Andreas Riedler
Johannes Kepler University of Linz
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Featured researches published by Andreas Riedler.
Archive | 2012
Andreas Riedler
Kreditkonsortien und Sicherheiten-Poolvertrage sind nicht nur in der dt1, sondern auch in der osterr2 Bankpraxis hochaktuell. Seinen Grund findet dies einerseits in akutem und exorbitant hohem Finanzbedarf vieler Unternehmen, andererseits in dem Bedarf nach Risikostreuung und Verteilung der Eigenkapitalkosten auf mehrere Kreditgeber3 unter gleichzeitiger Berucksichtigung effizienter Sicherheitenbestellung fur „alle Ruckzahlungsanspruche“. Aus rechtlicher Perspektive stellen sich bei der Beteiligung mehrerer Finanzierer zahlreiche komplizierte Rechtsfragen. Es ist zu uberlegen, ob und in welcher Rechtsform ein Zusammenschluss der Finanzierer als Kreditkonsortium moglich ist, wie Kreditkonsortien rechtlich zu qualifizieren sind, ob den Konsorten eigene (Ruckzahlungs)Anspruche gegen den gemeinsamen Schuldner zukommen, ob und wie der Schuldner allen Konsorten (getrennt oder gemeinsam) Sicherheiten bestellen kann, ob diese Sicherheiten seitens der Konsorten (anfanglich oder nachtraglich) gepoolt werden konnen, wie gepoolte Sicherheiten zu verwalten sind, ob die Sicherheiten auch von einem Konsorten oder einem Treuhander fur alle gehalten werden konnen, wer die Verwertung der gepoolten Sicherheiten beantragen kann, ob die Sicherheiten — speziell bei nachtraglicher Poolung seitens der kreditierenden Banken — auch auf die Forderungen der jeweils anderen Glaubiger gegen den gemeinsamen Schuldner erstreckt werden konnen und wie die einzelnen Finanzierer am Verwertungserlos partizipieren.
Archive | 2010
Peter Apathy; Andreas Riedler
Wette ist die Vereinbarung einer Leistung an denjenigen, dessen Behauptung sich im Meinungsstreit als richtig erweist1. Essentielles Merkmal ist das aleatorische Element, also die Ungewissheit uber den Ausgang (§1270: „... unbekanntes Ereignis ...“). Dabei reicht entgegen dem Wortlaut des § 1270 die Ungewissheit fur einen Teil, doch muss der andere Teil seine Kenntnis offenlegen, widrigenfalls der Wettvertrag wegen List anfechtbar ist (§§ 1270 S2, 870). Kennt der Verlierer den Ausgang von vornherein, so ist er „als ein Geschenkgeber anzusehen“ (§1270 S3).
Archive | 2010
Peter Apathy; Andreas Riedler
Geschaftsfuhrung ohne Auftrag (GoA) ist die eigenmachtige Besorgung fremder Angelegenheiten in der Absicht, fremde Interessen zu wahren. Die Einmengung in fremde Angelegenheiten ist — nach dem Vorbild des ALR1 — als Eingriff in die Freiheit des anderen2 grundsatzlich unerwunscht (§ 1035), selbst wenn sie fur den Geschaftsherrn von Vorteil sein sollte. Vielmehr soll sich der Geschaftsfuhrer um die Zustimmung des Geschaftsherrn bemuhen (§1037). Nur die Hilfeleistung im Notfall (§1036) ist erlaubt und wird gefordert, da sie die Privatautonomie des Geschaftsherrn nicht beeintrachtigt, sondern seine Rechtssphare schutzt.
Archive | 2010
Peter Apathy; Andreas Riedler
Eine Erwerbsgesellschaft (Gesellschaft burgerlichen Rechts, GesBR) entsteht durch „Vertrag, vermoge dessen zwei oder mehrere Personen einwilligen, ihre Muhe allein, oder auch ihre Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen zu vereinigen“ (§ 1175). Inhalt des (idR formfreien, multilateralen)1 Gesellschafts(Konsensual-)vertrages mussen sowohl die Vergemeinschaftung von Muhen/Sachen als auch (erlaubte)2 gemeinschaftliche Zweckverfolgung sein, wobei nach neuerer Ansicht3 auch die Verfolgung blos ideeller Zwecke ausreicht. Gesellschafter der GesBR konnen alle naturlichen und juristischen Personen, OG oder KG, (mangels eigener Rechtsfahigkeit) aber nicht stille Gesellschaft, Erbengemeinschaft oder eine andere GesBR sein. Zu beachten ist, dass die GesBR zwar mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages entsteht, ihr aber nach heute hA keine eigene Rechtspersonlichkeit (iSe juristischen Person) zukommt4. Demgemas kann sie zwar einen eigenen Namen fuhren5, doch ist sie weder partei-6 noch konkurs-7 oder wechselfahig8, kann nicht als Gesellschaft klagen oder geklagt werden9, als Eigentumerin auftreten10 oder eine Gewerbeberechtigung haben11. Auch Eintragung im Grundbuch12, Marken-13 und Patentregister ist nicht moglich, vielmehr werden jeweils die Gesellschafter entsprechend ihren Quoten eingetragen14. Mangels eigener Rechtspersonlichkeit erubrigt sich auch die Frage nach einer Unternehmereigenschaft iSd §§1ff UGB. Eintragung im Firmenbuch kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl § 2 FBG)15. Zurechnungssubjekt fur alle Rechte und Pflichten sind also immer ausschlieslich die Gesellschafter, die sich durch den Gesellschaftsvertrag (als Dauerschuldverhaltnis) und durch die Vergemeinschaftung von Muhen oder Sachen zu einer zweckgerichteten Rechtsgemeinschaft iSd §§ 825 ff organisiert haben. Wahrend sich aber die Miteigentumsgemeinschaft auf das (statische) Haben und Verwalten beschrankt16, ist fur die GesBR das daruber hinausgehende (dynamische)Wirken zur Erzielung eines gemeinsamen, meist wirtschaftlichen Erfolgs (Zwecks) kennzeichnend17.
