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Featured researches published by Sabine Berghahn.


Archive | 2009

Der Stoff, aus dem Konflikte sind: Debatten um das Kopftuch in Deutschland, Österreich und der Schweiz (unter Mitarbeit von Alexander Nöhring)

Sabine Berghahn; Petra Rostock

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Archive | 1997

Die Verrechtlichung des Privaten — allgemeines Verhängnis oder Chance für bessere Geschlechterverhältnisse?

Sabine Berghahn

Die Geschlechterverhaltnisse stehen nicht zum besten, nicht einmal in der Bundesrepublik Deutschland. Frauen bleiben trotz machtiger Fortschritte in Bildung und Ausbildung im Erwerbsleben, in der Verfugung uber finanzielle Ressourcen und soziale Lebensqualitat benachteiligt. Am politischen und kulturellen Leben nehmen sie weiterhin nur als Minderheit und unter erschwerten Bedingungen teil; in Hochschule und Wissenschaft sieht es nicht anders aus. Unubersehbar ans Licht der Medienoffentlichkeit befordert wurden inzwischen bedruckende Fakten uber Art und Ausmas von Gewalt gerade im Nahbereich personlicher Beziehungen, einer Gewalttatigkeit, die sich letztlich durch alle sozialen Schichten zieht. Aus internationaler Perspektive stellt sich die Situation noch einmal deutlich dramatischer dar als in einem entwickelten westlichen Industrieland wie der Bundesrepublik. Hier nehmen sich selbst die „Transformationsschaden“, die ostdeutsche Frauen infolge des Abbaus sozialpolitischer Absicherungen nach der Vereinigung erlitten haben, im Vergleich zu den weitaus existentielleren Problemen ihrer Geschlechtsgenossinnen in „originaren“ osteuropaischen Transformationsgesellschaften geradezu harmlos aus, ganz zu schweigen vom Vergleich mit den Lebens- und Uberlebensbedingungen auf der sudlichen Erdhalbkugel.


Archive | 2006

Ehezentrierung statt staatsbürgerlicher Solidarität der Geschlechter — wohin führen die Reformen im deutschen System der Existenzsicherung?

Maria Wersig; Annegret Künzel; Sabine Berghahn

Auch wenn viele Einzelheiten der Umsetzung von „Hartz IV“ auf kommunaler Ebene fast ein Jahr nach Inkrafttreten der Reform noch unklar sind und die Auswirkungen auf Frauen und Manner mangels zufrieden stellender Daten in den meisten Bereichen nur gemutmaβt werden konnen, steht fest: Von Geschlechtsneutralitat kann keine Rede sein. Stattdessen finden sich im neuen Sozialgesetzbuch II (SGB II) starke Elemente des mannlichen Ernahrermodells und damit erhebliche Diskriminierungspotenziale fur Frauen. Private Solidaritat auf der Paarebene wird in Deutschland sehr selbstverstandlich als Ressource fur den Umbau des Sozialstaates herangezogen; die legitimatorische Grundlage fur das offensive Einfordern privater statt gesellschaftlicher Solidaritat bleibt dabei aber unklar. Offenkundig ist lediglich die Ehe- oder besser Paarzentrierung der Reform: Ehepaare, heterosexuelle ‚eheahnliche’ Paare und eingetragene Lebenspartner/ innen mussen aufgrund der strengen Anrechnung von Partner/innen/ einkommen und -vermogen vorrangig fureinander einstehen; dieses Prinzip soll der Staatskasse und der Solidargemeinschaft der Steuerzahlenden zugute kommen. Wer aber zahlt den Preis dafur?


Archive | 2017

Die Kopftuchdebatte in Deutschland

Sabine Berghahn

Es gibt viele Facetten der Kopftuchdebatte, wahrscheinlich ebenso viele wie des Kopftuchs selbst, das bunt, gemustert oder einfarbig sein kann, auf hundert verschiedene Art gebunden wird und nicht nur von Musliminnen, sondern auch von anderen Frauen z.B. aus christlicher Demut, aus modischen Grunden, als Altersoder Witwentracht oder gegen Schmutz, Kalte und bei Haarausfall getragen wird. Hier ist indes die Rede vom „islamischen“ Kopftuch, von Hijab oder Veil, weniger von der Burka oder dem Niqab und weiteren Ganzkorperbedeckungen, die auch das Gesicht verhullen.


FEMINA POLITICA – Zeitschrift für feministische Politikwissenschaft | 2011

Der Gesetzentwurf zur Zwangsverheiratung: Symbolische Verbesserung für die Opfer oder populistische Kosmetik mit problematischen Nebenwirkungen?

Sabine Berghahn

„Ein wahrer Kuhhandel“, so lautete die Uberschrift eines EMMA-Berichts vom 28. Oktober 2010 (EMMA 2010) zum Kabinettsbeschluss der Bundesregierung vom Vortag, mit dem diese einen eigenen Gesetzentwurf (BR-Drs. 704/10; vgl. BTPlenarprotokoll 17/67, 7102 ff.) zur Bekampfung von Zwangsverheiratung vorlegte. Seit Februar 2010 existiert zudem ein Gesetzentwurf des Bundesrates zur Schaffung eines eigenstandigen Straftat bestandes, der auf eine Initiative Baden-Wurttembergs und Hessens zuruckgeht (BT-Drs. 17/1213).


