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Publication
Featured researches published by Stephan Brandenburg.
Journal Der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft | 2014
Thomas L. Diepgen; Stephan Brandenburg; Werner Aberer; Andrea Bauer; Hans Drexler; Manigé Fartasch; Swen Malte John; Steffen Krohn; Stefanie Palfner; Wolfgang Römer; Uta Schuhmacher-Stock; Peter Elsner
In Germany over 2.5 million employees have an increased risk of skin cancer due to their occupational exposure to natural UV‐irradiation. The medical consultation board “Occupational diseases” of the Ministry of Labor and Social affairs has investigated the association between occupational UV‐irradiation and skin cancer risk and recommends to add the following new occupational disease into the appendix1 of the German ordinance on occupational diseases: “Squamous cell carcinoma and multiple actinic keratosis due to natural UV‐irradiation”.
Archive | 2003
Swen Malte John; Otto Blome; Stephan Brandenburg; Wolfgang Wehrmann; Hans Joachim Schwanitz
Die Qualitat arztlicher Berufsausubung ist seit Jahrhunderten und so auch heute Gegenstand der offentlichen Diskussion [1, 8, 9]. Die Tatigkeit medizinischer Sachverstandiger ist von dieser Debatte nicht ausgenommen, nicht selten steht sie sogar im Vordergrund [2, 3, 5-7, 12, 13]. Wiederholt ist Transparenz bezuglich der Qualifikationsnachweise medizinischer Gutachter gefordert worden.
Journal Der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft | 2008
Manigé Fartasch; Hans Drexler; Thomas L. Diepgen; Swen Malte John; Stephan Brandenburg
JDDG | 1 ̇2008 (Band 6)
Archive | 2003
Hans Joachim Schwanitz; Wolfgang Wehrmann; Stephan Brandenburg; Swen Malte John
Im Rahmen des zwischen dem auftraggebenden Unfallversicherungstrager und dem den Gutachtenauftrag annehmenden medizinischen Sachverstandigen zustande kommenden Begutachtungsvertrages (Werkvertrag nach § 631 BGB) wird die Leistungspflicht des Gutachters durch die Formulierung des Gutachtenauftrages bestimmt [5]. Masstab, ob der Gutachter seine vertragliche Leistungspflicht erfullt hat, ist grundsatzlich der Gutachtenauftrag und nicht die sich aus der objektiven Sachverhaltsgestaltung ergebende medizinische Fragestellung. Eine Verpflichtung des Unfallversicherungstragers, die in dem Gutachten zu beantwortenden Beweisfragen und die dem Gutachter dafur zur Verfugung stehenden tatsachlichen Erkenntnisquellen (Gutachten nach Aktenlage oder in Verbindung mit einer personlichen Untersuchung des Versicherten) festzulegen, ergibt sich auch aus den bereits oben zitierten Verfahrensvorschriften des SGB X, wonach der Unfallversicherungstrager die Verantwortung fur den Umfang der Ermittlungen und die Beweismittel tragt. Der den an ihn gerichteten Gutachtenauftrag annehmende Arzt ist grundsatzlich verpflichtet, die Begutachtung selbst vorzunehmen. Seit Einfuhrung der Beteiligung der Versicherten bei der Gutachterauswahl durch die zum 01.01.1997 in Kraft getretene Regelung des § 200 Abs. 2 SGB VII ist es grundsatzlich nicht mehr moglich, dass der Unfallversicherungstrager ein von einem anderen als dem beauftragten Sachverstandigen erstelltes Gutachten in dem Verwaltungsverfahren verwertet (zur Gutachterauswahl siehe nachfolgend Abschn. 2.3). Soweit dagegen
Archive | 2003
Hans Joachim Schwanitz; Wolfgang Wehrmann; Stephan Brandenburg; Swen Malte John
Der gemeinsam mit den Empfehlungen zur Begutachtung von Berufskrankheiten nach BK 5101 veroffentlichte Muster-Gutachtenauftrag [36] hat in der Praxis weite Verbreitung gefunden. Nachfolgend werden anhand dieses Muster-Gutachtenauftrages die typischen Beweisfragen zur BK Nr. 5101 erlautert.
Archive | 2003
Hans Joachim Schwanitz; Wolfgang Wehrmann; Stephan Brandenburg; Swen Malte John
Anknupfungspunkt aller Leistungspflichten der Unfallversicherungstrager ist der durch einen Versicherungsfall eingetretene gesundheitliche Schaden des Versicherten (haftungsbegrundender Zusammenhang). Daruber hinaus hangt die konkrete Leistungspflicht ganz uberwiegend auch vom Umfang und der Dauer des auf den Versicherungsfall zuruckzufuhrenden Gesundheitsschadens ab (haftungsausfullender Zusammenhang). Die Unfallversicherungstrager sind daher fur die Erfullung ihrer Leistungspflichten in weiten Teilen auf arztliche Aussagen und medizinische Sachverhaltsbewertungen angewiesen. In einfachen Fallen gehoren dazu die Erklarung des behandelnden Arztes, dass seine Behandlung wegen eines bestimmten Verletzungsereignisses erforderlich war, sowie die arztliche Bescheinigung der Arbeitsunfahigkeit. Soweit das Vorliegen eines Versicherungsfalles und das Ausmas des Gesundheitsschadens nicht offensichtlich sind, mussen die Unfallversicherungstrager entsprechende gezielte Ermittlungen anstellen. Diese Aufgabe erfullen die Unfallversicherungstrager von Amts wegen, d. h. unabhangig von Antragen der Versicherten. Sie bedienen sich der Beweismittel, die sie fur erforderlich halten. Zu den in § 21 SGB X genannten Beweismitteln gehoren insbesondere die Gutachten von Sachverstandigen.
Journal Der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft | 2007
Swen Malte John; Christoph Skudlik; Wolfgang Römer; Otto Blome; Stephan Brandenburg; Thomas L. Diepgen; Axel Harwerth; Arno Köllner; Ute Pohrt; Elke Rogosky; Ingo Schindera; Alois Stary; Margitta Worm
Journal Der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft | 2009
Swen Malte John; Otto Blome; Stephan Brandenburg; Thomas L. Diepgen; Manigé Fartasch; Wolfgang Wehrmann; Peter Elsner
Journal Der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft | 2007
Swen Malte John; Otto Blome; Stephan Brandenburg; Thomas L. Diepgen; Peter Elsner; Wolfgang Wehrmann
Journal Der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft | 2014
Thomas L. Diepgen; Stephan Brandenburg; Werner Aberer; Andrea Bauer; Hans Drexler; Manigé Fartasch; Swen Malte John; Steffen Krohn; Stefanie Palfner; Wolfgang Römer; Uta Schuhmacher-Stock; Peter Elsner