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Featured researches published by Peter-Christian Müller-Graff.


Integration | 2008

Der Vertrag von Lissabon auf der Systemspur des Europäischen Primärrechts

Peter-Christian Müller-Graff

Der Vertrag von Lissabon1 auf der Systemspur des Europaischen Primarrechts2 – bereits eine derartige thematische Eintaktung ist vielleicht uberraschend. Gestaltet denn der am 13. Dezember 2007 in Lissabon von den Staatsund Regierungschefs der 27 Mitgliedstaaten der Europaischen Gemeinschaft und Union unterzeichnete Reformvertrag, so mag man fragen, nicht selbst das System des Europaischen Primarrechts, sobald er von allen Mitgliedstaaten ratifiziert ist? Ist er also nicht selbst Systemgeber, keineswegs aber Systemunterworfener? Oder noch zugespitzter gefragt: Gibt es eine starkere rechtspolitische Systemautoritat als die ‚Herren der Vertrage‘, mithin die Mitgliedstaaten? Die Grundthese dieses Beitrags zu dieser Frage mag daher vielleicht erstaunen: Obwohl die Mitgliedstaaten vor (und auch nach dem Reformvertrag3) zweifellos die Gestaltungshoheit haben, sind sie doch nachhaltig systemgebunden. Denn sie haben diese Gestaltungshoheit nur in Einstimmigkeit.4 Dadurch gewinnt aber die Pfadabhangigkeit von den Grundkonturen des Acquis des Primarrechts uberragendes Gewicht: mithin vom Bestand, wie er sich seit den Grundungsvertragen der Europaischen Gemeinschaften allmahlich entwickelnd uber nunmehr funfzehn Hauptreformvertrage aufgeschichtet hat,5 darunter als wichtigste die Einheitliche Europaische Akte (1986), der Vertrag von Maastricht (1992), der Vertrag von Amsterdam (1997) und der Vertrag von Nizza (2001). Die Pfadabhangigkeit vom Acquis zeigte sich schon im Inhalt des Verfassungsvertrages


Integration | 2007

‚Differenzierte Integration‘: Konzept mit sprengender oder unitarisierender Kraft für die Europäische Union?

Peter-Christian Müller-Graff

‚Differenzierte Integration‘: Ein Konzept mit sprengender oder unitarisierender Kraft für die Europäische Union – eine Frage, die seit dem Anstieg der Mitgliedstaaten von 15 auf 27, den beiden gescheiterten Referenden zum Verfassungsvertrag, dem Dissens der Mitgliedstaaten in der Irakfrage und den allfälligen Erweiterungsdiskussionen latente Aktualität gewonnen hat. Sie umfasst die Fragenvarianten nach der ‚differenzierten Integration‘ innerhalb und außerhalb des einheitlichen institutionellen Rahmens der Europäischen Union ebenso wie den Gedanken der Neugründung durch eine Avantgarde. Systemlozierte Antworten lassen sich dazu nur entwickeln, wenn zunächst begrifflich Farbe bekannt wird zur Redeweise von der ‚differenzierten Integration‘ und ihren verschiedenen Dimensionen.


Integration | 2007

Die Zukunft des europäischen Verfassungstopos und Primärrechts nach der deutschen Ratspräsidentschaft

Peter-Christian Müller-Graff

Die Zukunft des europäischen Verfassungstopos und Primärrechts nach der deutschen Ratspräsidentschaft im unmittelbaren Nachgang zum Europäischen Rat vom 21./22. Juni 2007 von einem Europarechtler beleuchten zu lassen,1 unterstreicht, dass die europäische Integration nach politischer Reflexionsphase, versierter Taktik und negotionalem Pulverdampf in die ruhigeren Fahrwasser nüchterner juristischer Feinmechanik geraten ist. Tatsächlich liegt seit dem Morgen des 23. Juni 2007 dank des Geschicks der Ratspräsidentschaft ein ungewöhnlich ausgefeiltes Mandat für die nächste Regierungskonferenz zur Ausarbeitung eines Reformvertrages zur Änderung der bestehenden Verträge vor,2 das bereits einen hohen juristischen Präzisionsgrad aufweist. Es ist in dieser Hinsicht mithin deutlich unterschieden von jenem fragenreichen Mandat von Laeken für den Europäischen Konvent,3 das dieser zur Ausarbeitung eines Vertrages für eine Verfassung für Europa nutzte.4 Für die Zukunft des europäischen Primärrechts und Verfassungstopos ist der Blick nachfolgend in einem Dreischritt zu richten: erstens und schwerpunktmäßig auf den Mandatsinhalt, sodann zweitens auf die Mandatsausfüllung und drittens auf den europäischen Verfassungstopos.


Integration | 2016

Brexit – die unionsrechtliche Dimension

Peter-Christian Müller-Graff

Der Brexit ist unionsrechtliches Neuland. Um dessen Dimension zu vermessen, richten sich die nachfolgenden Überlegungen auf drei Fragegruppen: zunächst auf die derzeitige unionsrechtliche Lage nach dem Referendum, sodann auf die unionsrechtlichen Konsequenzen eines Verbleibs in der Europäischen Union trotz des Referendumsergebnisses und schließlich auf die unionsrechtlichen und rechtspolitischen Folgen einer Mitteilung der Austrittsabsicht Britanniens.


