Eibe Riedel
University of Mannheim
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Publication
Featured researches published by Eibe Riedel.
Archive | 2006
Eibe Riedel; Rüdiger Wolfrum
Constitutional Principles for Europe.- The Emergence of European Constitutional Law.- The Legal Position of Migrants - German Report.- Constitutional Referendum in Germany - Country Report.- E-Government - Country Report on Germany.- Quangos - An Unknown Species in German Public Law? German Report on the Rulemaking Power of Independent Administrative Agencies.- Progress and the Precautionary Principle in Administrative Law - Country Report on Germany.- Legal Means for Eliminating Corruption in the Public Service.- Characteristics of International Administration in Crisis Areas - A German Perspective.- Constitutional Guarantees of Judicial Independence in Germany.
Archive | 2003
Eibe Riedel
Human rights treaties have fundamentally altered the face of international law. As opposed to the simple exchange of obligations amongst sovereign States, human rights treaties establish an objective regime whereby States Parties institute internationally accepted individual protections and minimum standards as mandated by their roles as duty bearers, as opposed to rights bearers within the global human rights community. Through treaty accession, States Parties set a system of rights protection in motion whereby they surrender a small fraction of State sovereignty in exchange for a functional role within a broader system that obliges them to respect, protect, and fulfil the interests of the populations they represent.1 Treaty ratification thus entails international accountability that takes the form of either individual complaint procedures or monitoring through regular and systematic State reporting duties. Theoretically, an international Court of Human Rights, or a system of ombudspersons, or human rights commissions, or national human rights commissioners, empowered with effective remedies and mandated to monitor and protect the rights of all individuals, groups or peoples, would substantively address the issue of accountability under international human rights treaty law.
Archive | 2002
Eibe Riedel
Wie kaum ein anderes Thema stellt die moderne Biomedizin die nationalen Rechtsordnungen und das Volkerrecht vor eine Reihe schwerwiegender rechtlicher Probleme. Die besondere Problematik, die sich im Zusammenhang mit der Regulierung der modernen Biomedizin ergibt, beruht auf mehreren Grunden: Erstens handelt es sich hierbei vielfach um Technologien, die einen Quantensprung in der Medizin versprechen, von vielen Menschen aber auch als existentielle Bedrohung betrachtet werden. Wie auch immer die Regulierung dieser Technologien ausgestaltet sein mag, ist man sich der Tatsache bewust, das hiervon weitreichende Folgen fur die Menschheit ausgehen werden. Zweitens konnen zahlreiche mit diesen Technologien verbundene Fragen mit unseren traditionellen Werten, die den nationalen Rechtsordnungen zugrunde liegen, nicht gelost werden; es fehlt uns also bereits auf nationaler Ebene an Masstaben, an denen wir eine Regelung ausrichten konnen. Dies gilt um so mehr fur das internationale Recht, da auf universeller Ebene die Regelung der Biotechnologie erst begonnen hat1. Hinzu kommt, das der wissenschaftliche Fortschritt den Bereich des medizinisch Moglichen immer weiter ausweitet und damit zum einen neue Angste hervorruft, zum anderen aber auch neue Perspektiven fur die Medizin schafft, die das einmal gefallte Urteil wieder in Frage stellen. Schlieslich ist auch unklar, inwieweit es uberhaupt Sinn macht, bestimmte Technologien und Forschungsarten im nationalen Recht oder auf europaischer Ebene zu verbieten, wenn diese Verbote durch eine Verlagerung der Forschungsstandorte nur all zu leicht unterlaufen werden konnen.
Archive | 1996
Eibe Riedel
Ein Dritteljahrhundert ist vergangen, seit Rachel Carsons mit ihrem Bestseller “Silent Spring” 1962 die Welt aufruttelte und ein neues Rechtsgebiet beflugelte: das Umweltrecht. Suchte man anfangs vergeblich nach rechtlich greifenden Anknupfungspunkten in Verfassungstexten, einzelnen Gesetzen oder internationalen Normierungen, ist diesem Mangel seit Beginn der 70-er Jahre abgeholfen worden. Ein engmaschiges Netz von Umweltschutznormen auf internationaler, regionaler, bilateraler und nationaler Ebene legte sich auf die Rechtsordnungen und scheint immer dichter zu werden. Daraus zu schliesen, das es mit dem Umweltschutz gut stunde, hiese jedoch, die tatsachliche Lage grundlich verkennen. Bei naherem Hinsehen erweisen sich viele Normen als blose Bekenntnisse, Appellnormen und Programmsatze, die hehre Ziele formulieren, effektive Durchsetzung von Umweltschutznormen aber kaum bewerkstelligen. Fast scheint es, als sei die Fulle der angebotenen rechtlichen Normierungen geradezu Beleg fur das Fehlen greifender Umweltschutzregeln: Je mehr Regeln, desto geringer der tatsachliche Schutz!
