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Dive into the research topics where Uwe Scheffler is active.

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Featured researches published by Uwe Scheffler.


Santander Art and Culture Law Review | 2016

When Art Meets Criminal Law – Examining the Evidence

Uwe Scheffler; Dela-Madeleine Halecker; Robert Franke; Lisa Weyhrich

When art and criminal law cross paths life has some fascinating stories to tell which may well extend beyond national borders. Such stories are closely linked with a multitude of diverse legal issues which can frequently be reduced to two aspects, both of which require clarification: First, what is art? And, second, is everything permitted in art? This paper explores both questions by considering several case studies by way of illustration. Possible solutions are presented and carefully examined. The paper also provides an interesting glimpse of the “Art and Criminal Law” exhibition developed by the team of the Chair of Criminal Law, Law of Criminal Procedure and Criminology under Professor Uwe Scheffler at the European University Viadrina, Frankfurt (Oder). The exhibition is currently on tour in Germany and Poland where it is being shown at a number of universities.


Strafverteidiger | 2015

Verständigung und Rechtsmittel – ein Verteidigerdilemma!

Uwe Scheffler

A. Einf hrung Seit Schaffung des § 302 Abs. 1 S. 2 StPO durch das »Gesetz zur Regelung der Verst ndigung im Strafverfahren« v. 29.07.2009 ist ein Rechtsmittelverzicht »ausgeschlossen«, sofern dem Urteil »eine Verst ndigung (§ 257c) vorausgegangen« ist. Damit ist die althergebrachte »stillschweigende Gesch ftsgrundlage« einer Verst ndigung durch die vorherige Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts zwischen Gericht und den Verfahrensbeteiligten offenbar weggefallen. Dass sich die Verfahrensbeteiligten aber auch nach Inkrafttreten des Verst ndigungsgesetzes insgesamt (Absprachen ber einen Rechtsmittelverzicht eingeschlossen) nur schwerlich von der bisherigen Praxis haben trennen k nnen, stellte das BVerfG 2013 in seiner Entscheidung zur Verfassungsm ßigkeit des Verst ndigungsgesetzes fest, in der es einen »defizit re[n] Vollzug« des Gesetzes konstatierte.


Zeitschrift für die Gesamte Strafrechtswissenschaft | 2006

Strafgesetzgebungstechnik in Deutschland und Europa

Uwe Scheffler

Abstract Einleitung: Zwischen Kasuistik und Generalisierung Vor gut einem Vierteljahrhundert hat Heinrich Honsell, der Wanderer zwischen deutschen, österreicherischen und schweizerischen Rechtsfakultäten, in seiner Salzburger Antrittsvorlesung „Vom heutigen Stil der Gesetzgebung“ konstatiert: Man habe schon in der Antike „erkannt, daß der Gesetzgeber zwischen der Skylla einer über das Ziel hinausschießenden, die Gefahr ungewollter Verallgemeinerung heraufbeschwörenden Abstraktion und der Charybdis einer das Ziel nie erreichenden, notwendig unvollständigen Kasuistik den richtigen Weg finden muß“. Nun zeigt diese Beschreibung schon, dass es havarieträchtig wäre, etwa mit dem leider „heute nahezu vergessene[n] … ‚Papst‘ des Prozeßrechts“ Adolf Wach kurz zu meinen, „mit der fortschreitenden Kultur“ müsse sich die Strafgesetzgebungstechnik „von der Kasuistik zur Generalisierung“ erheben. Kasuistik ist zwar sicher ein Relikt, solange eine Norm einen Sachverhalt nicht verallgemeinert, sondern sich damit begnügt, nur einen speziellen Fall zu regeln. Die oft zitierte Regelung in der lex salica aus dem 6. Jahrhundert über die Verwundung am Kopfe, bei der drei Knochensplitter oberhalb des Gehirnes hervortreten, möge als Beispiel dienen – vielleicht aber auch § 266a Abs. 3 des heutigen deutschen StGB, das Veruntreuen von Arbeitsentgelt.