Archive | 2009

Ausschluss der Elite

Sabine Berghahn

Die Hochschul- und Dienstrechtsreform von 2002 sollte mit der Einfuhrung der Juniorprofessur das Hochschulsystem auf einen Schlag von Grund auf reformieren, den wissenschaftlichen Nachwuchs aus den Fesseln des alten Systems befreien, ihn verjungen und dem Forschungsstandort Deutschland zu neuem Glanz verhelfen. Dies ist mittlerweile Vergangenheit. Die rot-grune Bundesregierung ist langst abgelost worden und heute sind schon wieder neue und vermutlich noch starker umwalzende Veranderungen im Hochschulsystem im Gange. Hochschulen haben mit Experimentierklauseln in den Hochschulgesetzen „mehr Autonomie“ erhalten, vor allem ihre Leitungen, Universitaten sollen siegreich im Exzellenzwettbewerb sein, den Wirtschafts- und Wissenschaftsstandort Deutschland verteidigen, aber nach innen handhabbar fur allfallige Rankings klarstellen, was und wo die Elite jeweiliger Disziplinen studiert. Die Universitaten werden vermutlich uber kurz oder lang rechtlich so umstrukturiert und juristisch uberformt werden, dass die alten Grundsatze z.B. zur Berufung von Professoren nach den Regeln von Chancengleichheit und Bestenauslese, zum einheitlichen Status des Professors als Lehrender und Forschender, zur Gremien- Selbstverwaltung innerhalb der Gliederungen der Universitat sowie zur – unzureichenden aber immerhin noch vorhandenen – Mitbestimmung der Statusgruppen in der Gremienuniversitat irgendwann ganzlich Vergangenheit sein werden. Welche Rechtsformen die neuen „Herausforderungen“ des Elite- und Exzellenzwettbewerbs mit sich bringen, darf mit Spannung erwartet werden. Allerdings lasst sich bereits aus der ohnehin wirkungsmachtigen „Verbetriebswirtschaftlichung“ im Management offentlicher Einrichtungen und der bereits verwirklichten „Hochschulreform durch Wettbewerb“ erkennen, wohin die Reise in der Zukunft wohl gehen wird. Eines darf als sicher gelten: Demokratischer wird es nicht werden, und die „Autonomie“, d.h. der Gestaltungs- und Selbstbestimmungsspielraum der einzelnen Wissenschaftlerinnen und Forscher wird nicht groser, sondern kleiner. Nur wer zu den privilegierten Netzwerken und zur „Forschungsexzellenz“ gezahlt wird, darf noch auf Ressourcen und Unterstutzung rechnen; die anderen haben sich klaglos und unter vermutlich eher karglichen Bedingungen der massenhaften Ausbildung der Studierenden zu widmen.


querelles-net | 2008

Das Ehegattensplitting im Widerstreit der Argumente

Sabine Berghahn; Maria Wersig

Der von Barbara Seel herausgegebene Sammelband beschaftigt sich u. a. aus familienpolitischer Sicht mit den Pro- und Contra-Argumenten zu der in Deutschland geltenden Ehegattenbesteuerung. Der Band ist interdisziplinar angelegt und stellt einen Uberblick her, der auch fur Expert/-innen noch neue Gesichtspunkte enthalt. Als Gesamttendenz zeigt sich ein Pladoyer fur eine individualisierende Reform. Zu einem ahnlichen Ergebnis kommt Britta Dietrich in ihrer schmalen Abhandlung, in der sie – knapp und kaum erkenntnisfordernd – die juristische Debatte uber das Ehegattensplitting nachzeichnet.


Recht und Geschlecht | 2004

Der Ritt auf der Schnecke - Rechtliche Gleichstellung in der Bundesrepublik Deutschland

