Horst Baumann
Technical University of Berlin
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Featured researches published by Horst Baumann.
Archive | 1999
Heinrich Honsell; Horst Baumann; Roland Michael Beckmann; Reinhard Dallmayr; Michael Gruber; Friedrich Harrer; Knut Hohlfeld; Thomas Honsell; Michael Hübsch; Andreas Riedler; Wulf-Henning Roth; Martin Schauer; Hans-Peter Schwintowski; Ansgar Staudinger; Wolfgang Voit
Nahezu allen deutschen Partikulargesetzgebungen des 18. und 19. Jahrhunderts ist eine systematisch zusammenhangende Behandlung des Versicherungsvertragsrechts unbekannt; allein das preusische Allgemeine Landrecht aus dem Jahre 1794 enthalt eine sehr ausfuhrliche Regelung in seinem — dem „Burgerstande“ gewidmeten — 8. Titel des Zweiten Teils (§§ 1934 bis 2358). Grundlage der einschlagigen Bestimmungen des ALR ist das gemeine Recht (Duvinage 4). Der Schwerpunkt der systematisch insgesamt nicht streng durchgegliederten Kodifikation liegt auf dem Recht der Seeversicherung; aus dem Bereich des Binnenversicherungsrechts werden insbesondere Fragen der (Mobiliar-) Feuerversicherung, aber auch z.B. solche der Lebens- und Ruckversicherung angesprochen (Koch VersR 1994, 631; ders. FS Reimer Schmidt [1976] 304 ff.; Duvinage 4 ff.; Neugebauer 28 ff.). Einige grundlegende Konzepte der modernen versicherungsvertragsrechtlichen Dogmatik — Bereicherungsverbot, Lehre vom versicherten Interesse, Theorie der Obliegenheiten, Betonung des Grundsatzes von Treu und Glauben — sind bereits rudimentar im ALR angelegt (Eichler FS Moller [1972] 178; Duvinage 9 f.).
Archive | 1999
Heinrich Honsell; Horst Baumann; Roland Michael Beckmann; Reinhard Dallmayr; Michael Gruber; Friedrich Harrer; Knut Hohlfeld; Thomas Honsell; Michael Hübsch; Andreas Riedler; Wulf-Henning Roth; Martin Schauer; Hans-Peter Schwintowski; Ansgar Staudinger; Wolfgang Voit
Mit der Sozial- und der Privatversicherung (Individualversicherung) existieren in der Bundesrepublik zwei Vorsorgesysteme, die sich in ihren Funktionen partiell uberschneiden, im wesentlichen aber erganzen (naher — auch zum Folgenden — Bley/Kreikebohm, Sozialrecht, 7. Aufl. [1993], Rn 274 ff.; Baumann FS v. Lubtow 673 ff., 682 ff.). Die Sozialversicherung in den Formen der gesetzlichen Kranken- (SGB V), Renten- (SGB VI), Unfall- (SGB VII), Arbeitslosen- (SGB III) und Pflegeversicherung (SGB XI) ist Bestandteil des staatlichen Sozialleistungs-systems. Sie gewahrt Schutz gegen einige elementare Lebensrisiken, die sich zum Teil (Krankheit, Invaliditat, Alter, Pflegebedurftigkeit) allerdings auch durch private Versicherungen abdecken lassen. Daruber hinausgehend bietet die Privatversicherung weitergehenden Versicherungsschutz in Bereichen an, die von den Zweigen der gesetzlichen Versicherung nicht oder nur mit Einschrankungen erfasst werden: In personlicher Hinsicht konzentriert sich der sozialversicherungsrechtliche Schutz (freilich mit zahlreichen Erweiterungen) auf Arbeitnehmer. Insbesondere selbstandig Tatige bleiben daher auf die Moglichkeiten privater Vorsorge verwiesen. In sachlicher Hinsicht ermoglicht die Sozialversicherung — von der Arbeitslosenversicherung abgesehen — keine Risikovorsorge gegenuber Sach- oder Vermogensschaden.
