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Dive into the research topics where Susanne Baer is active.

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Featured researches published by Susanne Baer.


University of Toronto Law Journal | 2009

DIGNITY, LIBERTY, EQUALITY: A FUNDAMENTAL RIGHTS TRIANGLE OF CONSTITUTIONALISM†

Susanne Baer

What is the relationship among fundamental rights to equality, to liberty, and to dignity? In several political and legal contexts, developments in equality law tend to be stalled by reference to dignity and have traditionally been limited based on an understanding that equality collides with liberty – as in the ideological opposition between socialism and capitalist liberalism, as in most balancing theories, and as in philosophical concepts of rights that trump one another. In addition, all three fundamental rights have been conceptualized in rather ambivalent ways, with some dominant as well as some relatively silenced philosophical (including religious) interpretations. Equality, liberty, and, particularly ambivalent, dignity carry burdens that serve as entry points for rather problematic ways of interpreting these notions. Dignity is either defined as an abstract principle or narrowed down to a right against extreme abuse, and it has been charged with moralistic ideology. Liberty and equality have mostly been set on a collision course, balanced against each other, with ideological baggage of their own. Observations in comparative constitutionalism reveal that, in some jurisdictions, dignity tends to become a black box, while equality tends to be limited by using dignity and liberty tends to trump the other two. Such studies, however, also provide inspiration for a new approach to all three fundamental rights. I propose here that we rethink their histories as well as current developments. I suggest a triangle of fundamental rights as a more appropriate metaphor to understand the complexity of cases that arise in the area and to better decide them. Dignity, equality, and liberty are, then, the corners of a triangle rather than the ends of a scale or the top and sides of a pyramid, and thus inspire a more holistic understanding of what fundamental rights are about.


Archive | 2008

Options of Knowledge — Opportunities in Science

Susanne Baer

At Humboldt-University in Berlin, the situation is, bluntly, as bad as at other universities if we look at the numbers, that is: at quantitative gender relations among professors, or, even worse, if we look at the lack of presence of women and the overwhelming presence of men in leadership positions in science. Nevertheless, Humboldt-University also hosts the largest German speaking gender studies programme to date with more than 15 disciplines collaborating in research, in a B.A. and an M.A. programme, and in supervising transdisciplinary PhDs in gender studies.1 These academic programmes have also been accredited recently, thus formally acknowledged to contribute to the future of societies, in giving young people the competencies needed today. We also host a junior research group, sponsored by the German Research Foundation (DFG), which focuses on gender as a category of knowledge2, and we run the GenderKompe-tenz Zentrum, or GenderCompetenceCentre3, funded by the German Federal Government, for transferring knowledge from gender studies into the administration and mainstream politics.


Archive | 2004

Recht: Normen zwischen Zwang, Konstruktion und Ermöglichung — Gender-Studien zum Recht

Susanne Baer

Wenn die Geschlechterforschung danach fragt, was genau „Manner“ und „Frauen“ in welchen Kontexten sind und sein durfen, wie sich Mannlichkeit und Weiblichkeit jeweils definieren, wer diese Definitionsmacht mit welchen Folgen ausubt und wie sich Gender-Konstellationen in Raum und Zeit verandern, kommt dem Recht eine besondere Rolle zu. Recht ist zunachst ein Machtfaktor und ein Herrschaftsinstrument. Allein dies ist fur die Geschlechterforschung, die nie nur nach Unterschieden, sondern immer auch nach Hierarchien — und damit eben nach Macht und Herrschaft — fragt, ein wichtiger Aspekt. Recht besteht zudem unmittelbar aus Normen und ist folglich ein Feld, in dem einerseits sichtbar werden kann, wie sehr Gender nicht gegeben ist, sondern konstruiert wird, und in dem sich andererseits zeigt, welche normative Wirkung bestimmte Vorstellungen von dem, was Gender sein soll, auf universale Geltung beanspruchende Normen haben. So stellen sich also immer zwei Leitfragen: Inwieweit wird das Recht selbst vom Geschlecht normiert? Und inwieweit normiert Recht das, was wir als „Geschlecht“ begreifen? Dazu kommt die produktive Komponente, die dem Recht als Gestaltungsmittel innewohnt. Dann lautet die Leitfrage: Inwieweit kann Recht dazu beitragen, Geschlechterverhaltnisse als Hierarchien aufzubrechen? Juristische Geschlechterforschung fragt dies immer kritisch und konstruierend zugleich. Im Kern geht es um das Recht, also um geltende Regeln und deren heute kaum mehr ausdrucklichen, unmittelbaren, sondern meist heimlichen, mittelbaren Bezug auf Geschlecht. Insofern ist juristische Geschlechterforschung Rechtskritik. Gleichzeitig geht es auch um Rechtsgestaltung, denn Rechtskritik ist immer an der Interpretation von Recht, also an der Schaffung neuer Normen beteiligt. Anders verhalt sich dies nur, wenn feministische Rechtskritik darauf hinauslauft, Recht als Steuerungsmittel grundsatzlich abzulehnen. Das ist sehr umstritten und wird auch nur fur bestimmte Bereiche wie den des Meinungskampfes vertreten (vgl. Butler 1997 und dazu Baer 1998, Benhabib 1999 und dazu Baer 2001). Juristische Geschlechterforschung, oder Geschlechterstudien zum Recht, sind damit vielfaltig, kritisch und gestaltend zugleich.