Sabine Berghahn

Mit Gründung der Bundesrepublik Deutschland und Formulierung einer Verfassung existiert ein umfassender Anspruch auf Gleichberechtigung fiir Frauen und Männer (Art. 3 Abs. 2 GG). Auch wenn die Umsetzung dieses Verfassungsanspruchs in Gesetzesreformen und in die Praxis nur im Schneckentempo vor sich ging, hebt sich die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts doch nicht nur in allgemeiner, sondern auch in geschlechterpolitischer Hinsicht positiv von der ersten Hälfte ab. 1 Gleichwohl stellt sich die Frage, wie die Gleichstellung der Geschlechter seit Gründung der Bundesrepublik vorangekommen ist. Dieser Beitrag2 konzentriert sich auf die normative Gleichstellung, das heißt auf die Entwicklung des Rechts im Hinblick auf die Erreichung ausgewogener und gerechter Geschlechterverhältnisse. Damit ist schon angedeutet, dass die herrschenden Relationen zwischen Männem und Frauen nicht ausgewogen und gerecht sind, auch heute noch nicht. Obwohl Mädchen und Frauen bei den Bildungsabschlüssen das männliche Geschlecht sogar überflügelt und auf etlichen Qualifikationsgebieten zumindest Gleichstand erreicht haben, sind Frauen im Erwerbsleben, aber auch in anderen gesellschaftlichen Bereichen nach wie vor benachteiligt. Erwiesenermaßen herrscht eine Unterrepräsentation von Frauen in der Wissenschaft, Wirtschaft, Politik, Kultur, Justiz und Verwaltung, jedenfalls auf den attraktiven Positionen. Frauen sind dagegen überrepräsentiert auf schlecht bezahlten und ungesicherten Arbeitsplätzen, in Teilzeitarbeit, als Arbeitslose, als Sozialhilfeempfängerinnen, bei der Familienarbeit und in ehrenamtlicher Tätigkeit. Wenn man diese gesamtgesellschaftliche Diskrepanz zur Kenntnis nimmt, so wird klar, dass der Gleichberechtigungsartikel des Grundgesetzes kein Selbstläufer ist. Gerechtere Geschlechterverhältnisse entstehen nicht von alleine, sie müssen vielmehr aktiv gefördert werden. Dabei spielt das Recht eine entscheidende Rolle. Diese Rolle soll im Folgenden betrachtet werden. Gefragt wird, wie in den vergangenen 55 Jahren Gleichberechtigung verfassungsrechtlich und gesetzlich verstanden wurde, wie sich dieses Verständnis verändert hat und welchen Niederschlag diese Entwicklung in der Verfassungsrechtsprechung und in Gesetzesreformen gefunden hat.


Archive | 2000

Die Lehrerin mit dem Kopftuch

Sabine Berghahn

In jungerer Zeit richtet sich das mediengeleitete Interesse nicht selten auf Phanomene, die mit der widerspruchlich-traditionalistischen Seite von Frauenemanzipation zu tun haben: Nehmen wir etwa Glanz und Tragik von Prinzessin Diana, die als Marchenprinzessin des alten Stils vom Thronfolger ›erwahlt‹ und in die Lage versetzt wurde, durch treuherzig-subversives Einfordern ihres Glucksanspruchs als Ehefrau gegen die zynische Doppelmoral und die Steifheit des Konigshauses zu rebellieren. Denken wir auch an die Situation von Hillary Clinton, die nicht durch ihre politischen Aktivitaten, sondern erst als stoisch loyale, betrogene Ehefrau Wertschatzung — sogar von ihren Gegnern — erfahrt und auf diese Weise Ruckhalt gewinnt, um eine eigene politische Karriere zu versuchen, die sie — so hoffen wiederum vor allem Feministinnen mit ihr — aus dem Schatten ihres Ehemannes tragt. Auch das Beispiel der anderen Frauenfigur in der Clinton-Affare,1 Monica Lewinsky, illustriert, das sogar peinliches Backfischverhalten in klassisch weiblicher Subordination (›Der machtigste Mann der Welt und die junge Praktikantin‹) zu — wenn auch — fragwurdigem Weltruhm fuhren und eine ernsthafte Staatskrise der fuhrenden Weltmacht auslosen kann, wahrend eine solche offentliche Aufmerksamkeit wohl kaum einer Frau zuteil wurde, die sich durch ernsthafte Leistungen, aufrechten Protest auszeichnet. Die Genannten lassen sich insofern als ›Grenzgangerinnen‹ verstehen, als sie die Grenzen der traditionellen Frauenrolle zwar bereits uberschritten haben, und sei es auch nur im Wege des Skandals, jedoch gerade wegen eines Ruckgriffs auf Elemente der klassischen Frauenrolle ungeahnte Aufmerksamkeit erlangen und dabei die offentlichen Varianten weiblichen Daseins umdefinieren bzw. um neue — oder auch uralte — Spielarten erweitern.


Archive | 1983

Praktische Vorschläge zur inhaltlichen Füllung von „ehelichen Lebensverhältnissen“ und „angemessener Erwerbstätigkeit“

Doris Lucke; Sabine Berghahn

„Steine gaben sie uns statt Brot“ — auf die Gefahr hin, das sich manche Rechtsinterpreten und Rechtsanwender nun in diesem Standpunkt bestatigt sehen mogen, werden im folgenden einige Minimalanforderungen aufgestellt, die Urteile zum Geschiedenen-Unterhalt und zur nachehelichen Verweisungstatigkeit aus unserer Problemsicht beim gegenwartigen Stand sozialwissenschaftlich gesicherter Erkenntnisse mindestens erfullen musten, um als situationsnahe und problembezogene Entscheidungen gelten zu konnen. Die gemachten Vorschlage wurden aus den Ergebnissen der vorliegenden Untersuchung heraus entwickelt, verstehen sich als erste punktuelle Anregungen, nicht als systematischer und bereits abgeschlossener Kriterienkatalog und erscheinen auch mit Rucksicht auf die verfahrenstechnischen und arbeitsokonomischen Sachzwange, denen die Familienrichter nach unseren Informationen unterliegen, durchsetzbar und praktikabel und sind zumindest bedenkenswert.

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Petra Rostock

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