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Featured researches published by Klaus-Dieter Drüen.


Archive | 2009

Die Zukunft des Steuerverfahrens

Klaus-Dieter Drüen

Obwohl der Bundesrechnungshof bereits Ende 2006 den Vollzugsnotstand ausgerufen hat, steigert sich die Komplexitat des materiellen Steuerrechts kontinuierlich, wie die jungst in Kraft getretene Unternehmenssteuerreform 2008 anschaulich belegt. Da selbst Vorsteher einzelner Finanzamter mittlerweile angesichts der Verfahrensmassen die Waffen strecken, ruckt die „Zukunft des Steuerverfahrens“ unweigerlich in den Blick der Steuerpolitik. Digitalisierung des Steuerverfahrens, gesetzliche Implementierung eines risikoorientierten Steuervollzugs, Reform der Korrekturvorschriften und neue Kooperationsformen sind dabei wichtige Stichworte fur den anstehenden Umbau hin zu einem zukunftstauglichen Steuerverfahrensrecht


UmsatzsteuerRundschau : UR | 2016

Haftungsausschluss nach § 25d UStG nach Versagung des Vorsteuerabzuges bei betrugsbehafteten Umsätzen

Klaus-Dieter Drüen

Die Frage nach der Möglichkeit einer kumulativen Anwendung der gesetzlichen Haftungsvorschrift des § 25d UStG und der richterrechtlichen Versagung des Vorsteuerabzuges aufgrund der „Karussell-Rechtsprechung“ ist unmittelbare Folgefrage des gerade nach dem Italmoda-Urteil des EuGH intensiv diskutierten, aber noch nicht abschließend geklärten Verhältnisses der beiden Abwehrinstrumente. Der Beitrag geht vertieft der Frage nach, ob neben der Versagung des Vorsteuerabzuges hinsichtlich der betrugsbehafteten Umsätze noch zusätzlich eine Haftungsinanspruchnahme nach § 25d UStG erfolgen kann und verneint diese.


FinanzRundschau ; Zeitschrift für das gesamte Ertragsteuerrecht | 2016

Heinrich Wilhelm Kruse 85 Jahre

Klaus-Dieter Drüen

Die Frage nach der Möglichkeit einer kumulativen Anwendung der gesetzlichen Haftungsvorschrift des § 25d UStG und der richterrechtlichen Versagung des Vorsteuerabzuges aufgrund der „Karussell-Rechtsprechung“ ist unmittelbare Folgefrage des gerade nach dem Italmoda-Urteil des EuGH intensiv diskutierten, aber noch nicht abschließend geklärten Verhältnisses der beiden Abwehrinstrumente. Der Beitrag geht vertieft der Frage nach, ob neben der Versagung des Vorsteuerabzuges hinsichtlich der betrugsbehafteten Umsätze noch zusätzlich eine Haftungsinanspruchnahme nach § 25d UStG erfolgen kann und verneint diese.


Deutsches Steuerrecht : DStR | 2016

Wegfall oder Fortgeltung des verfassungswidrigen Erbschaftsteuergesetzes nach dem 30.6.2016

Klaus-Dieter Drüen

Die Frage nach der Möglichkeit einer kumulativen Anwendung der gesetzlichen Haftungsvorschrift des § 25d UStG und der richterrechtlichen Versagung des Vorsteuerabzuges aufgrund der „Karussell-Rechtsprechung“ ist unmittelbare Folgefrage des gerade nach dem Italmoda-Urteil des EuGH intensiv diskutierten, aber noch nicht abschließend geklärten Verhältnisses der beiden Abwehrinstrumente. Der Beitrag geht vertieft der Frage nach, ob neben der Versagung des Vorsteuerabzuges hinsichtlich der betrugsbehafteten Umsätze noch zusätzlich eine Haftungsinanspruchnahme nach § 25d UStG erfolgen kann und verneint diese.


Kölner Schrift zum Wirtschaftsrecht | 2013

Zur steuerrechtlichen Regulierung von Managervergütungen

Klaus-Dieter Drüen

Im Zuge der im Inland und international geführten Diskussion über die Regulierung von Managervergütungen wird immer wieder auch die „steuerpolitische Karte“ gezogen. Verschiedene rechtspolitische Vorschläge wollen das Steuerrecht im Kampf gegen Vergütungsexzesse und für eine „gute“ Unternehmensführung instrumentalisieren. Dieser Ruf folgt dem verbreiteten Muster, dass der Staat mit steuerrechtlichen Beoder Entlastungen das Verhalten der Bürger und Unternehmen in politische gewünschte Richtungen zu lenken sucht. Allerdings ist der Einsatz des Steuerrechts zu Lenkungszwecken allgemein zu hinterfragen. Speziell bei der vorgeschlagenen Regulierung von Managervergütungen sind zudem verfassungsrechtliche Grenzen zu bedenken.


Umsatzsteuer-Rundschau | 2009

Reform der Umsatzsteuerbefreiungen im Heilbereich

Annette Staschewski; Klaus-Dieter Drüen

Den Umsatzsteuerbefreiungen für ärztliche Heilbehandlungsleistungen kommt in der Praxis eine erhebliche Bedeutung zu. Die bis zum 31.12.2008 geltende Fassung von § 4 Nr. 14 und 16 UStG war indes – vor allem wegen des Vorwurfs der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit – erheblicher Kritik ausgesetzt. Der daraus resultierenden Rechtsunsicherheit wollte der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2009 mit der Neufassung der Vorschriften begegnen. Die Autoren erläutern zunächst die relevanten europarechtlichen Vorgaben und zeigen – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung von EuGH, BVerfG und BFH – die bisherigen Unzulänglichkeiten der deutschen Befreiungsvorschriften auf. Daran schließt sich eine Darstellung der durch das Jahressteuergesetz neu gefassten § 4 Nr. 14 und 16 UStG sowie eine kritische Analyse dieser Novellierung an.


Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht | 2008

Die föderale Steuerverwaltung aus der Sicht des Grundgesetzes

Klaus-Dieter Drüen

Über die Verteilung der Steuerverwaltungshoheit im Bundesstaat wurde nicht nur bei den Beratungen zum Grundgesetz intensiv gerungen, sie steht auch wieder aktuell zur Debatte: Nachdem bei der ersten Stufe der Föderalismusreform Ende 2006 die Position des Bundes gegenüber den Ländern durch punktuelle Änderungen des Finanzverwaltungsgesetzes gestärkt werden sollte, ist das erklärte Maximalziel des Bundesfinanzministers bei der derzeitig verhandelten Föderalismusreform II die Einführung einer Bundeszentralverwaltung auch für Gemeinschaftsteuern. Da nur einzelne Länder wie Berlin und Brandenburg Sympathien für diese Organisationsreform bekunden, die Mehrheit den Vorschlag aber mit Nachdruck ablehnt, beleuchtet der Verf. die historische Entwicklung sowie wichtige Risiken und Vorteile der föderalen Steuerverwaltung.


Gmbh-Rundschau | 2008

Rechtsformneutralität der Unternehmensbesteuerung als verfassungsrechtlicher Imperativ

Klaus-Dieter Drüen


Archive | 2017

Missbrauch nach Art 6 der Anti-BEPS-Richtlinie

Klaus-Dieter Drüen


Archive | 2017

Steuerrechtliche Fragen des Krankenhauswesens

Klaus-Dieter Drüen

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