Archive | 2018

Autonomie im Recht – geschlechtertheoretisch vermessen

Susanne Baer; Ute Sacksofsky

Autonomie ist ein zentrales Thema jeder liberalen Rechtsordnung, denn sie gehört – als Freiheit, als Selbstbestimmung – zum Fundament moderner konstitutionalisierter Rechtsstaaten. Im juristischen Mainstream wird Autonomie weithin als (negative) Freiheit gedacht, die dem Einzelnen erlaubt, ganz nach seinen eigenen Vorstellungen, Interessen und Bedürfnissen zu handeln. Interessen und Bedürfnisse anderer Menschen erscheinen dann als „Beschränkungen“ dieser Freiheit, und die notwendigen Beziehungen zwischen Menschen und Abhängigkeiten von anderen bleiben weitgehend außer Betracht.1 Aus feministischer Perspektive wurde ein solches Verständnis von Autonomie schon früh intensiver Kritik unterzogen. So kritisiert Seyla Benhabib die Leitvorstellung der autonomen Parteien beim Abschluss des Gesellschaftsvertrags, wie es etwa in dem von Hobbes verwendeten Bild von Menschen als Pilzen, die aus der Erde gesprossen und ohne irgendeine Beziehung zueinander gereift sind, zum Ausdruck kommt.2 Sie erinnert daran, dass kein Mensch in einem solchen Sinne frei, autonom und unabhängig geboren wird, sondern nach der Geburt noch lange Jahre von anderen Menschen elementar abhängig ist. Wer das ignoriert, bringt überdeutlich zum Ausdruck, dass als Rechtssubjekt allein der gesunde, erwachsene Mann betrachtet wird. Carole Pateman hat gezeigt, wie der demokratietheoretisch maßstäbliche Gesellschaftsvertrag immer zwischen Männern im Geist der Brüderlichkeit geschlossen wurde, aber den Ehevertrag, der die Unterordnung von Frauen ebenso voraussetzte wie normierte, als meist verschwiegenes Korrelat benötigte.3 Susan Moller Okin hat mit ähnlicher Zielsetzung auf die große Lücke auch moderner Gerechtigkeitstheorien hingewiesen, die sich um Gerechtigkeit in der Familie nicht kümmern.


querelles-net | 2004

Interpretationen des Gleichheitsrechts

Susanne Baer

Die Diskussionen darum, wie genau ein Recht auf Gleichheit zu interpretieren ist, sind alt. Heute geht es darum, die in Deutschland und in Europa entwickelten Ansatze miteinander in Einklang zu bringen und effektives Recht gegen Diskriminierung gut begrunden zu konnen. Das Buch von Nishihara macht dazu einen Vorschlag, der auch die wesentlichen Diskussionspunkte gewinnbringend zusammentragt.


Archive | 2002

Der Handlungsbedarf für eine bürgerschaftliches Engagement fördernde Verwaltungsreform

Susanne Baer

Die deutsche Verwaltung wandelt sich. Seit etwa zehn Jahren folgen in erster Linie Kommunen, aber auch Ministerial ver waltungen in Bund und Landern dem „Neuen Steuerungsmodell“ oder Variationen desselben. Die damit angestosenen Prozesse sind keinesfalls abschlossen, doch werden nun die ersten Resumees gezogen1 — und sie fallen keineswegs euphorisch aus (vgl. Grunow/Wollmann 1998, darin insbes. den Beitrag von Reichard). Im Folgenden wird versucht, aus diesen Bestandsaufnahmen zum Stand der Reform abzuleiten, welche Modifikationen des Leitbildes (1) und der dieses umsetzenden Masnahmen, der Verwaltungskultur und Handlungsstile (2) sowie des Verwaltungsrechts (3) vorzunehmen sind, um Verwaltung zu einer Organisation werden zu lassen, die burgerschaftliches Engagement fordert.


querelles-net | 2000

Feministische Rechtswissenschaft in Deutschland

Susanne Baer

Die Frage nach gleichen Rechten und nach dem, was genau geschlechtsbezogene Benachteiligung im und durch eventuell auch neutral klingendes Recht ausmacht, ist auf der Grundlage des 1994 eingefugten verfassungsrechtlichen Gleichstellungsgebotes in Art. 3 Abs. 2 S. 2 Grundgesetzes neu zu beantworten. Die Bucher von Ines Kalisch und Jutta Schumann leisten dazu Beitrage, die auch den Fortschritt feministischer Rechtswissenschaft in Deutschland dokumentieren.


Archive | 1997

Geschlecht und Nation

Susanne Baer


Archive | 1995

Würde oder Gleichheit? : zur angemessenen grundrechtlichen Konzeption von Recht gegen Diskriminierung am Beispiel sexueller Belästigung am Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland und den USA

Susanne Baer


Archive | 2007

Gender works! : Gender Mainstreaming : gute Beispiele aus der Facharbeit

Susanne Baer; Karin Hildebrandt

Collaboration


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Jochen Geppert

Humboldt University of Berlin

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Sandra Lewalter

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Gerhard Werle

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Stefan Grundmann

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