Archive | 2018

Unionsrechtliche Europäisierung außerhalb der Europäischen Union

Peter-Christian Müller-Graff

Die unionsrechtliche Europaisierung auserhalb der Europaischen Union ist ein epochales facettenreiches Phanomen. Es wird aus positiv-rechtswissenschaftlicher Sicht im Vergleich zur politikwissenschaftlichen Theorienbildung um die „Europaisierung“ innerhalb der Union vor allem im Blick auf einzelne Lander oder Landergruppen thematisiert, lohnt aber auch eine systematisch vergleichende Zusammenschau unter den Gesichtspunkten seiner begrifflichen Erfassung, seiner typischen Erscheinungsformen, seines inhaltlichen Radius und seiner Grunde.


Archive | 2017

88 Länderübergreifende Bankgeschäfte

Peter-Christian Müller-Graff

Landerubergreifende Bankgeschafte lassen sich als die in § 1 I und Ia KWG aufgefuhrten Geschafte verstehen, die einen Auslandsbezug aufweisen. Auf sie findet nach der Rom I-VO das Recht desjenigen Staates Anwendung, in dem der Erbringer der Dienstleistung bzw. der sonstigen charakteristischen Leistung seinen gewohnlichen Aufenthalt hat, wenn die Parteien nicht ein anderes Recht gewahlt haben. Die Regeln fur Bankgeschafte sind teilweise international harmonisiert, insbesondere durch das Primarrecht (Grundfreiheiten, Wettbewerbsregeln) und zahlreiche Richtlinien und Verordnungen der Europaischen Union, die neben materiellrechtlichen Fragen auch die gerichtliche Zustandigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen (EuGVVO) betreffen.


Archive | 2016

Free Movement of Goods

Peter-Christian Müller-Graff

The free movement of goods plays an equivalently significant role for the basic objective of a ‘homogeneous European Economic Area’ in the EEA/EFTA States as it does in the internal market of the European Union. However, different from the EU, the EEA does not seek to establish a customs union. Therefore the free movement of goods applies in principle only to goods originating in the Contracting Parties. This chapter outlines in particular the product coverage as a specific EEA-law problem, the prohibited restrictions of the free movement of goods (customs duties, internal taxation, quantitative restrictions and measures having equivalent effects), the justification of restrictions, the treatment of state monopolies as well as the cooperation in customs related matters and trade facilitation.


Archive | 2015

The Role of Fundamental Rights in the EU Federal Community of Law

Peter-Christian Müller-Graff

The role of fundamental rights in the European Union’s federal community of law alludes first to fundamental rights and second to the idea of a federal community of law. Fundamental rights are collective promises of protection to any individual concerned. What is understood to be fundamental can vary. In a federal community of law, different promisors can compete. The question of the role of fundamental rights in a federal community of law cannot be appropriately addressed without first considering whether the federal category, elaborated by Albrecht Weber in his comprehensive book on European comparative constitutional law, is adequate for the European community of law. Hence, the following observations are divided into three parts: (1) whether the comparative category of a federal community of law is fitting for the European Union; (2) which profiling characteristics of the protection of fundamental rights in the Union have to be discussed from such a comparative view; and (3) what is the prospective role of fundamental rights for the European community of law in relation to the classic transnational market freedoms of the internal market.


