Julian Reisewitz
University of Cologne
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Featured researches published by Julian Reisewitz.
Archive | 2015
Julian Reisewitz
Zustandigkeitsvereinbarungen kommt im internationalen Rechtsverkehr eine weitaus grosere Bedeutung zu als bei reinen Inlandssachverhalten. Dies liegt zum einen daran, dass die Begrundung der internationalen Zustandigkeit – wie gesehen – in vielen Fallen von komplexen Fragen abhangt und damit stets mit einem hohen Prozessrisiko behaftet ist. Wird vor einem unzustandigen Gericht Klage erhoben, so bleibt diesem nur die Zuruckweisung aus prozessualen Grunden. Eine Verweisung an das tatsachlich kompetente Gericht kommt – anders als bei rein innerstaatlichen Sachverhalten – nicht in Betracht; der Klager verliert Zeit und Geld auf seinem Weg zur Rechtsdurchsetzung und muss in einem anderen Land erneut klagen. Hier dient es Rechtssicherheit und Effizienz, wenn sich die Parteien von Anfang an geeinigt haben, eventuelle Streitigkeiten den Gerichten eines bestimmten Staates oder einem bestimmten Forum zu unterwerfen.
Archive | 2015
Julian Reisewitz
Zum Zwecke der abschliesenden Bewertung der fur den Medizintourismus masgebenden Kollisionsrechtsnormen sowie ihrer Auswirkungen bietet es sich an, zwischen Vertrags- (A) und Deliktsstatut (B) zu unterscheiden. Soweit Defizite vorhanden sind, sollen hieran anknupfend Handlungsvorschlage unterbreitet werden.
Archive | 2015
Julian Reisewitz
Unter allen Dienstvertragen hebt den arztlichen Behandlungsvertrag in besonderer Weise hervor, dass ein (bei Operationen haufig abstrakt lebensbedrohlicher) Eingriff in die korperliche Unversehrtheit regelmasig zentrale Hauptleistungspflicht des Dienstleistenden ist. Der Patient vertraut dem Arzt mit Gesundheit und Leben seine hochsten Rechtsguter an. Anders als bei den meisten anderen Vertragsverhaltnissen mit Auslandsbezug geht es also nicht nur um reine Vermogensinteressen der Parteien, wie es etwa beim internationalen Kauf oder bei Finanzdienstleistungen der Fall ist. Bereits dies macht deutlich, dass der Patient, der sich zu Behandlungszwecken ins Ausland begibt, in besonderer Weise (staatlichen) Schutzes bedarf. Diese Schutzbedurftigkeit soll im folgenden Kapitel anhand der betroffenen Grundrechte des Patienten (A) sowie der spezifischen Gefahren der Auslandsbehandlung (B) herausgearbeitet werden.
Archive | 2015
Julian Reisewitz
Mit dem Lugano II-Ubereinkommen (Lug II-U) vom 30.10.2007 ist das zuvor gultige Lugano-Abkommen vom 16.9.1988 an die Vorschriften der EuGVVO angepasst worden. Es regelt gemas Art. 2 Abs. 1 Lug II-U die internationale Zustandigkeit der deutschen Gerichte gegenuber Beklagten mit Wohnsitz in Norwegen, Island oder der Schweiz. Da die fur den Medizintourismus interessierenden Zustandigkeitsnormen inhaltlich mit jenen des EuGVVO ubereinstimmen und bei ihrer Auslegung gemas Art. 1 Abs. 1 Protokoll 2 auch die Rechtsprechung des EuGH zur EuGVVO, zum EuGVU und zum Lugano-Abkommen von 1988 zu berucksichtigen ist, sollten sich bei der Anwendung des Lug II-U keine Unterschiede zur EuGVVO ergeben. Eine gesonderte Auseinandersetzung vermag daher an dieser Stelle mit Hinweis auf die obigen Ausfuhrungen zur EuGVVO zu unterbleiben.
Archive | 2015
Julian Reisewitz
Im Folgenden sollen fur die weitere Untersuchung wesentliche Grundbegriffe der Arzt- und Krankenhaushaftung uberblicksartig dargestellt werden.
Archive | 2015
Julian Reisewitz
Im Anschluss an die Begrenzung des Untersuchungsgegenstandes soll im Folgenden auf die aktuelle Bedeutung des Medizintourismus (A), seine Hintergrunde (B) sowie auf Entwicklungstendenzen und Zukunftsprognosen eingegangen werden (C).
Archive | 2015
Julian Reisewitz
Hat der beklagte Arzt oder Einrichtungsbetreiber keinen Wohnsitz in einem der EU-Mitgliedsstaaten, so ist die internationale Zustandigkeit gemas Art. 4 Abs. 1 EuGVVO vorbehaltlich ihrer Art. 22, 23 nach nationalem Recht zu bestimmen. In Deutschland richtet sie sich damit, soweit weder das Lug II-U noch ein anderes volkerrechtliches Abkommen eingreift, nach den §§ 12 ff. ZPO analog. Da es sich insoweit um deutsches und nicht um europaisches Recht handelt, ist bei der Auslegung allein auf das Verstandnis der deutschen lex fori zuruckzugreifen.
Archive | 2015
Julian Reisewitz
Die Anwendung der EuGVVO in Arzt- und Krankenhaushaftungssachen setzt zunachst voraus, dass diese als Zivilsachen i.S.d. Art. 1 Abs. 1 S. 1 EuGVVO anzusehen sind und der Ausschlussgrund des Art. 1 Abs. 2 lit. c EuGVVO (Zugehorigkeit zur sozialen Sicherheit) nicht greift (A). Sodann soll kurz auf die allgemeine Zustandigkeit am Beklagtenwohnsitz gemas Art. 2 Abs. 1 EuGVVO eingegangen werden (B). Aufgrund der Tatsache, dass Anspruche wegen Behandlungsund Aufklarungsfehlern sowohl auf vertraglicher als auch auf deliktischer Grundlage erhoben werden konnen, kommt im Medizintourismus unter den besonderen Gerichtsstanden zunachst Art.
Archive | 2015
Julian Reisewitz
Der Anwendung auslandischen Rechts vor deutschen Gerichten wird durch den Vorrang von Eingriffsnormen gemas Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Rom I-VO und Art. 16 Rom II-VO (A) sowie durch den Vorbehalt des Ordre public nach Art. 21 Rom I-VO und Art. 26 Rom II-VO (B) Grenzen gesetzt. Zu klaren ist daher, ob und gegebenenfalls welche Elemente des deutschen Arzthaftungsrechts als Eingriffsnormen oder Bestandteile des deutschen Ordre public zu qualifizieren sind.
Medizinrecht | 2014
Julian Reisewitz