. http://dx.doi.org/10.3224/zpth.v6i1.19909


Zeitschrift für Politische Theorie | 2013

Hat Humpty Dumpty eigentlich ‚Recht‘? Interpretationen zwischen Politik und Recht

Jörn Ketelhut

Bibliographie: Schaller, Steven: Hat Humpty Dumpty eigentlich ‚Recht‘? Interpretationen zwischen Politik und Recht, ZPTh, 2-2013, S. 297-301. https://doi.org/10.3224/zpth.v4i2.15372


Archive | 2013

Das Bundesverfassungsgericht und die konstitutionelle Dimension der europäischen Integration

Jörn Ketelhut

Mit dem Urteil zum Lissabon-Vertrag hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 30. Juni 2009 zum Stand und zum Fortgang der europaischen Integration Stellung bezogen. Seine Auserungen tragen betont kritische Zuge. Sie verkunden keine guten Nachrichten, jedenfalls nicht aus Perspektive des Europarechts.


Archive | 2012

Die Bremische Bürgerschaft als „Mitregent“: Hybrider Parlamentarismus im Zwei-Städte-Staat

Jörn Ketelhut; Roland Lhotta; Mario-Gino Harms

Die Freie Hansestadt Bremen ist neben Hamburg das einzige deutsche Bundesland, das eine republikanische Staats- und Verfassungstradition aufweist, die bis in vordemokratische Zeiten zuruckreicht. Noch heute ist das parlamentarische Regierungssystem Bremens tief von den Spuren dieser hier angelegten „institutionellen Erbstrukturen“1 gepragt. Im Zentrum der politischen Entwicklungsgeschichte Bremens steht der Kampf um Eigenstandigkeit, der 786 vom Status als Bischofsstadt seinen Ausgang nahm und vom Mittelalter bis in die bundesstaatliche Gegenwart reicht. Die 1186 verliehene „Barbarossa-Urkunde“ bestatigte erstmals die Bremer Stadtrechte, doch erst 1646 erfolgte mit dem „Linzer Diplom“ die formelle Anerkennung als Reichsstadt. Wahrend dieser Zeit entwickelte sich der weitgehend von Kaufleuten dominierte und lange Zeit einer exklusiven Schicht mit stadtischem Grundbesitz vorbehaltene Rat zur wichtigsten Verfassungsinstitution, die uber Jahrhunderte hinweg die Geschicke der Stadt lenkte.2 Ein demokratisches Regierungssystem unter burgerlicher Beteiligung wurde im Zuge der Revolution von 1848 zum Thema. Am 8. Marz 1849 trat als Resultat der Marzforderungen des Vorjahres die neue Verfassung in Kraft, die eine sowohl gemeinschaftliche als auch getrennte Ausubung der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt durch Senat und die 300 Abgeordnete umfassende Burgerschaft vorsah, wobei der Senat seine richterlichen Funktionen zugunsten eines neuen Gremiums von Berufsrichtern verlor. Die Zahl der wahlberechtigten Aktivburger blieb allerdings stark eingeschrankt. Im Zuge der Reaktion kam es zur Rucknahme der wichtigsten Verfassungszugestandnisse. Die Verfassung wurde im Jahr 1854 revidiert und blieb in dieser Form bis zum Ende des Ersten Weltkriegs in Kraft.


Archive | 2006

Bremen: Parlamentarismus im Zwei-Städte-Staat

Roland Lhotta; Jörn Ketelhut

Die Freie Hansestadt Bremen ist neben Hamburg das einzige deutsche Bundesland, das eine ungebrochene republikanische Staats- und Verfassungstradition aufweist, die bis in vordemokratische Zeiten zuruckreicht. Noch heute ist das parlamentarische Regierungssystem Bremens tief von den Spuren dieser hier angelegten „institutionellen Erbstrukturen“1 bzw. der institutionellen Pfadabhangigkeit gepragt. Im Zentrum der politischen Entwicklungsgeschichte Bremens steht dabei der Kampf um Eigenstandigkeit und Eigenstaatlichkeit, der 786 vom Status als Bischofsstadt seinen Ausgang nahm und vom Mittelalter bis in die bundesstaatliche Gegenwart reicht. Die 1186 verliehene „Barbarossa-Urkunde“ bestatigte erstmals die Bremer Stadtrechte, doch erst 1646 erfolgte mit dem „Linzer Diplom“ die formelle Anerkennung als Reichsstadt. Wahrend dieser Zeit entwickelte sich der weitgehend von Kaufleuten dominierte und lange Zeit einer exklusiven Schicht mit stadtischem Grundbesitz vorbehaltene Rat zur wichtigsten Verfassungsinstitution, die uber Jahrhunderte hinweg die Geschicke der Stadt lenkte.2


Zeitschrift für Parlamentsfragen | 2009

Integrationsverantwortung und parlamentarische Demokratie: Das Bundesverfassungsgericht als Agent des „verfassten politischen Primärraums“?

Roland Lhotta; Jörn Ketelhut


Archive | 2010

Der EuGH und die deutschen Arbeitsgerichte - Strategische Interaktionen in komplexen Entscheidungskontexten

Jörn Ketelhut

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Roland Lhotta

Helmut Schmidt University

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Léa Roger

Kaiserslautern University of Technology

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