Michael Holoubek
Vienna University of Economics and Business
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Publication
Featured researches published by Michael Holoubek.
Archive | 2010
Michael Holoubek; Klaus Kassai; Matthias Traimer
Massenmedien sind nicht nur unverzichtbar f r eine funktionierende Demokratie, sie stellen in der Informations- und Wissensgesellschaft auch einen wesentlichen Wirtschaftsfaktor dar. Der Band bietet eine systematische Darstellung des europ ischen und sterreichischen Medienrechts mit einem Querschnitt durch alle relevanten Rechtsbereiche. F r die 4. Auflage wurde das Buch neu bearbeitet und aktualisiert. Der Anhang enth lt das Mediengesetz, das ORF-Gesetz, das audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, das Privatradiogesetz sowie das KommAustria-Gesetz.
Archive | 2007
Michael Holoubek; Michael Potacs
Das Werk enth??lt eine Gesamtdarstellung des ??ffentlichen Wirtschaftsrechts in ??sterreich unter Einschluss der europarechtlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen. Es umfasst ein Spektrum, das sich vom Gewerberecht ??ber das Banken-, Kapitalmarkt- Energie- und Produktrecht (z.B. Technisches Sicherheitsrecht oder Lebensmittelrecht), das Vergaberecht und das Recht der ??ffentlichen Unternehmen bis hin zum Anlagenrecht erstreckt. Dabei werden nicht nur die einschl??gigen Regelungen systematisch dargestellt, sondern auch wesentliche Rechtsfragen unter Ber??cksichtigung von Rechtsprechung und Lehre er??rtert. F??r Wissenschaft und Praxis dient das Buch als wichtiges Nachschlagewerk zur Information sowie zur L??sung von Rechtsfragen.
Archive | 2012
Michael Holoubek; Claudia Fuchs; Kerstin Holzinger
Protektionistisches Vorgehen der Mitgliedstaaten und national unterschiedliche Gepflogenheiten bringen im Bereich des offentlichen Auftragswesens die Gefahr einer Abschottung nationaler Markte mit sich. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung des Beschaffungswesens und des traditionell hohen Grades seiner Ausrichtung an nationalen, regionalen oder auch lokalen Markten wird die Auftragsvergabe vom europaischen Unionsrecht als einer der Kernbereiche der europaischen — wirtschaftlichen — Integration und insbesondere der Verwirklichung des EU-Binnenmarkts, in dem gemas Art 26 AEUV Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital frei zirkulieren konnen, angesehen.
Archive | 2012
Michael Holoubek; Claudia Fuchs; Kerstin Holzinger
Das Vergaberecht wurde in Osterreich auf Bundesebene erstmals im Jahr 1993 mit einem Bundesvergabegesetz (das BVergG 1993, BGBl 1993/462, trat am 1.1.1994, dem Zeitpunkt des Beitritts Osterreichs zum EWR, in Kraft) gesetzlich geregelt. Zuvor fungierte die ONORM A 2050, deren wesentliche Elemente spater in die Gesetzgebung einflossen, als zentrale Rechtsgrundlage fur Auftragsvergaben. ONORMen sind vom Osterreichischen Normungsinstitut verfasste Empfehlungen; diese sind nicht per se rechtsverbindlich, sondern bedurfen einer gesonderten Verbindlicherklarung durch Gesetz, Verordnung oder Vertrag. Im Einzelnen wurde die ONORM A 2050 sohin entweder von Bundes-, Landes- oder Gemeindeorganen fur verbindlich erklart oder es wurden sogenannte Vergabeordnungen erlassen, die sich inhaltlich an der ONORM A 2050 orientierten. Da das BVergG 1993 aufgrund der damaligen verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung nur Auftragsvergaben durch den Bund bzw dem Bund zurechenbare Einrichtungen erfasste, war zusatzlich die Erlassung von Landesvergabegesetzen fur Vergaben im Landes- und Gemeindebereich erforderlich. Auch das BVergG 1997 (BGBl I 1997/56) war (noch) von einer kompetenzrechtlichen Zweiteilung zwischen Bund und Landern gepragt. Konsequenz dieser fortdauernden Zweiteilung war eine zunehmende Zersplitterung des Rechtsgebiets mit zehn einander zwar ahnelnden, im Detail aber doch unterschiedlichen Vergabegesetzen.