Archive | 2003

Das polnische Stratbefehlsverfahren im Vergleich mit dem deutschen Recht

Uwe Scheffler; Kamila Matthies

1. Das Strafbefehlsverfahren wurde in Polen erstrnaligschon im ersten nationalen polnischen Strafverfahrensgesetzbuch von 1928 geregelt. Ein Strafbefehl konnte damals nur erlassen werden, wenn eine Geldstrafe oder eine Arreststrafe bis zu 14 Tagen in Betracht kam. 2. Durch den KPK von 1969 wurde das Strafbefehlsverfahren jedoch abgeschaffi. Die Frage, was den Gesetzgeber damals zum Verzicht auf diese Verfahrensart bewog, ist ruckblickend schwer zu beantworten1. Die Gesetzesbegrundung enthielt hierzu keinerlei Aussagen. Vermutet wird, das die Einfuhrung der bedingten Einstellung gemas Art. 27 KPK’69 eine Rolle spielte2, Hierfur spricht aus deutscher Sicht, das auch das Nebeneinander von Strafbefehlsverfahren und vorlaufiger Einstellung insbesondere gemas § 153a StPO im deutschen Strafrozesrecht haufig als unbefriedigendund dogmatischfragwurdig angesehenwird3. 3. Das Strafbefehlsverfahren wurde emeut in den polnischen KPK am 17.06.1985 durch das „Gesetz uber die besondere Strafverantwortung“ vorlaufig eingefugt. Ursprunglich wurde die Geltung dieses Gesetzes bis zum Jahre 1988 begrenzt, urn die Erfahrungenmit dieser Regelungzu uberprufen4, Am 17.06.1988 wurde das Strafbefehlsverfahren dann jedoch als feste Institution im polnischen Prozesrecht verankert5. Diese Verfahrensart habe sich insbesondere zur Aburteilung von Taten mit geringer Sozialschadlichkeit bewAhrt6. Solche Tater wurden vor den „schadlichen Wirkungen einer Hauptverhandlung“ geschutzt werden7 — eine aus deutscher Sieht interessante Begrundung, werden dort doch regelmasig Prozesokonomie und Effizienz zur Legitimation des Strafbefehlsverfahrens in den Mittelpunkt geruckt8. 4. Im aktuellen KPK vom 06.06.1997 ist das Strafbefehlsverfahren nun im 53. Kapitel in den Artikeln 500 bis 507 geregelt. Die Kemaussagen dieser Bestimmungen wollen wir im folgenden anhand der von Gerhard Wolf herausgegebenen Ubersetzung von Michal Jakowczyk mit vergleichendem Blick auf das deutsche Strafbefehlsreeht kommentieren.


Archive | 2002

Die vorsätzlichen Tötungsdelikte im polnischen und deutschen Strafrecht

Uwe Scheffler; Kamila Matthies

Der Bereich der Tötungsdelikte ist in Polen durch den im letzten Jahr in Kraft getretenen neuen Kodeks Karny (KK) weitgehend umgestaltet worden. Aufmerksamkeit verdienen hier vor allem die neu eingeführten Totschlagsqualifikationen (Art. 148 § 2 und § 3 KK) und die (zunächst) sehr weitreichende Privilegierung der Kindestötung (Art. 149 KK) sowie der Tötung auf Verlangen (Art. 150 KK), letztere gerade auch im Vergleich mit der nach wie vor umfassenden Pönalisierung der Suizidmitwirkung (Art. 151 KK).


Archive | 2000

Ausländerdiskriminierung durch Reformen des Strafverfahrens? — Eine kriminalpolitische Betrachtung

Uwe Scheffler; Marion Weimer-Hablitzel

Die Strafprozesordnung hat in den letzten zehn Jahren eine Vielzahl von Anderungen erfahren. Am umfangreichsten waren jene durch das „Gesetz zur Bekampfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalitat“ vom 15. Juli 1992 (kurz OrgKG)1, das „Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege“ vom 11. Januar 19932 und das sog. Verbrechensbekampfungsgesetz vom 28. Oktober 19943. Wesentliche Anderungsvorhaben durch ein 2. Rechtspflegeentlastungsgesetz sind in der abgelaufenen Legislaturperiode nicht mehr Gesetz geworden und ruhen zur Zeit.