Archive | 1999
Heinrich Honsell; Horst Baumann; Roland Michael Beckmann; Reinhard Dallmayr; Michael Gruber; Friedrich Harrer; Knut Hohlfeld; Thomas Honsell; Michael Hübsch; Andreas Riedler; Wulf-Henning Roth; Martin Schauer; Hans-Peter Schwintowski; Ansgar Staudinger; Wolfgang Voit
Das Internationale Versicherungsvertragsrecht ist Bestandteil des Internationalen Privatrechts (IPR). Regelungsgegenstand dieser Rechtsmaterie ist die Frage, welche von mehreren Rechtsordnungen zur Anwendung berufen sein soll, wenn ein Sachverhalt Auslandsberuhrungen aufweist. Im Versicherungsvertragsrecht kann sich eine solche Auslandsberuhrung z.B. aus dem Umstand ergeben, dass der VN seinen gewohnlichen Aufenthalt bzw. Unternehmenssitz oder der VR seinen Sitz im Ausland hat, dass der Vertrag im Ausland zu lokalisierende Risiken abdecken soll oder die Parteien die Masgeblichkeit auslandischen Rechts vereinbart haben. Ungeachtet seines missverstandlichen Namens enthalt IPR nicht internationales, sondern deutsches Recht; jede Rechtsordnung kennt ihr eigenes nationales „Internationales Privatrecht“ und damit auch „Internationales Versicherungsvertragsrecht“. Auch die vom Gesetzgeber fur die Art. 7 ff. EGVVG gewahlte Uberschrift („Europaisches Internationales Versicherungsvertragsrecht“ ) will nicht besagen, dass es sich bei den folgenden Bestimmungen um supranationale Rechtsnormen handelt, sondern weist lediglich auf die europaische Herkunft (vgl. Rn 13, 16) dieser Vorschriften hin.
Archive | 1999
Heinrich Honsell; Horst Baumann; Roland Michael Beckmann; Reinhard Dallmayr; Michael Gruber; Friedrich Harrer; Knut Hohlfeld; Thomas Honsell; Michael Hübsch; Andreas Riedler; Wulf-Henning Roth; Martin Schauer; Hans-Peter Schwintowski; Ansgar Staudinger; Wolfgang Voit
Bei der Schadensversicherung ist der VR verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls nach Masgabe des Vertrags den dadurch verursachten Vermogensschaden zu ersetzen (§ 1 S. 1). Die Schadensversicherung bildet das begrifflichsystematische Gegenstuck zu der — dem Gesetz terminologisch unbekannten (vgl. dagegen bereits Motive 71) — Summenversicherung, bei welcher der VR beim Versicherungsfall jedenfalls verpflichtet ist, die vereinbarte Leistung zu erbringen; ohne Rucksicht darauf, ob der VN oder eine dritte Person einen Schaden erlitten hat. Dies scheint im Widerspruch zu § 1 zu stehen, der einen Gegensatz zwischen der Schadensversicherung und der Personenversicherung herstellt. Doch ist § 1 missverstandlich formuliert und will blos besagen, dass die Summenversicherung der Personenversicherung vorbehalten bleiben soll, so dass die Nicht-Personenversicherung nur in Gestalt der Schadensversicherung zulassig ist (vgl. Bruck/Moller Vor §§ 49–80 Anm. 3; Prolss/Martin/Prolss § 1 Rn 27 ff.; BGHZ 52, 350, 353). Unberuhrt bleibt die Moglichkeit, auch Personenversicherungen als Schadensversicherungen abzuschliesen (so bereits Motive 71; fur die Krankenversicherung vgl. nunmehr auch ausdrucklich § 178 a Abs. 2 VVG). Im Ergebnis lasst sich also sagen: Die Personenversicherung kann als Summenversicherung oder als Schadensversicherung vereinbart werden; die Nicht-Personenversicherung ist nur als Schadensversicherung moglich (Bruck/Moller Vor §§ 49–80 Anm. 3; Bruck/Moller/ Winter V/2 Rn B 73; Sieg ZVersWiss. 1973, 321; Dreher 72; BGHZ 52, 350, 353 f.; vgl. bereits Moller JW 1938, 916 ff.).
Archive | 1999
Heinrich Honsell; Horst Baumann; Roland Michael Beckmann; Reinhard Dallmayr; Michael Gruber; Friedrich Harrer; Knut Hohlfeld; Thomas Honsell; Michael Hübsch; Andreas Riedler; Wulf-Henning Roth; Martin Schauer; Hans-Peter Schwintowski; Ansgar Staudinger; Wolfgang Voit
Archive | 1999
Heinrich Honsell; Horst Baumann
Archive | 2013
Horst Baumann; Roland Michael Beckmann; Katharina Johannsen; Robert Koch
Archive | 2009
Horst Baumann; Roland Michael Beckmann; Katharina Johannsen; Ralf Johannsen
Archive | 2009
Horst Baumann; Roland Michael Beckmann; Katharina Johannsen; Ralf Johannsen
Archive | 2009
Horst Baumann; Roland Michael Beckmann; Katharina Johannsen; Ralf Johannsen