Archive | 2012
Michael Holoubek; Claudia Fuchs; Kerstin Holzinger
Das Vergaberecht befasst sich mit den Rechtsgrundlagen der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen durch offentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber. Wenngleich die Vergabe offentlicher Auftrage seit geraumer Zeit zu den Instrumenten staatlicher Wirtschaftstatigkeit zahlt (vgl dazu etwa die Untersuchungen von Bos, Offentliche Auftrage in Osterreich [1968] und Wenger, Das Recht der offentlichen Auftrage [1977]), ist das Vergaberecht ein vergleichsweise junges Rechtsgebiet. Der mittlerweile hohe Grad rechtlicher Durchdringung ist zu einem guten Teil auf unionsrechtliche Regelungsvorgaben zuruckzufuhren. Trotz mehrfacher Anlaufe in Osterreich, die Regelungen fur das offentliche Auftragswesen auf eine rechtsstaatlich geordnete gesetzliche Basis zu stellen (siehe nur Korinek/Rill [Hrsg], Zur Reform des Vergaberechts [1985]), hat erst die Notwendigkeit der Umsetzung sekundaren Unionsrechts (der EU-Vergaberichtlinien) zu einer ausenwirksamen gesetzlichen Regelung der offentlichen Auftragsvergabe gefuhrt. Das Vergaberecht ist damit ein Beispiel dafur, dass vom europaischen Integrationsprozess auch wesentliche rechtsstaatliche Impulse ausgehen konnen.
Archive | 2012
Michael Holoubek; Claudia Fuchs; Kerstin Holzinger
Das BVergG sieht fur Auftragsvergaben in den Sektoren vereinfachte Regelungen vor, wodurch Sektorenauftraggebern grundsatzlich mehr Gestaltungsfreiheit als offentlichen Auftraggebern zukommt. Die Bestimmungen des 3.Teils des BVergG enthalten besondere Regelungen fur Auftragsvergaben im Sektorenbereich bzw spezifische weitergehende Ausnahmebestimmungen. Die wesentlichen Besonderheiten werden im Folgenden uberblicksweise dargestellt.
Archive | 2012
Michael Holoubek; Claudia Fuchs; Kerstin Holzinger
Das BVergG enthalt in § 19 allgemein gefasste Grundsatze des Vergabeverfahrens fur Auftragsvergaben ober- und unterhalb der Schwellenwerte. Schlagwortartig lassen sich diese wie folgt zusammenfassen: Beachtung der Grundfreiheiten (des AEUV) und des Diskriminierungsverbots, freier und lauterer Wettbewerb, Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter. Bieter sind Unternehmer, die ein Angebot abgegeben haben. Bewerber haben ihr Interesse am Vergabeverfahren iaR durch Teilnahmeantrag bekundet (siehe Punkt V. B.2). Soweit im Folgenden nicht naher zwischen Bietern und Bewerbern differenziert wird, wird der Begriff „Bieter“ als Oberbegriff verstanden.
Archive | 2010
Michael Holoubek
Uber das Verhaltnis von europaischem und nationalem Grundrechtsschutz zu sprechen heist, betrachtet man alles nur in allem, uber das Verhaltnis von Erfolgsstorys zu reden. Erfolgsstories, fur die ganz wesentlich und fur sich betrachtet jeweils weitestgehend unumstritten die jeweiligen Hochstgerichte verantwortlich zeichnen, die dabei, wieder alles nur in allem betrachtet, auch grundsatzlich dasselbe gemacht haben, namlich die Grundrechte „evolutiv“, also — in den knappen und prazisen Worten des Jubilars — „im Lichte der sich wandelnden sozialen Gegebenheiten und politischen Einstellungen auszulegen“.1
Archive | 2010
Christoph Grabenwarter; Stefan Griller; Michael Holoubek
Sie sind ein aufstrebender brasilianischer Produzent genetisch modifizierter (GM) Sojabohnen, welche hauptsachlich als Futtermittel verwendet werden. Gentechnik macht die Bohnen resistent gegen Schadlinge und erhoht dadurch Ihre Produktivitat. Sie wollen Ihre Sojabohnen nach Europa exportieren und haben bereits 1999 einen Antrag auf Marktzulassung gemaβ der VO (EG) 1829/2003 uber genetisch modifizierte Nahrungs- und Futtermittel gestellt. Auf wiederholte Nachfrage wird Ihnen mitgeteilt, dass das Zulassungsverfahren nicht abgeschlossen sei, da weitere wissenschaftliche Untersuchungen und Tests hinsichtlich potentieller Gefahren fur die Umwelt durch die Freilassung der in Ihrem Produkt enthaltenen Gene durchgefuhrt werden mussen.
Archive | 2010
Gerhard Baumgartner; Christoph Grabenwarter; Stefan Griller; Michael Holoubek; Georg Lienbacher; Michael Potacs
Sie sind Vorstandsmitglied und Aktionar des osterreichischen Autoteileherstellers „Stranded Cars AG“. Um die Ertragsstruktur Ihres Unternehmens zu verbessern, beschliest der Vorstand, in eine Produktionsanlage im Entwicklungsland Xenia, das WTO-Mitglied ist und mit osterreich ein Investitionsabkommen abgeschlossen hat, zu investieren. Ihr Rechtsbeistand rat Ihnen, zusatzliche privat und staatlicherseits angebotene Versicherungsmoglichkeiten fur dieses Projekt zu prufen.