Zeitschrift für das Privatrecht der Europäischen Union | 2014

Ein juristisches Studieninstitut für Europa

Peter-Christian Müller-Graff; Christian Baldus

Auf den Assises de la Justice in Brüssel im November 2013 wurde von hochgestellter Seite die Gründung eines Institut des hautes études judiciaires vorgeschlagen und der Raum Luxemburg hierfür ins Gespräch gebracht. Der Vorschlag ist sinnvoll, wenn er nicht bereits bestehende Programme oder Einrichtungen wie namentlich die vorzügliche Europäische Rechtsakademie in Trier (ERA) doppelt. Eine exzellente Postgraduiertenausbildung für Führungsnachwuchs in Justiz und justiznahen Berufen dient Europa. Der Raum Luxemburg ist bereits jetzt Justizzentrum der Union: der Sitz des Gerichtshofes der Europäischen Union mit seinen drei Ausprägungen, der bereits das EFTA-Gericht und die ERA in seine Nachbarschaft gezogen sowie die Gründung der Juristischen Fakultät der Universität Luxemburg mitbewegt hat. Überdies pflegt Luxemburg eine Tradition internationaler Juristenausbildung – früher die Ausbildung des eigenen Nachwuchses vor allem in Frankreich und Belgien sowie von Juristen aus aller Welt in den Sommerkursen des Institut International Universitaire und heute auch in einer eigenen, prononciert international orientierten Fakultät. Es verbindet sozusagen von Natur aus große europäische Rechtstraditionen und modernste Praxis. Die Vielsprachigkeit und Integrationsoffenheit des kontinentaleuropäisch verankerten Landes verbindet sich auch insoweit in glücklicher Weise mit seiner geographischen Zentralität. I. Was kann ein solches Institut leisten? Es kann einenMehrwert erbringen, den weder die traditionelle Juristenausbildung der einzelnenMitgliedstaaten noch spezialisierte Forschungseinrichtungen, universitäre (wie beispielsweise das Trierer Institut für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen in der EU) oder außeruniversitäre (wie etwa das jüngst errichtete Luxemburger MaxPlanck-Institut), zu produzieren vermögen. Dieser Mehrwert muss sich auch von dem unterscheiden, was jeweils in hervorragender Weise die ERA für die juristische Praktikerfortbildung und das Europakolleg Brügge/Natolin für den Führungsnachwuchs der europäischen Verwaltung leisten. Dazu muss das Institut sich prägnant von allen existierenden Ausbildungsangeboten, grundständigen wie ergänzenden, abheben. Die Marke muss klar sein: als justizielle und als exzellente, gedacht für Schlüsselpositionen in der Justiz und in justiznahen Berufen. II. Wovon sollte das Institut sich mithin unterscheiden? Zum einen von der Formung im nationalen Recht. Das Gros der Juristen muss nach wie vor zunächst für die Arbeit am nationalen Recht ausgebildet sein, wenn auch unter steter Einbeziehung des Integrationsrechts. Die Mitgliedstaaten haben dafür ihre eigenen Institutionen und Regeln, in welche die Union ohne Kompetenzverstoß und ohne großen Flurschaden nicht eingreifen kann: In manchen Ländern der Union hat die Erstreckung des (unionsrechtlich nicht vorgegebenen) „Bologna-Prozesses“ auf die Juristenausbildung dieser nachhaltig geschadet, andere halten sich deswegen aus guten Gründen auf Distanz zu diesem Prozess. Großforschungseinrichtungen folgen ihren eigenen Aufgaben und ihrer eigenen Binnenlogik; ihre Gemeinwohlhorizonte müssen sich nicht zwingend mit denen der Justiz decken. Die ERA setzt hohe Maßstäbe für die laufende juristische Praktikerfortbildung. Sie könnte allerdings um die Institut-Idee ergänzt werden. Das Europakolleg schließlich hat schon immer seine spezifische Kalibrierung als Kaderschmiede für den höheren Verwaltungsdienst verfolgt. Die Vielzahl mehr oder minder durchdachter Zusatzstudiengänge an den Universitäten und anderswo ist kaum mehr zu überschauen. All diese Welten folgen ihren eigenen Regeln. Nun aber geht es mit demVorschlag um études judiciaires. III. Diese Studien sind richtig als hautes études bezeichnet. Schon im Sinn einer effizienten Mittelverwendung kann es hier nur um einen „Leuchtturm“ gehen. Ein Institut des hautes études judiciaires kann kein Grundwissen vermitteln; dieses müssen die Universitäten und die praktischen Ausbildungsstellen der Mitgliedstaaten bereits gelehrt haben. Auch laufende Praktikerausbildung kann nicht seine Aufgabe sein. Wenn sich die deutsche Rechtswissenschaft einen solchen Turm ausmalen dürfte, wie sollte er aussehen, damit sein Licht über alle Grenzen des Großherzogtums gleichermaßen hinaus strahlt? Fünf Punkte. 1. Erstens sollte am Institut primär gelehrt werden, dies aber von in der Forschung ausgewiesenen und in der Forschung ihrer Heimatländer weiterhin verankerten Lehrern. Von einer Insel der Seligen, auf der man den Stürmen seines heimatlichen Ausbildungssystems ganz oder zeitweise entkommen kann, werden gute Lehrer nicht träumen. „Lehrer“ ist dabei zu verstehen zum einen als Universitätslehrer mit Schwerpunkten in den Sachbereichen des Instituts, zum anderen aber auch im Sinne praktisch wie didaktisch erfahrener, wissenschaftlich ausgewiesener und europäisch orientierter Richter, Rechtsanwälte, Notare und Unternehmensjuristen. 2. Zweitens sollte die Lehre eine strukturell akademische, aber an der Praxis orientierte Lehre sein: eine, die von prakti-


Archive | 2013

The European External Action Service: Challenges in a Complex Institutional Framework

Peter-Christian Müller-Graff

The establishment of the European External Action Service (EEAS) is one of the new institutional features introduced as a result of the Treaty of Lisbon. This chapter briefly reflects on the reported difficulties concerning the establishment of the EEAS. It sets out the function of the EEAS as part of the new institutional structure of the Lisbon Treaty. The chapter further addresses the potential links between the new institutional actors and the challenges for the EEAS. The functioning of the EEAS could turn out to be easier in areas of exclusive competences of the Union. In cases of different approaches between the Member States and the Union or between the EU institutions, the respect for the principle of sincere co-operation within the sometimes fluid framework of division of competences will eventually be decisive for the successful external action of the Union. Keywords: European External Action Service (EEAS); European Union; institutional framework; Treaty of Lisbon

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Eibe Riedel

University of Mannheim

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Stefan Grundmann

Humboldt University of Berlin

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