Archive | 2010
Peter Apathy; Andreas Riedler
Die allgemeinste Regelung der Haftung fur eigenes Verschulden trifft § 1295 Abs 1, wonach jedermann — genauer: jeder unmittelbar Geschadigte (Rz 13/28) — berechtigt ist, „von dem Beschadiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefugt hat, zu fordern“. Sie ist stets anzuwenden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Verschuldenshaftung (adaquater Kausalzusammenhang, Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeitszusammenhang und Verschulden) vorliegen und es keine spezielle Grundlage fur einen Ersatzanspruch gibt, und zwar bei Vertragsverletzung wie bei Delikt (Rz 13/14). Im deliktischen Schadenersatzrecht erfahrt § 1295 Abs 1 durch Schutzgesetze, also abstrakte Gefahrdungsverbote eine Prazisierung (§ 1311; Rz 13/16 und 31).
Archive | 2010
Peter Apathy; Andreas Riedler
Der blose Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermogen oder Person er sich ereignet (§1311 S1). Demzufolge hat grundsatzlich der Geschadigte den erlittenen Schaden als Teil seines allgemeinen Lebensrisikos1 selbst zu tragen (casum sentit dominus); er profitiert ja auch von vorteilhaften Ver-anderungen. Von diesem Grundsatz gibt es aber zahlreiche abweichende Regelungen, die insgesamt das Schadenersatz- oder Haftpflichtrecht2 ausmachen und festlegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Geschadigte von einem Anderen Ausgleich fur seinen Schaden begehren kann. Das Schadenersatzrecht ist in den §§1293 ff, in zahlreichen weiteren Bestimmungen des ABGB sowie in vielen Nebengesetzen geregelt.
Archive | 2010
Peter Apathy; Andreas Riedler
Das Bereicherungsrecht1 sanktioniert ungerechtfertigte Vermogensverschiebungen, indem es dem Entreicherten (Verkurzten) gegenuber dem Bereicherten einen Anspruch auf Ruckgabe oder Wertersatz einraumt. Ob eine Vermogensverschiebung ungerechtfertigt ist, bestimmt sich nicht nur nach den bereicherungsrechtlichen Normen, sondern nach der gesamten Rechtsordnung. Demzufolge ist etwa eine Bereicherung durch Verjahrung oder Ersitzung gerechtfertigt, dh sie fuhrt zu keinem bereicherungsrechtlichen Ausgleich. Denn es ist im Sinne einer systematischen Interpretation nicht die Aufgabe des Bereicherungsrechts, die Wertungen des Verjahrungsrechts zu entkraften. Ebenso droht demjenigen keine bereicherungsrechtliche Haftung, der ein gunstiges Geschaft tatigt, sofern dieses gultig, insb nicht nach §§ 870f anfechtbar oder wegen Wuchers relativ nichtig ist. Eine Korrektur von Vertragen mit Hilfe des Bereicherungsrechts ist also unzulassig (JBl 1993, 107).
Archive | 2010
Peter Apathy; Andreas Riedler
Das ABGB regelt im 23. Hauptstuck des zweiten Teils den Tauschvertrag und im anschliesenden 24. Hauptstuck den Kaufvertrag1, wobei mehrfach auf die Regelungen des Tausches verwiesen wird (§§ 1061, 1064, 1066), ist doch der Kauf ein Sonderfall des (alteren) Tausches. Im heutigen Wirtschaftsleben ist freilich der Kaufvertrag der bedeutendste Verauserungsvertrag, weshalb er in der folgenden Darstellung im Vordergrund steht. Kauf und Tausch sind zweiseitig verbindliche Konsensualvertrage (I5/6/4) und Titel fur den Eigentumserwerb (§§ 1053, 1045). Durch den Kauf oder Tausch entsteht daher blos eine Verpflichtung zur Ubereignung; erst mit der – fur den Vertragsschluss unerheblichen – Ubergabe bzw Grundbuchseintragung oder Urkundenhinterlegung geht Eigentum auf den Erwerber uber (IV4/6/42). Auch wenn Vertragsschluss und Erfullung zeitlich zusammenfallen (Handkauf), besteht ein schuldrechtlicher Vertrag, dessen Verletzung insb zu Gewahrleistung und Schadenersatz verpflichten kann.
Archive | 2000
Peter Apathy; Andreas Riedler
Archive | 2010
Peter Apathy; Peter Bydlinski; Silvia Dullinger; Bernhard Eccher; Gert Iro; Ferdinand Kerschner; Willibald Posch; Andreas Riedler