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Dive into the research topics where Gert Iro is active.

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Featured researches published by Gert Iro.


Archive | 2010

Grundbegriffe und Grundsätze

Gert Iro

§ 285 bezeichnet alles, was von der Person verschieden ist und zum Ge- 1/1 brauch des Menschen dient, als Sache. In dieser Definition kommt die auf den romischen Juristen Gaius zuruckgehende Zweiteilung des burgerlichen Rechts in Personen- und Sachenrecht („Institutionensystem“) zum Ausdruck. Danach wird das heute als selbstandiges Teilgebiet anerkannte Schuldrecht dem Sachenrecht zugeordnet, sodass auch Forderungsrechte, Gestaltungsrechte und sonstige obligatorische Rechtspositionen Sachenrechte idS sind. Das ABGB unterscheidet allerdings zwischen dinglichen und personlichen Sachenrechten (§307), die jeweils in eigenen „Abteilungen“ geregelt werden: Die §§309ff gelten fur die „dinglichen Rechte“, wahrend die §§859ff von den „personlichen Sachenrechten“ handeln.


Archive | 2010

Andere Arten von Sicherheiten

Gert Iro

Unter Zuruckbehaltungsrecht (Retentionsrecht) versteht man allgemein die Befugnis, die Herausgabe einer Sache oder Erbringung einer Leistung bis zur Erfullung eines Anspruchs zu verweigern. Als Zuruckbehaltungsrecht iwS wird ublicherweise die Einrede des nicht (gehorig) erfullten Vertrages gem §1052 bezeichnet (dazu II/2/44). Das Zuruckbehaltungsrecht ieS ist wegen seines an die Innehabung einer Sache geknupften Sicherungseffekts im Sachenrecht (§ 471) naher geregelt. Beide Formen des Zuruckbe-haltungsrechts konnen miteinander konkurrieren, so zB bei Reparaturarbeiten an einer Sache des Werkbestellers.


Archive | 2010

Begriff und Inhalt des Eigentumsrechts

Gert Iro

Unter Eigentum im objektiven (gegenstandlichen) Sinn werden alle kor- 4/1 perlichen Sachen, die in jemandes Eigentum stehen (vgl §353), verstanden. Eigentum im subjektiven Sinn ist die Befugnis, mit Substanz und Nutzungen einer Sache nach Willkur zu schalten und jeden anderen davon auszuschliesen (§354). In dieser Definition kommen zwei Aspekte zum Ausdruck, die zusammen das Eigentum ausmachen: einerseits das volle Herrschaftsrecht an der Sache (§362), das nicht nur deren Substanz, sondern auch die Nutzungen umfasst, andererseits die „Ausschliesungsmacht“, der umfassende Schutz gegenuber Dritten als typisches Merkmal eines absoluten Rechts.


Archive | 2010

Erlöschen des Pfandrechts

Gert Iro

Neben den bereits erwahnten Fallen der Beendigung des Pfandrechts, wie 12/1 bei gutglaubigem lastenfreien Erwerb der Pfandsache durch einen Dritten oder Enteignung, werden im Gesetz noch spezielle Erloschensgrunde angefuhrt.


Archive | 2010

Erwerb und Übertragung des Pfandrechts

Gert Iro

Fur das Pfandrecht gilt wie fur alle dinglichen Rechte der Grundsatz der 110/1 Kausalitat des Verfugungsgeschaftes. Fur seine Begrundung sind daher ein Titel, der rechtsgeschaftlicher Natur sein kann (§ 449), und der Pfandbestellungsakt erforderlich.


Archive | 2010

Klagen aus dem Eigentum

Gert Iro

Die rei vindicatio ist die Klage des (Mit)Eigentumers gegen den Inhaber, der ihm die Sache vorenthalt, auf Herausgabe der beweglichen Sache bzw auf Raumung der Liegenschaft (§366)1. Sie kann mit einem schuldrechtlichen Anspruch, zB auf Ruckstellung der Sache aus einem Verwahrungsoder Leihvertrag oder auf Grund einer Kondiktion etwa nach §1431, konkurrieren.