Juristenzeitung | 2006
Eibe Riedel; Sven Söllner
Der Beitrag untersucht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der UN-Sozialpakt eine Einfuhrung von Studiengebuhren erlaubt und schildert die moglichen volkerrechtlichen Folgen einer Einfuhrung auch anhand der Reaktionen auf ahnliche Masnahmen anderer Mitgliedstaaten des Paktes.
Archive | 2002
Eibe Riedel; Ulrich Derpa
Wenn es an einer Bundeskompetenz fehlt, sind die entsprechenden Vorschriften verfassungswidrig, unabhangig von der Frage, ob ein Erfordernis einer einheitlichen Regelung durch den Bund im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG besteht. Dennoch stellt sich verfassungs-und rechtspolitisch die Frage nach alternativen Regelungsmodellen zu den derzeitigen bundesrechtlichen Regelungen. Zu denken ist hier entweder an eine Neuordnung der einfachgesetzlichen Grundlagen oder - soweit notwendig - an eine Verfassungsanderung, durch welche die Kompetenzen neu zugewiesen werden.
Archive | 2002
Eibe Riedel; Ulrich Derpa
Seit der Novellierung und Kodifizierung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung im Sozialgesetzbuch, Funfter Teil, ist zu beobachten, dass der Bund bei der Ausgestaltung des Vertragsarztrechts immer haufiger und detaillierter in Regelungsbereiche eingreift, die traditionell in die Landerkompetenz fallen. Hierbei geht es nicht nur um eine Begrenzung der Beitrage und - korrespondierend - der arztlichen Gebuhren. Weitgehend unbeachtet hat zugleich auch faktisch eine schleichende Kompetenzverschiebung zu Lasten der Lander stattgefunden. Im Bereich der Qualitatssicherung, der Weiterbildung und des Datenschutzes hat der Bund Felder besetzt, die bislang als Landerdomane angesehen wurden. Der Bund benutzt hierbei insbesondere die Kompetenznorm des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG als willkommenes Vehikel fur bundesrechtliche Regelungen, ohne dass der Begriff der »Sozialversicherung« naher hinterfragt wird. Gegenstand der Untersuchung ist die verfassungsrechtliche Uberprufung, ob diese Entwicklung mit der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Landern im Gesundheitswesen vereinbar ist. (§ 1)
Archive | 2002
Eibe Riedel; Ulrich Derpa
Seit der Kodifizierung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung im Sozialgesetzbuch, Funfter Teil, ist zu beobachten, dass der Bund immer haufiger und detaillierter in Regelungsbereiche eingreift, die traditionell der Landerkompetenz unterliegen. Die Autoren weisen nach, dass zahlreiche Vorschriften des Vertragsarztrechts gegen die grundgesetzliche Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen verstossen. Nach einem Uberblick uber die Zustandigkeitsverteilung im Gesundheitsbereich und den einfachgesetzlichen Normenbestand arbeiten die Verfasser die Kompetenzproblematik an ausgewahlten Beispielen heraus: Qualitatssicherung, Trennung der haus- und facharztlichen Versorgung, Notdienst, Datenschutz, Weiterbildung und versicherungsfremde Leistungen. Die Studie basiert auf einem verfassungsrechtlichen Gutachten, das auch in der Presse grosse Beachtung gefunden ha
Archive | 2002
Eibe Riedel; Ulrich Derpa
Neuerdings wird auch die Kompetenzmasigkeit der Vorschriften uber die Qualitatssicherung in den §§ 135 – 139 SGB V verstarkt in Zweifel gezogen.
Archive | 2002
Eibe Riedel; Ulrich Derpa
Nach der Grundnorm der Art. 30, 70 GG haben die Lander das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz diese nicht dem Bund zuweist. Eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht somit nur, wenn sie dem Bund ausdrucklich in den Katalogen der Art. 73-75 GG, in anderen vereinzelt im Grundgesetz verstreuten Kompetenznormen oder — in engen Grenzen — kraft ungeschriebener Gesetzgebungskompetenz zugewiesen ist. Die Kompetenznormen begrunden dabei als Zustandigkeitsregelungen die Befugnis eines Normgebers, gesetzgeberisch tatig zu werden, und bestimmen zugleich auch den sachlichen Umfang der Regelungsbefugnis.11