Archive | 1999

Sterbehilfe mit System

Uwe Scheffler

Nicht ganz zu Unrecht wird die Sterbehilfe in den letzten Jahren als „Modethema“ bezeichnet mit der Folge, das das Schrifttum „allenfalls noch fur Spezialisten ubersehbar“ sei1. Nun mag dies nicht zuletzt an dem Widerspruch liegen, das zwar einerseits jede Form von Sterbehilfe kaum mit dem Dogma des absoluten Totungsverbotes selbst auf Verlangen (§216 StGB) zu vereinbaren ist, andererseits aber die vollige Ablehnung jeglicher Sterbehilfe eigentlich von niemandem vertreten wird. Der folgende Beitrag will ausgehend von der Rechtsprechung prufen, inwieweit ein Weg durch den Dschungel der Meinungen und Systematisierungsansatze gangbar ist, der eng an die allgemeine Strafrechtsdogmatik angelehnt bleibt.


Archive | 1999

„New York, New York!“ — Oder: Von Amerika lernen, heißt Siegen lernen?

Uwe Scheffler

Ein Gespenst geht um in Europa — diesmal nicht das Gespenst des Kommunismus, sondern das einer kommunalen Kriminalpolitik. Wohl selten ist so emphatisch und unkritisch uber ein Kriminalitatsbekampfungskonzept berichtet worden wie uber die „Zero-Tolerance-Konzeption“ der New Yorker Polizei. Bekanntlich soll dort seit 1994 die Polizei, ideologisch gestahlt durch die schon 1982 konzipierte, zunachst kaum beachtete „Broken-Windows-Theorie“1, entsprechend den Worten „Wehret den Anfangen“ rigoros bei allen, selbst kleinsten Delikten und Polizeiwidrigkeiten einschreiten. Der vormalige Polizeichef New Yorks, William Bratton, kreierte u.a. die „Beer-and-piss-Patrol“2: Offentliches Urinieren, Alkoholkonsum auf der Strase, Radfahren auf dem Burgersteig oder Betteln in der Fusgangerzone kann nun schon ausreichen, gegen den Betroffenen das ganze Arsenal polizeilicher Masnahmen einzusetzen. Das gefallt! Der Chef des Berliner Landeskriminalamtes, Dieter Schenk; muste sich, nachdem er sich kritisch zu den New Yorker Praktiken geausert hatte3, gleich von seinem Innensenator Jorg Schonbohm (CDU) der „Illoyalitat“ bezichtigen lassen4. Selbst SPD-Politiker griffen das neue Konzept begierig aufs5, scheint dies doch der Stoff zu sein, aus dem Kanzlerkandidaten gemacht werden. Das Konzept verspricht denn ja auch wahre Wunderdinge: Wir greifen einfach hart durch, lassen auch Trinkern, Pennern und Obdachlosen nichts mehr durchgehen und schon verschwindet die Kriminalitat.


Archive | 1999

Wozu eigentlich medizinethik? Eine Polemik

Uwe Scheffler

Das deutsche Strafrecht scheint in ethischen Fragestellungen, mit denen es konfrontiert ist, den Standpunkt einzunehmen, es ordne dem unbedingten Lebensschutz alles andere unter.1 Kein Rechtsgut ist so umfassend wie das „heilige“ Leben geschutzt. Du sollst nicht toten. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf „Mord und Totschlag“. So ist etwa in der Frage der Abtreibung spatestens seit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts beinahe unumstritten2, das das Schutzgut „ungeborenes Leben“ weitaus schwerer wiegt als das Personlichkeitsrecht der Mutter3, dem Bedeutung allenfalls in Situationen zukommen soll, die „kaum mehr zu ertragen“ sind4. „Hirntote“ wie im „Erlanger Schwangerschaftsfall“ mussen als Brotmaschinen weiterschaffen5.


NZV NEUE ZEITSCHRIFT FUER VERKEHRSRECHT | 1995

FAHRVERBOT UND ORDNUNGSWIDRIGKEITENRECHT

Uwe Scheffler

Collaboration


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Jan C. Joerden

European University Viadrina

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