Archive | 2010

Gemeinschaft des Eigentums

Gert Iro

Die eigentumsrechtliche Beteiligung mehrerer Personen an einer gemeinsamen Sache kann in verschiedener Weise ausgestaltet sein, wobei die Moglichkeiten vom real geteilten Eigentum bis zum Gesamthandeigentum reichen.


Archive | 2010

Grundsätze und Inhalt des Pfandrechts

Gert Iro

Das Pfandrecht ist das beschrankte dingliche Recht, sich aus einer Sache 9/1 zu befriedigen, wenn die gesicherte Forderung bei Falligkeit nicht erfullt wird (§447). Es gewahrt kein Recht an der Substanz der Pfandsache, sondern nur auf bevorzugte Befriedigung durch Verwertung der Sache bzw deren Ertragnisse. Im Gegensatz zu obligatorischen Sicherungsrechten, wie Burgschaft und Garantie, trifft den Sicherungsgeber aber keine personliche Haftung. Das Pfandrecht fuhrt nur zu einer Sachhaftung. Ublicherweise wird es durch die nachfolgend zu erorternden Prinzipien charakterisiert1.


Archive | 2010

Sonderformen des Grundpfandes

Gert Iro

Das Pfandrecht an einer Liegenschaft kann auch mit einem Hochstbetrag 13/1 zur Besicherung von Forderungen, die aus einem bestimmten Grundverhaltnis entstanden sind und noch entstehen konnen (§14 Abs2 GBG), einverleibt werden. Das Gesetz nennt vier Falle, namlich Forderungen aus Kreditgewahrung, Geschaftsfuhrung, Gewahrleistung oder Schadenersatz. Nach hA1 ist diese Aufzahlung nicht taxativ. Vielmehr konnen auch andere Anspruche, wie zB auf Rentenzahlungen oder Bestandzinse, durch eine Hochstbetragshypothek (Maximalhypothek) gesichert werden, wenn nur das Grundverhaltnis, aus dem sie entspringen, ausreichend bestimmt ist. Auch die Zusammenfassung verschiedener Rechtsgrunde, wie zB Gewahrleistung und Schadenersatz, und die Anfuhrung mehrerer moglicher Schuldner, etwa von Ehegatten, sind zulassig2. Den wohl grosten Anwendungsbereich hat die Hochstbetragshypothek bei Kontokorrent- und Rahmenkreditvertragen, bei denen die Hohe der Forderung gegen den Kreditnehmer durch Ruckzahlungen einerseits und neuerliche Kreditausnutzung bzw Kreditaufnahme andererseits standig schwankt. Auch zukunftige Kreditgewahrungen konnen nach der Rsp durch eine Hochstbetragshypothek gesichert werden3.


Archive | 2010

Schutz und Verwertung des Pfandrechts

Gert Iro

Das Gegenstuck zur rei vindicatio des Eigentumers ist die Pfandklage des Faustpfandglaubigers. Sie ist auf Herausgabe der beweglichen korperlichen Pfandsache gerichtet und dringt wegen der absoluten Wirkung des Pfandrechts gegen jedermann durch. Befindet sich die Sache bei einer vom Eigentumer verschiedenen Person (zB Fruchtnieser, Bestandnehmer) und wurde das Pfandrecht mittels Besitzanweisung begrundet, so kann der Pfandnehmer die Sache allerdings nicht von dem Dritten herausverlangen. Denn die Besitzanweisung ist so zu verstehen, dass dieser die Sache vorbehaltlich seines Rechts an ihr (Fruchtgenuss, Mietrecht) auch fur den Pfandglaubiger innehaben soll1.

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Andreas Riedler

Johannes Kepler University of Linz

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Ferdinand Kerschner

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